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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1424/99·17.06.2003

Vergleichsbeendigung im Streit um Berechtigung zur Durchführung von MRT-Untersuchungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Ärzte)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren stritten die Parteien darüber, ob ein niedergelassener Orthopäde MRT-Untersuchungen in seinem Fachgebiet durchführen darf. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, der die Frage von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1127/01) abhängig macht. Bis zur Entscheidung darf der Kläger weiterhin MRT-Leistungen erbringen; ein Widerrufsvorbehalt für den Fall ausbleibender Klärung wurde vereinbart. Die Kosten der beiden Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Verfahren durch Vergleich beendet; Kläger bis zur Entscheidung des BVerfG vorläufig zur Durchführung und Befundung von MRT befugt, Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann durch Vergleich beendet werden, wenn die Parteien eine verbindliche Regelung treffen, die die streitige Rechtsfrage von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts abhängig macht.

2

Ein Vergleich kann vorläufig die Ausübung einer strittigen beruflichen Tätigkeit gestatten, bis eine klärende Entscheidung des höheren Gerichts vorliegt, verbunden mit einem Widerrufsvorbehalt.

3

Die Kosten der Instanzen können bei Einigung der Parteien gegeneinander aufgehoben werden.

4

Das Vorliegen eines anhängigen höchstrichterlichen Verfahrens, das die für den Streit maßgeblichen Fachgebietsgrenzen klären kann, rechtfertigt es, das Verfahren nicht weiter zu betreiben und eine aufschiebende, an die Entscheidung des höheren Gerichts geknüpfte Lösung zu treffen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1620/98

Tenor

1) Das Verfahren wird beendet.

2) Die Beteiligten sind sich darin einig, dass sich die in diesem Verfahren streitige Frage, ob der Kläger zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt ist, künftig in Abhängigkeit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1127/01 beurteilt.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem o.a. Verfahren ist der Kläger weiterhin zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt.

3) Die Kosten der 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Der Vergleichsvorschlag beruht auf folgenden Erwägungen:

2

Gegenstand des Berufungsverfahrens der Beklagten ist die Frage, ob der Kläger als niedergelassener Orthopäde in seinem Fachgebiet zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen (MRT- Untersuchungen) berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat dies mit dem Feststellungsurteil vom 10. Februar 1999 bejaht.

3

Während des Berufungsverfahrens ist u.a. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R -, MedR 2001, 535, ergangen, wonach Orthopäden nicht berechtigt sind, MRT-Untersuchungen durchzuführen. Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1127/01 - eingelegt.

4

Im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde und die bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich zu erwartende Klärung der Fachgebietsgrenzen des Orthopäden, die auch für das Verhältnis Kläger-Beklagte hinsichtlich der streitigen Frage von Bedeutung sein wird, wurde das anhängige Verfahren seit etwa 2000/2001 nicht weiter betrieben.

5

Nachdem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde in 2002 nicht ergangen ist und ungewiss ist, ob eine Entscheidung noch in 2003 ergehen wird (das Verfahren 1 BvR 1127/01 ist beispielsweise nicht in der Internet-Vorschau der für 2003 geplanten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt), ist bei einem weiteren Abwarten der Entscheidung über die o.a. Verfassungsbeschwerde ein kurzfristiger Abschluss des anhängigen Berufungsverfahrens somit nicht zu erwarten. Der vorgeschlagene Vergleich bewirkt einen kurzfristigen Verfahrensabschluss, enthält für die nahe Zukunft eine verbindliche Regelung und macht - was offenbar auch von den Beteiligten so gesehen wird - die Frage der Berechtigung des Klägers zur Erbringung von MRT-Leistungen letztlich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abhängig. Der Vorschlag hinsichtlich der Berechtigung des Klägers, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin MRT-Leistungen erbringen zu dürfen, trägt dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. Februar 1999 Rechnung. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht in dem o.a. Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht in der Sache entscheiden wird und/oder die Entscheidung keine Klärung für die in diesem Berufungsverfahren streitige Frage bringt, wird den Beteiligten - u.a. zwecks Vermeidung einer Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts - der Widerruf des Vergleichs innerhalb angemessener Frist (etwa drei Monate) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten.