Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 151/21·21.08.2025

Leitstellenumlage Rettungsdienst: Berufungszulassung gegen Umlagebescheide 2013–2015 abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wandte sich gegen Bescheide zur Leitstellenumlage für 2013–2015. Streitpunkt war u. a., wann eine „Inanspruchnahme“ der Kreisleitstelle vorliegt und ob Aufschaltungskosten sowie Verteilungsmaßstäbe rechtmäßig berücksichtigt wurden. Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils ab. Eine Inanspruchnahme liege auch bei Einsatzkontrolle/Lenkung durch die Leitstelle vor; zudem seien vertikale Kostenaufteilung (65/35) und Kostenabschichtung für aufgeschaltete Gemeinden nicht durchgreifend angegriffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen Leitstellenumlagebescheide wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen, substantiieren Gegenargumenten in Frage gestellt wird; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

2

Die „Inanspruchnahme“ einer Leitstelle im Rettungsdienstrecht kann auch dann vorliegen, wenn der Notruf nicht unmittelbar in der Leitstelle eingeht, die Leitstelle den Einsatz jedoch im Rahmen ihres Lenkungsauftrags akustisch/optisch kontrolliert und jederzeit eingreifen kann.

3

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme“ (§ 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW) unterliegt grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle; ein bloßer Willkürmaßstab ist hierfür nicht maßgeblich.

4

Aus dem Begriff der „anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme“ folgt, dass zusätzliche Kostenanteile, die auf einer weitergehenden Nutzung der Leitstelle (z. B. Notrufannahme bei aufgeschalteten Gemeinden) beruhen, verursachungsgerecht gesondert zu berücksichtigen sind.

5

Im Anfechtungsprozess hat das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auch solche rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Verwaltungsakt tragen können, selbst wenn die Behörde sie nicht ausdrücklich zur Begründung angeführt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW§ 6 Abs. 2 RettG NRW§ 15 Abs. 2 RettG NRW a. F.§ 8 Abs. 1 RettG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 17430/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 180.171,01 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Beteiligten streiten über die Leitstellenumlage für die Jahre 2013 bis 2015. Der Beklagte betreibt am Standort der Feuerwache D. die einheitliche Leitstelle des Kreises. Bei der Klägerin handelt es sich um eine von insgesamt zehn kreisangehörigen Gemeinden des Beklagten. Die kreisangehörigen Gemeinden T., I., M., D., C. und E. haben ihren Notruf 112 und für den Krankentransportdienst die Rufnummer 19222 auf die Leitstelle aufgeschaltet, während sie für die Klägerin zur Rettungswache der Nachbargemeinde H. geführt wurden.

3

Der Kreistag des Beklagten erließ unter dem 30. März, in Kraft getreten am 1. Juli 1993, die „Satzung des Kreises D. zur Regelung der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Leitstelle“ (Leitstellensatzung). Mit den der Kreisleitstelle aufgeschalteten Städten schloss der Beklagte am 29. Juli 1997 die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung und Durchführung der Aufgaben der Leitstelle des Kreises D. in Verbindung mit den Aufgaben der Fernmeldezentralen der Feuer- und Rettungswachen der kreisangehörigen Städte T., I., M., D., C. und E.“ (öffentlich-rechtliche Vereinbarung).

4

Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin deren Anteil an der Leistellenumlage für das Jahr 2013 auf 46.448,47 Euro, für das Jahr 2014 auf 57.504,74 Euro und für das Jahr 2015 auf 76.217,80 Euro fest. Ausweislich der in den Bescheiden aufgeführten Kostenträgerrechnung brachte der Beklagte dafür von den Gesamtkosten der Kreisleitstelle zunächst die nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den aufgeschalteten Gemeinden zu tragenden Kosten (Aufschaltungskosten) in Abzug. Die verbleibenden Kosten teilte er zu 65 % dem Rettungsdienst und zu 35 % dem Brand- und Katastrophenschutz zu. Aus den auf den Rettungsdienst entfallenden Gesamtkosten und der Anzahl der gesamten Rettungsdiensteinsätze im Kreisgebiet errechnete er die durchschnittlichen Kosten je Einsatz. Diese multiplizierte er schließlich mit der Anzahl der im Gemeindegebiet der Klägerin kalenderjährlich aufgetretenen Rettungsdiensteinsätze.

