Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1503/12.A·16.01.2013

Feststellung der wirksamen Klagerücknahme trotz mangelhafter Sprachkenntnisse

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Fortsetzung des Asylverfahrens; das Oberverwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass der Kläger die Klage wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahme erfolgte durch ein unterschriebenes Schreiben, dessen Echtheit nicht bestritten war. Eine fehlende Lesefähigkeit oder Sprachkenntnis des Klägers führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit; Widerruf ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Ausgang: Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als unbegründet abgewiesen; Klagerücknahme als wirksam festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klagerücknahme ist wirksam durch die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden; der gesamte Text muss nicht handschriftlich verfasst sein.

2

Prozesserklärungen unterliegen nicht unmittelbar oder entsprechend den Anfechtungsregeln des BGB (§§119 ff.); ihr Widerruf ist nur in besonderen Fällen, etwa bei Restitutionsgründen nach §580 ZPO oder bei Verstoß gegen Treu und Glauben, möglich.

3

Die bloße Unkenntnis der deutschen Sprache oder mangelnde Lese-/Schreibfähigkeit des Unterzeichners macht die unterschriebene Klagerücknahme nicht ohne weiteres unwirksam; der Erklärung ist derjenige zurechenbar, der sie unterschreibt.

4

Ein Einfluss Dritter (z. B. Ehegatte) begründet allein keinen Restitutionsgrund nach §580 Nr.2 ZPO; zur Annahme einer fälschlichen Anfertigung oder Verfälschung einer Urkunde bedarf es der Voraussetzungen des §267 StGB.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 119 ff. BGB§ 580 ZPO§ 580 Nr. 2 ZPO§ 267 StGB§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 1260/11.A

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Gründe

2

Der zulässige Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens ist unbegründet.

3

Der Kläger hat mit dem von ihm unterschriebenen Schreiben vom 21. August 2012 wirksam die Klage zurückgenommen, die Beklagte hat der Klagerücknahme zuge-stimmt.

4

Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Klägers sind weder ersichtlich noch von dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden. Die Wirk-samkeit der Klagerücknahme erfordert nicht, dass der Kläger den gesamten Text eigenhändig geschrieben haben hat, es reicht vielmehr seine Unterschrift.

5

Der Wirksamkeit der Klagerücknahme steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nun vorbringt, er könne die deutsche Sprache weder schreiben noch lesen. Unab-hängig davon, ob dieser Vortrag zutrifft, hat der Kläger die ausdrückliche Erklärung der Klagerücknahme eigenhändig unterschrieben. Daher muss er sich diese Erklä-rung zurechnen lassen, selbst wenn er deren rechtliche Tragweite tatsächlich man-gels hinreichender Sprechkenntnisse nicht (vollständig) erfasst haben sollte. Es stand in der Verantwortung des Klägers, nur solche Texte zu unterschreiben, die er – gegebenenfalls mittels Übersetzung durch Dritte – versteht und deren Inhalt er billigt.

6

Die Erklärung der Klagerücknahme unterliegt als Prozesserklärung weder unmittel-bar noch in entsprechender Anwendung den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch zur Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff.). Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die Zivilprozessordnung enthalten entsprechende Vorschriften. Prozesshandlungen können nur unter besonderen Umständen widerrufen werden. Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vorliegt oder es gegen Treu und Glauben verstieße, den Beteiligten an der Prozesshandlung festzuhalten,

7

vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 33.95 –, NVwZ 1997, 1210 = juris, Rn. 14, und Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75.98 –,, NVwZ-RR 1999, 407 = juris, Rn. 3.

9

Weder ein Restitutionsgrund noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist hier gegeben.

10

Insbesondere begründet der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die dem Kläger religiös angetraute Ehefrau sei "treibende Kraft" für den Wunsch der Rückkehr des Klägers gewesen sein, keinen Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 2 ZPO. Selbst wenn der Kläger eine Beendigung des Klageverfahrens tatsächlich nicht beabsichtigt haben sollte, liegt damit keine fälschliche Anfertigung oder Verfälschung einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 2 ZPO vor. Dies setzt vielmehr eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB voraus,

11

vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 580 Rn. 4.

12

Eine inhaltlich falsche Erklärung stellt aber weder eine fälschliche Anfertigung noch eine Verfälschung einer Urkunde dar,

13

vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 267 Rn. 29 f.

14

Schließlich war weder für den Senat noch für die Beklagte (sogleich) erkennbar, dass die Klagerücknahmeerklärung versehentlich abgegeben worden wäre. Deshalb ist sie auch nicht nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.