Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlenden Feststellungsinteresses verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln, mit dem seine Feststellungsklage abgewiesen wurde. Zentral war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, weil kein Feststellungsinteresse und keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Es führt mangelnde Genehmigung, Aufgabe von Betrieb und Wohnsitz sowie Zweifel an der Zuverlässigkeit an.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegbarer Zulassungsgründe und fehlendem Feststellungsinteresse verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe vorliegen.
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus; dieses ist regelmäßig nur gegeben, wenn die Gefahr der Wiederholung der angegriffenen Beeinträchtigung besteht.
Entfallen die Voraussetzungen einer künftigen Betroffenheit (z. B. durch Wegfall der einschlägigen Genehmigung, Aufgabe des Betriebs- und Wohnsitzes), fehlt in der Regel das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse.
Tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen (etwa nachhaltige Abwesenheit, rechtskräftige Feststellungen oder Aussagen aus Internetauftritten), können die Wahrscheinlichkeit einer Neuerteilung einer behördlichen Genehmigung und damit ein Wiederholungsinteresse ausschließen; zudem können spezielle Rechtsnormen (z. B. Funktionsschutzklauseln) einer Neuerteilung entgegenstehen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil der Kläger nicht mehr über eine Genehmigung für die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben verfüge, seinen Betrieb einstellen müsse und zudem auf absehbare Zeit keine neue Genehmigung erhalten könne. Damit entfalle auch das Bedürfnis des Beklagten, weitere Betriebsprüfungen durchzuführen.
Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Gefahr der Wiederholung der Beeinträchtigung besteht.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 43 Rdnr. 23, m. w. N.
Die Gefahr, dass Bedienstete des Beklagten erneut unangekündigt die Betriebsräume des Klägers betreten, ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Bedürfnis für weitere Betriebsprüfungen entfallen sei, weil der Kläger nicht mehr über eine Genehmigung verfüge und mangels Zuverlässigkeit auch auf absehbare Zeit keine neue Genehmigung mehr erhalten könne. Letzteres gilt nunmehr erst recht, nachdem die klageabweisenden Urteile, in denen das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt hatte, nach unanfechtbarem Abschluss der jeweiligen Berufungszulassungsverfahren (vgl. Beschlüsse jeweils vom 9. November 2010 in den Verfahren 13 A 660/10, 13 A 661/10, 13 A 666/10, 13 A 643/10, 13 A 653/10 und 13 A 867/10) rechtskräftig sind.
Darüber hinaus liegen weitere Umstände vor, die dafür sprechen, dass dem Kläger auf lange Sicht keine rettungsdienstliche Genehmigung mehr erteilt werden wird. Der Kläger hat seinen Betrieb und seinen in Deutschland bestehenden Wohnsitz abgemeldet; auch sein Betriebssitz besteht nicht mehr. Deswegen sind neben der fehlenden Zuverlässigkeit weitere notwendige Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung entfallen (vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 3 Nr. 1 RettG NRW).
Zudem bieten die diversen Internetauftritte des Klägers (s. u. a. : www. ....) weiteren Anlass, an seiner Eignung als rettungsdienstlicher Unternehmer zu zweifeln. Denn obwohl die Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport grundsätzlich nicht übertragbar ist,
vgl. hierzu Prütting, Rettungsgesetz in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 3. Aufl. 2001, § 22 Rdnr. 7,
war er seinen Internetauftritten zufolge schon zu einer Zeit in den Vereinigten Staaten aufhältig und dort umfangreich tätig, als er hier noch über ihm erteilte und ausschließlich auf seine Person ausgestellte rettungsdienstliche Genehmigungen verfügte. Damit hat er hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass er auch schon damals weder in der Lage noch willens war, die ihm übertragenen Aufgaben zur Notfallrettung und zum Krankentransport den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erfüllen.
Abgesehen davon dürfte der Neuerteilung einer Genehmigung auch die Funktionsschutzklausel nach § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.