5

Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2020 ergangenem Urteil abgewiesen. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Klägerin die Zulassung der Berufung.

6

II.

7

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem für die Prüfung maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

9

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 1 BvR 561/19 -, NVwZ 2020, 1661 = juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

10

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024 ‑ 5 A 2042/23 -, NWVBl. 2025, 128 = juris, Rn. 8 f., m. w. N.

12

Hiervon ausgehend zeigt die Zulassungsbegründung keine schlüssigen Gegenargumente auf, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, die von dem Beklagten gegenüber der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils festgesetzte Umlage für den Betrieb der Kreisleitstelle des Beklagten sei rechtmäßig erhoben worden.

13

1. Die Klägerin rügt erfolglos, das Verwaltungsgericht lege den Begriff der Inanspruchnahme im Sinne des § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW über die Wortlautgrenze aus, wenn es dafür bereits die Ausübung einer Kontrollfunktion genügen lasse. Inanspruchnahme im Sinne von Rettungsgesetz NRW und Leitstellensatzung erfasse nur das Absetzen des Notrufs und dessen Entgegennahme, nicht jedoch auch die vom Beklagten bemühten Aktivitäten im Rahmen der Koppelung mit der ständig besetzten Feuerwache der Stadt H..

14

Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW können die Kreise die anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstellen auf die Träger von Rettungswachen nach § 6 Abs. 2 RettG NRW umlegen, sofern sie von den Benutzern keine Entgelte erheben. Gemäß § 1 Abs. 2 der Leitstellensatzung werden für die Inanspruchnahme der Leitstelle bei der Durchführung des Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet und der Durchführung des Notarztsystems der Stadt C. von den Benutzern keine Entgelte erhoben; eine Kostenerstattung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 RettG NRW a. F. (nunmehr: § 14 Abs. 6 RettG NRW) durch die Träger der Rettungswachen nach Maßgabe dieser Satzung. Nach § 2 der Leitstellensatzung ist unter Inanspruchnahme jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie einem Einsatz des Notarztes zu verstehen.

15

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, S. 30, letzter Absatz, bis S. 31, erster Absatz) hat in Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Gebühren für die Benutzung der Kreisleitstelle,

16

vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 ‑ 9 A 627/98 -, NWVBl. 2001, 399 = juris, Rn. 9,

17

darauf abgestellt, dass eine Inanspruchnahme der Kreisleitstelle auch dann vorliege, wenn der Notruf nicht direkt in der Leitstelle auflaufe, sondern in einer nicht vom Kreis betriebenen Rettungswache, von dort aus das Erforderliche veranlasst werde und die Leitstelle den Einsatz nur akustisch über Funk und/oder optisch über den Statusgeber kontrolliere. Denn diese Kontrolle versetze die Leitstelle im Rahmen ihres Lenkungsauftrags in die Lage, jederzeit einzugreifen, falls dieses aus ihrer Sicht erforderlich wird.

18

Dieses Verständnis ist vom Wortlaut des Begriffs „Inanspruchnahme“ gedeckt. Inanspruchnahme bedeutet (unter anderem) das Gebrauchmachen von etwas, was jemanden als Möglichkeit angeboten wird.

19

Vgl. Online-Ausgabe des Duden, „Inanspruchnahme“, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/ Inanspruchnahme.

20

Die Kreisleitstelle leistet eine Einsatzkontrolle auch für die Rettungswachen der Klägerin als Mittlerer kreisangehöriger Gemeinde (vgl. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 GO NRW). § 8 Abs. 1 RettG NRW beschreibt die Aufgaben der Leitstelle als der Schaltzentrale des Rettungsdienstes. Sie lenkt sämtliche Einsätze, sowohl solche, die sie selbst veranlasst, als auch jene, die unmittelbar von Rettungswachen angefordert werden.

21

So die Gesetzesbegr.: LT-Drs. 11/3181, S. 46; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 ‑ 13 B 713/19 -, juris, Rn. 16, 29 und 38, und Urteil vom 10. Februar 2011 - 13 A 1305/09 -, NWVBl. 2011, 352 = juris, Rn. 59; Prütting, RettG NRW, 4. Aufl. 2016, § 14 Rn. 58.

22

Zwar ist die Rettungswache befugt, nach Entgegennahme eines Rettungsersuchens über den Notruf 112 den erforderlichen Rettungseinsatz selbst zu veranlassen. Sie ist andererseits aber auch verpflichtet, die Leitstelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihr so die Einsatzlenkung entsprechend der gesetzlichen Aufgabenzuweisung zu ermöglichen.

