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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1560/12.A·01.08.2012

Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt – Gehörsrüge erfolglos

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW wies den Antrag zurück: Es fehlte an grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und an einer substantiellen Gehörsverletzung. Das Gericht hat das Vorbringen gewürdigt; eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und unbegründeter Gehörsrüge als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt darzulegen voraus, dass die Sache eine verallgemeinerungsfähige Frage von rechtlicher oder tatsächlicher Art aufwirft, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist erst verletzt, wenn das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat; abweichende Bewertungen des Vorbringens begründen allein keinen Gehörsverstoß.

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Eine Überraschungsentscheidung erfordert, dass das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis einen Gesichtspunkt zugrunde legt, mit dem ein gewissenhafter Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte; das Gericht muss seine Rechtsauffassung vorab nicht offenbaren.

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Bei Asylverfahren darf das Verwaltungsgericht die Widersprüche und Steigerungen zwischen dem Vortrag vor dem Bundesamt und im Klageverfahren zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen; ein expliziter Vorhalt in der mündlichen Verhandlung ist nicht stets erforderlich, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 597/11.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht.

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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012  13 A 796/12.A -, juris.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die im Zulassungsantrag formulierte Frage,

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ob der Einzelrichter bzw. Berichterstatter seine Überzeugung von dem Wahrheitsgehalt der vorgetragenen asylrelevanten Tatsachen nur aus der Akte der Beklagten gewinnen kann,

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ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie bezieht sich auf das individuelle von dem Kläger geltend gemachte Verfolgungsschicksal, ohne schlüssig einen über den vorliegenden Fall hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Dies zeigt die weitere Zulassungsbegründung. Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine Fragen an ihn gerichtet und ihm keinen Vorhalt gemacht habe. Dies ist jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen unter 2. zeigen, rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht nicht nur das Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt gewürdigt, sondern ebenfalls seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt.

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2. Die von dem Klägerin geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004  1 BvR 1557/01 , juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 13 A 829/09.A , juris.

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Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben zur Kenntnis genommen und gewürdigt, die der Kläger im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung zur Begründung seines Asylbegehrens gemacht hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Behauptungen des Klägers über die Abläufe während der Menschenansammlung am 4. November 2010 in L.          , seine dort erfolgten Verletzungen, sein Verhalten nach diesem Geschehen und seine Fluchtumstände unter Berücksichtigung von Abweichungen des Vorbringens des Klägers vor dem Bundesamt eingehend gewürdigt. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertung seiner Ausführungen durch das Verwaltungsgericht ihn in prozessual unzulässiger Weise überrascht habe. Eine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991  1 BvR 1383/90 , NJW 1991, 2823.

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Die Beteiligten können nicht voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht sie vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 9 B 1076.98 , juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 13 A 2586/11.A , juris.

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Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Da die Bewertung des Tatsachenvortrags erst im Rahmen der Urteilsfindung erfolgt, ist das Gericht auch nicht verpflichtet, dem Asylbewerber eventuelle Widersprüche bereits in der mündlichen Verhandlung vorzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Asylbewerber - wie hier der Kläger - in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten gewesen ist. Danach musste das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung, das Verfolgungsvorbringen des Klägers als unglaubhaft zu erachten, keinen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vorausschicken, um einer Überraschungsentscheidung vorzubeugen.

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Selbst wenn die Rüge, dass das Verwaltungsgericht seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers hätte kundtun müssen, um dem Kläger eine weitere Aufklärung zu ermöglichen, als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann der Kläger hiermit nicht gehört werden. Denn Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gehören nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2010  13 A 829/09.A , a. a. O., und vom 2. Januar 2012  13 A 2586/11.A , a. a. O.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).