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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1387/17.A·10.07.2017

Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung im Asylverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen, mit dem ihr Feststellungsantrag auf Abschiebungsverbot abgewiesen wurde. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag, weil keine Gehörsverletzung vorliegt und die Klägerin nicht darlegte, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre. Zudem hat das Verwaltungsgericht selbstständig entschieden, dass keine hinreichend konkrete Gefährdung des Gesundheitszustands nach Rückkehr dargelegt ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; keine substantiierte Darlegung, was bei ordnungsgemäßem Gehör zusätzlich vorgetragen würde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt das Recht, alles für wesentlich Gehaltene vorzubringen; eine Verletzung liegt nur vor, wenn das Gericht dieses tatsächliche Vorbringen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

2

Eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte; das bloße Abweichen von subjektiven Erwartungen erfüllt dies nicht.

3

Eine Gehörsrüge muss neben den Umständen der Gehörsversagung darlegen, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs noch vorgetragen worden wäre, damit geprüft werden kann, ob eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

4

Mit einer Gehörsrüge kann nicht die bloße (vermeintlich) fehlerhafte Würdigung vorgelegter Beweismittel oder Atteste angegriffen werden; sie ist nicht geeignet, eine rein evidenzbasierte Tatsachenbewertung zu ersetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17a K 601/15.A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

3

Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.

5

Das rechtliche Gehör kann auch verletzt sein, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (sog. Überraschungsentscheidung). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dagegen kann von einer Über-raschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

6

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7 und BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11 und 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn.3.

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Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen hier keine Gehörsverletzung, insbesondere stellt das Urteil keine Überraschungsentscheidung dar.

8

I. Das Gericht hat den hier ausschließlich geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG u. a. mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass die Klägerin bereits nicht die hinreichend konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in den Kosovo dargelegt habe, und hierzu ausgeführt, dass sich dies nicht aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen ergebe. Für die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin musste auch ohne ausdrücklichen richterlichen Hinweis klar sein, dass die Frage der hinreichend konkreten Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr nicht zwingend ohne weiteres zu bejahen war, da sich zum einen die eingereichten Unterlagen nicht ausdrücklich zu dieser Frage und insbesondere zur Wahrscheinlichkeit einer Reinfektion verhalten und die Unterlagen zum anderen einen stabilen klinischen Verlauf dokumentieren. Es wäre deshalb ihre Sache gewesen, zu der Frage weiter vorzutragen.

9

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht dargelegt, weil die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.

10

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rn. 17 m. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 ‑ 13 A 2386/13.A -, juris, Rn. 10 m. N.

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Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung enthält die Antragsschrift nicht. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf die Wiedergabe der von ihr eingereichten und in den Entscheidungsgründen vom Gericht gewürdigten Atteste. Es fehlt an jeglichen konkreten Angaben dazu, was noch vorgetragen worden wäre bzw. von welchem Vortrag abgesehen worden ist.

12

Letztlich wendet sich die Klägerin gegen die Würdigung der ärztlichen Atteste durch das Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung bzw. Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

13

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12.

14

II. Es bedarf keiner Klärung, ob – wie die Klägerin meint – das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt hat, dass es – ohne dies der Klägerin ausdrücklich vorzuhalten – davon ausgegangen ist, dass die Erkrankung der Klägerin im Kosovo ausreichend behandelt werden kann und die Klägerin im Falle der Rückkehr diese Behandlung auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnte, selbst wenn dies mit finanziellen Aufwendungen verbunden wäre.

15

Unter dem Gesichtspunkt kann die Gehörsrüge die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht selbständig tragend und ohne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs darauf abgestellt hat, dass die Klägerin bereits nicht die hinreichend konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in den Kosovo dargelegt hat. Bei der von der Klägerin in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo geforderten Gewährung rechtlichen Gehörs wäre also keine der Klägerin günstigere Entscheidung ergangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).