23

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 ‑ 13 A 1305/09 -, NWVBl. 2011, 352 = juris, Rn. 72 ff., 116, 120; siehe auch LT-Drs. 13/3181, S. 45.

24

Diese übergeordnete Lenkungsfunktion für den jeweiligen Einsatz sowohl in der Notfallrettung als auch im Krankentransport wird durch die Konkretisierung des Begriffs der Inanspruchnahme durch § 2 der Leitstellensatzung erfasst, wonach unter Inanspruchnahme jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie einem Einsatz des Notarztes zu verstehen ist.

25

Ausgehend davon stellt die Klägerin die tatsächlich erfolgte, der gesetzlichen Aufgabenverteilung gerecht werdende Inanspruchnahme dieser übergeordneten Lenkungsfunktion nicht in Abrede. Für die Frage, ob eine Inanspruchnahme vorliegt und die Klägerin damit dem Grunde nach an der Umlage beteiligt werden darf, ist unerheblich, inwieweit diese Inanspruchnahme erfolgt. Das unterschiedliche Ausmaß der Inanspruchnahme der Kreisleitstelle durch die aufgeschalteten Städte einerseits und die nicht-aufgeschalteten Städte wie die Klägerin andererseits ist gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW durch eine Umlage der „anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme“ zu berücksichtigen (näher dazu unter 2.).

26

Aus § 28 Abs. 4 Satz 3 BHKG folgt nichts anderes. Danach muss, wenn – wie im Fall der Klägerin – der Notruf 112 nicht auf die einheitliche Leitstelle, sondern auf eine ständig besetzte Feuerwache einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt aufgeschaltet ist, durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache an das jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonales gewährleistet sein. Diese Vorschrift wie auch die übrigen Vorschriften zu Kosten nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (§§ 50 bis 52 BHKG) verhalten sich – entsprechend ihres Anwendungsbereichs (vgl. § 1 Abs. 1 BHKG) – nicht zur Leitstellenumlage für den Rettungsdienst. Daraus lässt sich nicht im Umkehrschluss ableiten, dass Kosten, die infolge der gesetzlich vorgeschriebenen Koppelung entstehen, nicht umlagefähig wären. Diese Frage wird für den hier streitgegenständlichen Rettungsdienst eigenständig durch § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW, konkretisiert durch die Leitstellensatzung, geregelt.

27

Der in § 3 Abs. 3 der Leitstellensatzung auf die Anzahl der Einsätze ausgerichtete Umlagemaßstab hindert den Beklagten nicht, vorgelagert eine Kostenabschichtung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzunehmen, der den zusätzlichen Anteil der Inanspruchnahme durch die aufgeschalteten Städte berücksichtigt. In diesem Zusammenhang meint die Klägerin, durch das rechtliche Nebeneinander von Leitstellensatzung und öffentlich-rechtlicher Vereinbarung habe der Beklagte den Umlagemaßstab modifiziert, ohne das hierfür vorgesehene Verfahren der Satzungsänderung durch den Kreistag durchzuführen. Damit zeigt sie die formelle Rechtswidrigkeit der Satzung nicht auf. Ein formelles Beschlussverfahren im Kreistag zur Änderung der Satzung wäre möglich gewesen, war aber nicht notwendig. Die auf der Grundlage der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung ergänzt die Leitstellensatzung im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten der aufgeschalteten Gemeinden. Die Leitstellensatzung ist insoweit einer entsprechenden Auslegung zugänglich, ohne dass es ihrer Änderung bedurft hätte. § 3 Abs. 2 der Leitstellensatzung stellt darauf ab, dass die anteiligen Kosten der Leitstelle zu erstatten sind, die dem Kreis bei der Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben entstehen. Vorliegend werden die Aufschaltungskosten vor Berechnung der Umlage abgeschichtet. Sie gehören nicht zu den Kosten, die dem Beklagten im Sinne der Leitstellensatzung entstehen, weil er sie als Kosten der aufgeschalteten Städte in Abgrenzung zu den Kosten des Kreises in seiner Berechnung gesondert ausweist. Die so verbliebenen Kosten des Kreises werden sodann entsprechend § 3 Abs. 2 der Leitstellensatzung anteilig auf alle kreisangehörigen Gemeinden umgelegt.

