Zulassung der Berufung zu Abschiebungsverboten nach §60 AufenthG für Afghanistan zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG verneint wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Fragen keine grundsätzliche Klärung rechtfertigen und sich auf den Einzelfall beziehen. Zudem erfüllte das Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG; pauschale Verweise auf UNHCR und Pro Asyl genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung aus grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG kommt nicht in Betracht, wenn speziellere Regelungen wie § 124 Abs. 2 VwGO entgegenstehen.
Ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, ist eine einzelfallabhängige Frage und eignet sich nicht für eine abstrakte grundsätzliche Klärung.
Für die Zulassung der Berufung wegen Klärungsbedürftigkeit tatsächlicher Fragen muss der Antragsteller nach § 78 Abs. 4 AsylG konkrete Erkenntnisquellen benennen und zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass die Feststellungen der Vorinstanz nicht zutreffen.
Unbestimmte oder nicht konkret bezeichnete Verweise auf Berichte (z. B. UNHCR) oder allgemeine Recherchen (z. B. Pro Asyl) genügen nicht den Darlegungsanforderungen zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit in Asylzulassungsverfahren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21K 1940/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG - diese Vorschrift geht dem im Zulassungsantrag genannten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als speziellere Regelung vor - zuzulassen.
Die Frage,
„ob bzgl. Afghanistan Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen“,
ist einer grundsätzlichen Klärung schon nicht zugänglich. Denn die Frage, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Hinsichtlich der weiteren Frage,
„ob gerade und insbesondere junge männliche Rückkehrer in Kabul sicher sind“,
genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne als junger, arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann mit familiären Bindungen in Afghanistan jedenfalls internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG in Kabul erlangen. Der Kläger hat nicht - was jedoch zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage erforderlich wäre - durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Der Verweis auf den UNHCR, welcher „in einem seiner letzten Berichte“ von einer sich ständig ändernden Sicherheitslage, bewaffneten Konflikten in ganz Afghanistan und immer mehr zivilen Opfern berichtet, genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil unklar bleibt, welcher Bericht gemeint ist. Auch der bloße Hinweis auf einen Beitrag von Pro Asyl, in dem es heiße, dass junge Männer Gefahr liefen, von Taliban als Kämpfer, aber auch als Selbstmordattentäter zwangsrekrutiert zu werden, ist insoweit nicht ausreichend. Im Übrigen findet sich in dem genannten Beitrag von Pro Asyl,
Afghanistan: Kein sicheres Land für Flüchtlinge. Eine Recherche zur politischen und ökonomischen Situation im Land, zur Sicherheitslage und zur Situation der Flüchtlinge, Broschüre, August 2016, S. 29,
in diesem Zusammenhang allein das aus einer Auswertung aktueller Studien zur Lage von Kindern und Jugendlichen in Afghanistan für den Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e. V. (BUMF) entnommene Zitat von Adam Naber, wonach „insbesondere Paschtunen Gefahr laufen, von Taliban (…) zwangsrekrutiert zu werden“ und „Angehörige der Hazara eher eine Zielgruppe für Überfälle und Tötungen“ bildeten. Weder zur Lage erwachsener Personen noch zur konkreten Situation in Kabul verhält sich dieses Zitat. Erkenntnisse hierzu benennt das Zulassungsvorbringen auch nicht. Es wird lediglich behauptet, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung - nicht nur für Paschtunen, sondern auch für andere junge Männer - „auch und insbesondere in Kabul“ bestehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).