Zulassung der Berufung wegen Studienplatzvergabe: Abweisung mangels ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des VG Gelsenkirchen zur Ablehnung seiner Bewerbung um einen Studienplatz. Streitpunkt war, ob die allgemeine Hochschulreife der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte vorgeht und welche Nachweise vorzulegen sind. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach §124 Abs.2 VwGO dargelegt wurden; auch grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit lagen nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist damit rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Gelsenkirchen als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Entscheidung wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus; die Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen.
Fehlt einem Bewerber innerhalb der Ausschlussfrist die nach der VergabeVO vorrangige allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, sind ihm die für die Zuweisung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt; dies schließt regelmäßig die Berücksichtigung nachträglich vorgelegter oder anders geordneter Nachweise nicht ein.
Bestehen mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, kann keine Wahlfreiheit des Bewerbers dahingehend angenommen werden, welche Berechtigung die Vergabestelle berücksichtigt, wenn eine der Berechtigungen nach höherrangigem Recht vorrangig ist.
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert eine darlegbare über den Einzelfall hinausgehende Relevanz für die einheitliche Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts; allgemeine Betroffenheit ohne substantiierte Begründung genügt nicht.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die Streitfragen im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres geklärt werden können und einer materiellen Prüfung im Berufungsverfahren bedürfen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 3920/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe seiner Bewerbung entgegen § 3 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1, § 4 VergabeVO nicht das Zeugnis über die 2009 erworbene allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote 2,6) beigefügt, sondern nur das Zeugnis der Universität Bonn über den nach § 7 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung bestandenen Zugangstest für den Studiengang Humanmedizin vom 28. Juni 2010 (Abschlussnote 2,0), der nach der ebenfalls eingereichten Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn vom 20. Juni 2012 aufgrund des § 8 Abs. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung als mit der Note 1,0 bestanden gilt. Letzteres sei für den Zulassungsantrag nicht maßgeblich, weil die allgemeine Hochschulreife der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte generell vorgehe.
Diese Erwägungen stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht – wie erforderlich – schlüssig in Frage. Mit den Ausführungen unter 1 a) der Antragsbegründung werden schon deshalb keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, weil lediglich – angebliche – Annahmen des Verwaltungsgerichts aufgezählt werden ohne zu begründen, warum diese unrichtig sein sollen. Entgegen der weiteren Darstellung in der Antragsbegründung hat das Verwaltungsgericht ferner weder angenommen, dass das Zeugnis und die Bescheinigung der Universität Bonn wirksam aufgehoben worden seien, noch dass sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO die vorrangige Berücksichtigung des Abiturzeugnisses ergebe. Die Frage, ob die Zugangsnachweise für in der beruflichen Bildung Qualifizierte im maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich noch bestanden haben, wird ausdrücklich offengelassen („ungeachtet der Frage…“, S. 11 des Beschlussabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass die allgemeine Hochschulreife generell – d. h. unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Ablegung der Prüfungen – Vorrang habe vor der Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte. Dies ergebe sich nicht aus der Vergabeverordnung, der eine „Aussage über das Verhältnis zwischen allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung und Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nicht zu entnehmen“ sei (S. 11 des Beschlussabdrucks), sondern lasse sich aus den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes und des Staatsvertrags ableiten. Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen setzt sich der Kläger in der Antragsbegründung aber nicht auseinander. Schon deshalb besteht – ungeachtet der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO im Übrigen – jedenfalls hier kein Wahlrecht, welche von mehreren Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt wird.
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seiner Bewerbung nicht innerhalb der Ausschlussfrist die – aus Rechtsgründen vorrangige – allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und damit nicht alle für die Zuweisung eines Studienplatzes erforderlichen Unterlagen beigefügt, besteht auch kein Spielraum, welche Unterlagen die Beklagte für berücksichtigungsfähig hält, und kommt es ferner nicht darauf an, woher und inwieweit die Beklagte Kenntnis vom Abiturzeugnis hatte und ob sie dieses angefordert hat. Im Übrigen ergab sich die Kenntnis daraus, dass sich der Kläger zum Wintersemester 2012/2013 mit seiner allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung beworben hatte, und hat die Beklagte ihn auch im Vergabeverfahren für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 auf die Notwendigkeit der Vorlage dieses Zeugnisses hingewiesen.
Hiervon ausgehend ist für die unter 1 e) - h) der Antragsbegründung geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nichts ersichtlich.
Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Abgesehen davon belegen weder die Länge des angefochtenen Gerichtsbescheids noch die Anzahl der vom Kläger geführten Verfahren oder das Fehlen einer obergerichtlichen Entscheidung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Rechtssache.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob die Stiftung für Hochschulzulassung eine durch den Bewerber eingereichte Hochschulzulassung ignorieren darf und stattdessen auf eine durch den Bewerber nicht eingereichte Hochschulzulassung bei der Bewerbung abstellen darf“, ist für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht erheblich. Entscheidungserheblich ist allein, ob eingereichte Nachweise über die Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte berücksichtigungsfähig sind, wenn der Bewerber auch die allgemeine Hochschulreife hat. Abgesehen davon führt der Kläger nicht substantiiert aus, warum die Frage der Klärung im Berufungsverfahren bedarf und ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dazu reicht der Hinweis nicht, dass die Frage jeden Studienbewerber treffe, der zwei Hochschulzugangsberechtigungen habe, weil für den Senat nicht ersichtlich ist, dass eine nennenswerte Anzahl von Studienbewerbern wie der Kläger über die beiden – hier allein streitigen – Hochschulzugangsberechtigungen Abitur und Zugangsprüfung verfügt. Auch mit der Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts im vom Kläger geführten Verfahren 1 BvR 3382/13 wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).