28

2. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht verkenne den rechtlichen Maßstab für die Leitstellenumlage, wenn es davon ausgehe, diese sei entsprechend der für die Verbandsumlagen geltenden Grundsätze allenfalls am Willkürverbot zu messen. Stattdessen müsse in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 3 KAG NRW in der Leitstellensatzung ein Maßstab gebildet werden, der sich nach der Inanspruchnahme bemesse und das unterschiedliche Maß des Vorteils bei den aufgeschalteten und nicht-aufgeschalteten Städten wirklichkeitsgetreu abbilde.

29

a. Allerdings trifft im Ausgangspunkt der Einwand der Klägerin zu, dass die Verteilung der „anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme“ grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. 

30

§ 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW räumt dem Kreis lediglich Ermessen hinsichtlich der Entscheidung ein, ob er Kosten seiner Leitstelle auf die Träger von Rettungswachen nach § 6 Abs. 2 RettG NRW umlegt. Grundsätzlich hat er gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 RettG NRW als (Haupt-)Träger des Rettungsdienstes (§ 6 Abs. 1 RettG NRW) sämtliche Kosten dafür selbst zu tragen. Er kann diese entweder den Benutzern über Gebühren in Rechnung stellen (§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 RettG NRW) oder anteilig auf die Träger von Rettungswachen (§ 6 Abs. 2 RettG NRW) umlegen.

31

Vgl. die Gesetzesbegr. zum insoweit gleichlautenden § 15 RettG NRW a. F.: LT-Drs. 11/3181, S. 52.

32

Hinsichtlich der Ausfüllung von Tatbestandsmerkmalen – wie hier den „anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme“ – ist von vornherein kein Ermessen eröffnet, sondern könnte allenfalls ausnahmsweise ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer behördlicher Beurteilungsspielraum in Betracht kommen. Beruht die angefochtene Verwaltungsentscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben; die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe.

33

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. a. -, BVerfGE 84, 34 = juris, Rn. 47, m. w. N.

34

Die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme“ ist nicht wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße.

35

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 ‑ 1 BvR 419/81 u. a. -, BVerfGE 84, 34 = juris, Rn. 48, m. w. N.

36

Der Begriff der „anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme“ impliziert, dass die Träger der Rettungswachen nur insoweit an den Kosten beteiligt werden dürfen, wie sie die Kreisleitstelle in Anspruch genommen haben. Da die Kreisleitstelle für die aufgeschalteten kreisangehörigen Gemeinden neben ihren übergeordneten Funktionen auch die Aufgabe der Notrufannahme wahrnimmt, mit der ein zusätzlicher Kostenaufwand einhergeht, ist dieser, wenn der Kreis die Kosten umlegt, den aufgeschalteten Städten gesondert in Rechnung zu stellen, ohne dass die Klägerin daran zu beteiligen wäre. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die verbliebenen Kosten der Kreisleitstelle auf die aufgeschalteten und nicht-aufgeschalteten Städte umgelegt werden, etwa nach Zeitaufwand oder – wie hier – nach der Anzahl der Einsätze (§ 3 Abs. 3 der Leitstellensatzung). Letzteres greift die Zulassungsbegründung nicht an.

37

Welche Einschränkungen sich für die gerichtliche Kontrolle unter Berücksichtigung der Finanzhoheit des Kreises möglicherweise dadurch ergeben, dass die Kosten für die Leitstelle gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW im Wege der „Umlage“ verteilt werden, bedarf im vorliegenden Zulassungsverfahren keiner abschließenden Klärung. Denn unabhängig davon stellt die Zulassungsbegründung sowohl die vertikale Aufteilung der Kosten für den Rettungsdienst einerseits und den Brand- und Katastrophenschutz andererseits (dazu b.) als auch die Berechnung der Aufschaltungskosten (dazu c.) nicht durchgreifend mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

38

b. Die Zulassungsbegründung zieht die vertikale Aufteilung der Kosten für den Rettungsdienst einerseits und den Brand- und Katastrophenschutz andererseits nicht ernstlich in Zweifel.

39

Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, dass die Absprache des Beklagten mit den Krankenkassen über die vertikale Aufteilung der Kosten formnichtig wäre. Woraus sich ein bestimmtes Formerfordernis für eine solche Vereinbarung ergeben sollte, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen.

