Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Studienzulassung wegen endgültigem Prüfungsversagen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm die erneute Einschreibung in das Studienfach Rechtswissenschaft versagt, weil er eine prüfungsordnungsrelevante Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Streitfrage ist, ob der erneute Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Art. 12 GG ein Einschreibungshindernis aufhebt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und weist den Zulassungsantrag zurück; die Vorschrift des §50 HG NRW rechtfertigt die Versagung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 5.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.
Ist eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in dem gewählten Studiengang endgültig nicht bestanden, rechtfertigt dies nach § 50 HG NRW die Versagung der Einschreibung in diesen Studiengang.
Der erneute Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung hebt ein bestehendes zwingendes Einschreibungshindernis wegen endgültigen Prüfungsversagens nicht auf.
Art. 12 GG begründet keinen Anspruch auf erneute Aufnahme in denselben Studiengang nach endgültigem Nichtbestehen, soweit sachliche Gründe wie begrenzte Ausbildungskapazitäten und die Zweckbindung der Kapazitäten eine Versagung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6919/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf erneute Zulassung zum Studium im Studiengang Rechtswissenschaften im WS 2013/2014 (1. FS) nicht zu, weil der Zulassung ein zwingendes Einschreibungshindernis entgegenstehe. Der Kläger habe in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden. Dass er im Juli 2013 die Abiturprüfung für Externe bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule - erneut - erworben habe, ändere hieran nichts, zumal der erneute Erwerb der Hochschulreife gegen geltendes Recht verstoße.
Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, er erfülle mit dem erneuten Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung die Einschreibungsvoraussetzungen für den Studiengang Rechtswissenschaften. Die gesetzlichen Regelungen litten unter einem gravierenden Mangel, da sie dem Einzelnen nicht die nach Art. 12 GG gebotene Möglichkeit einer „Resozialisierung“ einräumten.
Mit diesem Vorbringen bleibt der Zulassungsantrag erfolglos. Gemäß § 50 Abs. 1b) HG NRW in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung (ebenso nunmehr § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung des Art. 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014, GV. NRW. 2014, 547) ist die Einschreibung außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 48 Absatz 1 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Das Vorliegen eines solchen Einschreibungshindernisses stellt der Kläger, der ausweislich des bestandskräftigen Bescheids des Rektors der Beklagten vom 22. Januar 2008 die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden hat, mit dem Verweis auf die im Juli 2013 erneut erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht in Frage.
Aus Gründen einer „Resozialisierung“ ist der Kläger nicht erneut zum Studium zuzulassen. Die einschlägigen Vorschriften in der Zwischenprüfungsordnung der Beklagten für den Studiengang Rechtswissenschaften ermöglichen einem Studenten die Wiederholung von Zwischenprüfungsklausuren im Falle des erstmaligen Nichtbestehens. Sie tragen damit in einer Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Weise der Möglichkeit eines Scheiterns Rechnung. Auch dem Kläger stand diese Möglichkeit offen. Dass es darüber hinaus wegen Art. 12 Abs. 1 GG geboten wäre, dem Kläger nach dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung die erneute Aufnahme desselben Studiums zu ermöglichen, ist mit Blick auf die nur beschränkt vorhandenen Ausbildungskapazitäten und das Interesse des Staates an deren sinnvoller Nutzung nicht anzunehmen. Für eine solche Annahme bietet auch das Zulassungsvorbringen, mit welchem der Kläger auf seine bisherigen Erfolge verweist, keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).