Asyl: Berufungszulassung wegen Gehörs- und Begründungsmangel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil und rügte u.a. eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie fehlende Entscheidungsgründe. Das OVG NRW verneinte eine Gehörsverletzung, da das Vorbringen (einschließlich Drohbriefe) im Urteil erfasst und die fehlende ausdrückliche Würdigung keinen Verstoß begründe. Zudem sei nicht dargelegt, was bei weiterem Gehör noch vorgetragen worden wäre, und eine „Überraschungsentscheidung“ liege nicht vor. Auch § 138 Nr. 6 VwGO greife nicht, da die Gründe nachvollziehbar seien; der Zulassungsantrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; eine Pflicht, dem Vorbringen inhaltlich zu folgen, besteht nicht.
Aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu einzelnen Aspekten des Parteivorbringens kann für sich genommen nicht auf eine Nichtberücksichtigung geschlossen werden, solange der Vortrag insgesamt erkennbar zur Kenntnis genommen wurde.
Eine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre, um die Entscheidungserheblichkeit prüfen zu können.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung anzugreifen.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht schon deshalb vor, weil das Gericht ohne vorherigen Hinweis Unstimmigkeiten und Widersprüche im Vortrag zu Lasten eines Beteiligten würdigt; insbesondere folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Pflicht, die eigene Rechts- oder Beweiswürdigung vorab anzukündigen.
Zitiert von (12)
10 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 381/2223.07.2024Zustimmendjuris Rn. 17 f., m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 534/21.A10.08.2023Zustimmendjuris Rn.13
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 1135/21.A06.08.2023Neutraljuris Rn.13
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1699/2104.09.2022Zustimmendjuris Rn. 17
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 2216/21.A05.04.2022Zustimmendjuris Rn. 13
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 1587/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen hier keine Gehörsverletzung.
1. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe rechtliches Gehör verletzt, weil es sich mit seinem Vortrag „zu den erhaltenen Drohbriefen und deren Vorlage“, der für die Bewertung der für ihn bestehenden Verfolgungsgefahr „maßgeblich“ sei, nicht befasst habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016
– 1 BvR 1304/14 – , juris, Rn. 22 m. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 1 B 1.13 -, juris, Rn. 11 m. N.
Allerdings müssen die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016
– 1 BvR 1304/14 –, juris, Rn. 23 m. N.
Ausgehend hiervon lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen. Der Vortrag des Klägers zu den Drohbriefen wird im Tatbestand bei der Schilderung sowohl seines Vortrages beim Bundesamt (Urteilsabdruck, S. 3 Mitte) als auch seines Vortrages im gerichtlichen Verfahren (Urteilsabdruck, S. 4 Mitte) wiedergegeben. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Würdigung der vorgelegten Drohbriefe in den Entscheidungsgründen ist nicht zu schließen, das Verwaltungsgericht habe diesen Tatsachenvortrag des Klägers bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger seinen Vortrag mit der Begründung nicht abgenommen, dass die von ihm vorgebrachten Ereignisse nicht in Übereinstimmung zu bringen seien mit den von ihm vorgelegten Dokumenten, seinen Angaben anlässlich der Anhörung des Bundesamtes, der Klagebegründungsschrift vom 11. April 2017 sowie seinen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2017. Es hat dies ausführlich und sorgfältig anhand einer Vielzahl von Punkten dargelegt. Vor diesem Hintergrund stellten sich die beiden vorgelegten Drohbriefe aus Sicht des Verwaltungsgerichts als nicht weiter beachtlich dar, es hat sie bei der Urteilsfindung als unwesentlich angesehen und deswegen in den Entscheidungsgründen auch nicht ausdrücklich berücksichtigt. Der Kläger hat die Drohbriefe auch nicht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellt. Sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung hat er sie nur gegen Ende der Anhörung und eher beiläufig erwähnt. Abgesehen davon beruht die Entscheidung nicht auf dem gerügten ‑ und unterstellten - Verfahrensmangel. Es kann nämlich mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht schon den eigenen Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – nach gründlicher Auswertung des Akteninhalts und insbesondere nach dessen persönlicher Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie des von ihm gewonnenen Eindrucks – als unglaubhaft angesehen hat, nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht hätte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bei Berücksichtigung der Drohbriefe, deren Echtheit ohnehin kaum feststellbar sein dürfte, anders beurteilt und wäre zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen.
2. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht ihm eine Steigerung seines Sachvortrages vorgeworfen und Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit ausschließlich aus Umständen hergeleitet habe, die nicht das eigentliche Verfolgungsschicksal betreffen, wendet sich der Kläger – eher im Stile einer Berufungsbegründung – gegen die Würdigung des Vorbringens des Klägers durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12.
3. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Gericht es nach Auffassung des Klägers im Rahmen der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung Nachfragen an den Kläger zu dem vom Gericht im Urteil festgestellten Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchen zu stellen. Es ist Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruchs lückenlos und substantiiert vorzutragen. Das Gericht war nicht verpflichtet, den Kläger auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen, widerspruchsfreien und substantiierten Vortrags bedurfte. Dies galt hier in besonderem Maße, da bereits das Bundesamt in seinem Bescheid vom 19. Januar 2017 den Sachvortrag insgesamt als unglaubhaft bewertet hatte. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit zu einem entsprechenden Vortrag hatte, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wären er bzw. sein Prozessbevollmächtigter gehalten gewesen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen. Einem Beteiligten, der es unterlässt, die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das rechtliche Gehör nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise versagt worden.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht dargelegt, weil die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rn. 17 m. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 ‑ 13 A 2386/13.A -, juris, Rn. 10 m. N.
Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung enthält die Antragsschrift nicht. Es fehlt an jeglichen konkreten Angaben dazu, was noch vorgetragen worden wäre bzw. von welchem Vortrag abgesehen worden ist.
4. Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäßen Vorwurf, das angefochtene Urteil stelle eine gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO verstoßende Überraschungsentscheidung dar.
Das rechtliche Gehör kann zwar verletzt sein, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (sog. Überraschungsentscheidung). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7 und BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11 und 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn.3.
Ausgehend hiervon folgt das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger nicht auf die Vielzahl der im Urteil aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinem Vortrag hingewiesen hat. Hierzu war es nicht verpflichtet. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste, wie bereits dargelegt, klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrags bedurfte. Er musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im Klageverfahren umfassend und nicht auf den Kernvortrag beschränkt im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu seinen Lasten berücksichtigt. Es wäre deshalb seine Sache gewesen, die Unklarheiten im Vortrag auszuräumen. Unabhängig hiervon fehlt es an der Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre.
II. Auch die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO), greift nicht durch. Dieser Berufungszulassungsgrund liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 ‑ 4 B 70.02 ‑, juris, Rn. 3, m. w. N.
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Entscheidungsgründe des Urteils sind gut nachvollziehbar und lassen ohne weiteres erkennen, welche Gründe für das Verwaltungsgericht maßgeblich waren. Wie der Kläger selbst in seiner Antragsschrift angibt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, welche Schilderungen das Gericht für nicht überzeugend hält und dabei auch den Grund hierfür benannt. Soweit der Kläger meint, dass es seine Schilderung falsch gewürdigt und sich insbesondere nicht mit den Drohbriefen auseinandergesetzt habe, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und damit einen in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten nicht gegebenen Zulassungsgrund geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).