Zulassung der Berufung abgewiesen: Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG nicht dargetan
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden. Das OVG verwies den Zulassungsantrag zurück, weil eine geltend gemachte Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG nicht substantiiert aufgezeigt wurde. Die angeführten BVerwG-Entscheidungen betreffen andere Fallkonstellationen (subsidiärer Schutz oder Übergangsregelung), während dem Kläger in Spanien Flüchtlingsschutz zuerkannt worden war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung wegen nicht dargelegter Divergenz abgewiesen; PKH und Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller konkret und substantiiert eine rechtlich relevante Divergenz zu einer anderen Entscheidung und eine vergleichbare Sachlage aufzeigt.
Entscheidungen, die die Übergangsregelung der Richtlinie 2013/32/EU für vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge betreffen, sind nicht auf Fälle übertragbar, in denen dem Antragsteller bereits Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde.
Wird einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, besteht kein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes in Deutschland; ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist in solchen Fällen unzulässig.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Antragsteller gemäß §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1259/15.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen zeigt die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht auf. Der angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - betrifft einen Fall, in dem einem Asylbewerber durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Uabs. 1 Richtlinie 2013/32/EU nicht allein wegen dieser Schutzgewährung als unzulässig behandelt werden dürften. Diese Entscheidung findet hier keine Anwendung, da dem Kläger nach der Mitteilung der spanischen Behörden internationaler Schutz in Gestalt einer Flüchtlingsanerkennung gewährt worden ist. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht aber im vom Verwaltungsgericht auch zitierten Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - entschieden, dass kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes bestehe und ein gleichwohl in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).