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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1662/19·10.02.2022

Einstellung nach Erledigung im ÖPNV‑Genehmigungsstreit; Urteil wirkungslos

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache; das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG Köln für wirkungslos. Die Kläger wurden zur Tragung der Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verpflichtet. Die Entscheidung stützt sich auf §§92 Abs.3 i.V.m. §§87a,125 VwGO sowie §173 VwGO i.V.m. §269 ZPO analog und die Billigkeitsregel des §161 Abs.2 VwGO. Der Streitwert wurde nach §§47,52 GKG festgesetzt.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Urteil des VG Köln für wirkungslos erklärt; Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine übereinstimmende Erklärung der Parteien, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, führt zur Einstellung des Verfahrens und zur Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils; die Zustimmung der Beigeladenen ist dafür nicht erforderlich.

2

Für die Erledigung kommt es nicht auf eine tatsächliche Sachbeendigung an; maßgeblich ist die übereinstimmende Willenserklärung der Beteiligten.

3

Bei Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen (§161 Abs.2 VwGO); regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der mit seinem Rechtsschutzgesuch voraussichtlich unterlegen wäre.

4

Für die kostenrechtliche Billigkeitsentscheidung ist das Gericht nicht verpflichtet, alle für eine materielle Entscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen oder umfassende Beweisaufnahmen durchzuführen; eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügt.

5

Wenn ein Beigeladener im Verfahren Abweisungsanträge gestellt hat, kann er sich einem Kostenrisiko aussetzen; eine Kostenüberwälzung nach §162 Abs.3 VwGO kommt in Betracht, wenn die Kostenentscheidung dies gebietet.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 11691/16

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2019 ist wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20.000 Euro festgesetzt

Gründe

1

1. Nachdem die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog). Der zustimmenden Erklärung der Beigeladenen bedarf es nicht.

2

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 ‑ 4 C .90 -, juris, Rn. 25; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 161, Rn. 15; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, § 161, Rn. 131.

3

Ferner kommt es nicht darauf an, ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Maßgeblich ist allein, dass die Kläger und der Beklagte durch ihre übereinstimmenden Erklärungen den Rechtsstreit beendet haben.

4

Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 26f.; Brandt in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, § 161, Rn. 134.

5

2. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der mit seinem Rechtsschutzgesuch voraussichtlich unterlegen wäre. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten ist das Gericht jedoch von der Verpflichtung entbunden, alle für eine abschließende Sachentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Daneben oder anstelle dieses für die Kostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkts können im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von Bedeutung sein, wie etwa die Frage, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben.

6

Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Berufung der Kläger wäre voraussichtlich erfolglos geblieben, weil ihnen aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen als ÖPNV-Träger die für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den der Beigeladenen erteilten Bescheid zum Betrieb eines Linienverkehrs für die Linie xxx erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gefehlt haben dürfte. Im Übrigen dürfte auch zweifelhaft gewesen sein, ob die Klage im Falle ihrer Zulässigkeit begründet gewesen wäre. Dass die bei Genehmigungserlass getroffene Prognose des Beklagten, die Beigeladene könne die Linie xxx für die Dauer von 10 Jahren eigenwirtschaftlich betreiben, ausgehend von der maßgeblichen seinerzeitigen Erkenntnislage offensichtlich fehlerhaft war, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

7

Dem Beklagten sind auch nicht deshalb die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil dieser die der Beigeladenen erteilte Genehmigung mit der Begründung, es sei nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten, nunmehr zum 30. Juni 2021 widerrufen hat. Mit dem (nicht bestandskräftigen) Widerruf der Genehmigung für die Zukunft hat der Beklagte nicht die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt und überdies auch nicht zu erkennen gegeben, seine damalige Einschätzung sei fehlerhaft gewesen.

8

Die Verpflichtung der Kläger zur Übernahme der Kosten der Beigeladenen entspricht § 162 Abs. 3 VwGO, denn diese hatte sich durch die Stellung eines Abweisungsantrags sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt.

9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).