40

Im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit dieses Einwands nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, S. 30, zweiter Absatz) hat die Vereinbarung des Beklagten mit den Krankenkassen lediglich ergänzend („Hinzu kommt“) herangezogen, weil die Zustimmung der Krankenkassen eine sachangemessene vertikale Kostenaufteilung indiziere. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht schlüssig auf, dass es – unabhängig von der Vereinbarung mit den Krankenkassen – an einer nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage für die vertikale Aufteilung der Kosten zwischen Rettungsdienst einerseits und Brand- und Katastrophenschutz andererseits im Verhältnis 65 % zu 35 % fehlte.

41

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (Urteilsabdruck, S. 27, vorletzter Absatz, bis S. 28, erster Absatz), aus dem X.-Gutachten vom 24. Mai 2012 ergebe sich, dass der Anteil des Brand- und Katastrophenschutzes an der Gesamtbearbeitungszeit aller auf der Leitstelle aufgelaufener Einsätze 32,92 %, der des Rettungsdienstes 64,92 % und der der sonstigen Einsätze 2,16 % betrage. Die durch den Beklagten vorgenommene vertikale Aufteilung, nach der 65 % der verbleibenden Kosten für den Betrieb der Leitstelle auf den Rettungsdienst und 35 % auf den Brand- und Katastrophenschutz entfällt, entspreche mithin nahezu exakt den tatsächlichen Gegebenheiten.

42

Damit liegt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die vertikale Kostenaufteilung vor, unabhängig davon, ob der Beklagte sich darauf im Bescheid, in den Verwaltungsvorgängen oder im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich gestützt hat. Das Gericht ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die den angefochtenen Bescheid rechtfertigen können. Das schließt insbesondere hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ausfüllung eines Tatbestandsmerkmals die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht (ausdrücklich) angeführt hat.

43

Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, § 113 Rn. 34.

44

Angesichts dessen durfte das Verwaltungsgericht anhand der im X.-Gutachten aufgeführten Daten die tatsächliche Grundlage für den angewandten vertikalen Verteilungsmaßstab ableiten.

45

c. Ebenso wenig legt die Zulassungsbegründung nachvollziehbar dar, dass das Verwaltungsgericht die Überprüfung des horizontalen Verteilungsmaßstabs zwischen den aufgeschalteten und nicht-aufgeschalteten Städten unzureichend am tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme ausgerichtet hätte.

46

Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich darin, den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verteilungsmaßstab bzw. die damit korrespondierende gerichtliche Kontrolldichte zu kritisieren und stattdessen eine Bemessung am Wirklichkeitsmaßstab des § 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 3 KAG NRW analog vorzuschlagen. Aufgrund dessen hätte der Beklagte die tatsächlich entstehenden Kosten anhand der Inanspruchnahme ermitteln und in der Leitstellensatzung einen Maßstab bilden müssen, der das unterschiedliche Maß des Vorteils bei den aufgeschalteten und nicht-aufgeschalteten Städten abbilde.

47

Mit den ausführlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Grundlagen für die Aufschaltungskosten und dem unterschiedlichen Ausmaß der Inanspruchnahme der Kreisleitstelle durch die aufgeschalteten und nicht-aufgeschalteten Städte (Urteilsabdruck, S. 22 bis S. 27, erster Absatz) setzt sich die Zulassungsbegründung aber nicht auseinander. Insbesondere zieht sie nicht in Zweifel, dass der wegen eines erhöhten Anrufaufkommens zusätzliche Arbeitsaufwand durch die beiden separat von den aufgeschalteten Gemeinden zu finanzierenden Bedienerplätze abgedeckt wird (Urteilsabdruck, S. 23, zweiter Absatz). Inwieweit – ausgehend davon, dass wie unter 1. ausgeführt die Einsatzlenkung durch die Kreisleitstelle deren Inanspruchnahme auch für die Klägerin begründet – die Betriebskosten der Kreisleitstelle, die entsprechend der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu 50 % ausschließlich von den aufgeschalteten Städten getragen (Urteilsabdruck, S. 23, zweiter Absatz) und im Übrigen auf alle kreisangehörigen Gemeinden umgelegt werden, zugunsten der Klägerin anderweitig hätten umgelegt werden müssen, legt die Zulassungsbegründung ebenso wenig dar.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

49

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).