Zulassung der Berufung wegen fehlender Grundsatzdarlegung zu Afghanistan zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zur Verweigerung subsidiären Schutzes. Er machte die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob Afghanistan ein sicherer Staat im Sinne des § 4 AsylVfG sei. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück, weil der Kläger die Grundsatzbedeutung nicht substantiiert darlegte, keine Herkunftsregion nannte und keine Tatsachen vortrug, die die Bewertung der Vorinstanz ernsthaft in Zweifel zögen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Grundsatzbedeutung und fehlender Fokussierung auf die Herkunftsregion zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 AsylVfG setzt eine konkrete, substantiiert dargelegte und aufklärungsfähige Grundsatzfrage voraus, die regelmäßig zu formulieren und auf ihre klärungsbedürftige Allgemeinbedeutung hin darzulegen ist.
Ob ein Staat im Sinne von § 4 AsylVfG "sicher" ist, ist nicht pauschal für das ganze Staatsgebiet zu klären; die Sicherheitslage ist regionsabhängig und bedarf einer Fokussierung auf die relevante Herkunftsregion oder konkrete Regionen/Provinzen.
Ein Zulassungsantrag muss darlegen, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz (z. B. zur Gefährdungsschwelle für subsidiären Schutz oder zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative) durch konkrete tatsächliche Umstände, Erkenntnisse oder Gerichtsurteile ernsthaft in Frage gestellt wird; bloße inhaltliche Rügen genügen nicht.
Zur Bestreitung der Zumutbarkeit einer sicheren Fluchtalternative sind konkrete Tatsachenvorträge erforderlich, die nachweisen, weshalb eine Verlegung in die benannte Region (z. B. Kabul) für den Betroffenen unzumutbar oder gefährlich wäre.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 1545/14.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) zuzulassen. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund mit dem hierzu Vorgebrachten nicht nach den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG hinreichend dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Sache muss eine klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwerfen. Die grundsätzliche Frage ist herauszuarbeiten und regelmäßig auszuformulieren.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Juni 2012, § 78, Rn. 88 m. w. N.
Der Kläger hat lediglich als der grundsätzlichen Klärung bedürftig die Frage bezeichnet,
„ob Afghanistan ein sicherer Staat im Sinne von § 4 AsylVfG ist“.
Der dem Zulassungsantrag zu entnehmende weitere Vortrag des Klägers reicht jedoch nicht im Ansatz aus, um nach dem dargestellten Maßstab die Grundsatzbedeutung dieser Frage gemäß § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG ausreichend darzulegen. Zum einen ist die auf ganz Afghanistan bezogene, vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage in dieser Weite überhaupt nicht der Klärung zugänglich. Wie schon das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgeführt hat, besteht Afghanistan aus verschiedenen Regionen und Provinzen, in denen die Sicherheits- und Versorgungslage sehr unterschiedlich ist. Deshalb kann diese Frage nicht einheitlich für ganz Afghanistan, sondern immer nur auf bestimmte Regionen, Provinzen oder sogar Distrikte bezogen geklärt werden. Der Kläger versäumt es insofern, die Grundsatzfrage auf eine spezielle Region oder Provinz zu konzentrieren, auf die es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankam bzw. für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren ankommen würde. Dies ist vorrangig die Herkunftsregion eines Asylbewerbers. Es mag auch auf eine andere Region ankommen, in Bezug auf die das Verwaltungsgericht eine sichere inländische Fluchtalternative angenommen hat. Diese erforderliche Fokussierung der Grundsatzfrage auf eine Provinz oder Region fehlt.
Weiter mangelt es an jeglichem Vorbringen zu der Frage, inwiefern die Herkunftsregion des Klägers, die im Zulassungsantrag überhaupt nicht bezeichnet ist, einem erhöhten Gefährdungsniveau unterliegen sollte, in Bezug auf das die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG überhaupt in Betracht kommen könnte. Es ist auch nicht dargelegt, inwiefern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der Schwelle der Gefährdung für die Annahme subsidiären Schutzes sei nicht erkennbar, Zweifeln unterliegen soll. Insofern wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, welche tatsächlichen Umstände, Erkenntnisse über die Gefährdungslage oder Feststellungen in anderen Gerichtsentscheidungen hierzu im Widerspruch stehen und Anlass für eine grundsätzliche Klärung bieten könnten.
Auch in Bezug auf die sichere Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul legt der Zulassungsantrag nichts dar, was die - zutreffende - Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger zugemutet werden könne, sich dort niederzulassen, ernsthaft in Frage stellt und damit Anlass für eine grundsätzliche Klärung bietet.
Der insgesamt dürftige Vortrag im Zulassungsantrag vom 8. Juli 2015 geht mit der Aussage, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Maß an willkürlicher Gewalt in Afghanistan bedürfe „einer Festlegung und Prüfung durch das Berufungsgericht“ letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Entscheidung zum subsidiären Schutz. Das reicht – auch zu den anderen in § 78 Abs. 3 AsylVfG aufgeführten Zulassungsgründen – unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.