Zulassungsantrag zur Berufung gegen Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem seine Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst für rechtmäßig gehalten wurde. Streitgegenstand ist, ob der Entzug der kassenärztlichen Zulassung die Teilnahmeverpflichtung aufhebt. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids und weist den Zulassungsantrag zurück, weil ein förmliches Ausschlussverfahren nicht erfolgt ist und kein Anspruch auf Ausschluss besteht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an einer erheblichen Tatsachenfeststellung voraus, die durch schlüssige Gegenargumente begründet werden müssen.
Der Entzug der kassenärztlichen Zulassung hebt nicht automatisch die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst auf; maßgeblich sind die Regelungen der Notdienstordnung und ein förmliches Ausschlussverfahren.
§ 5 Abs. 1 NDO verlangt für die Ungeeignetheit und den Ausschluss vom Notfalldienst ein förmliches Verfahren; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des zuständigen Vorstands.
Gründe für die Entziehung der kassenärztlichen Zulassung (z. B. Abrechnungsunregelmäßigkeiten) begründen nicht ohne weiteres die Unfähigkeit zur qualifizierten Durchführung des Notfalldienstes; die Beweislast für Ungeeignetheit trägt der Ausschlussfordernde bzw. der Betroffene muss substantiiert vortragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 3288/16
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der sinngemäß allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris, Rn. 96.
Hieran fehlt es.
Anders als der Kläger meint, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten, mit welchem der Kläger zum ärztlichen Notfalldienst herangezogen wurde, rechtmäßig ist, und der Heranziehung nicht entgegensteht, dass dem Kläger von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an dem gemeinsam von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Beklagten organisierten ärztlichen Notfalldienst folgt aus § 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 1 Abs. 1 lit. e) der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 26. September 2015/ 21. November 2015, MBl. NRW. 2016, S. 396, - NDO -, denn der Kläger ist als privatärztlich praktizierender Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig.
Der Entzug der kassenärztlichen Zulassung lässt die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst nicht unmittelbar entfallen. Aus § 5 Abs. 1 NDO, der, wie sich ohne Weiteres auch aus § 5 Abs. 3 NDO ergibt, sowohl auf Vertragsärzte als auch auf privatärztlich tätige Ärzte Anwendung findet, folgt, dass im Falle der Ungeeignetheit ein förmliches Ausschlussverfahren stattzufinden hat. Nach dieser Regelung kann der Arzt, der ungeeignet für eine qualifizierte Durchführung des Notfalldienstes ist, vom Notfalldienst ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann dauerhaft oder befristet mit der Auflage zur Fortbildung ausgesprochen werden. Der danach erforderliche förmliche Ausschluss des Klägers vom Notfalldienst ist durch den nach § 5 Abs. 3 NDO zuständigen Vorstand der Beklagten aber nicht verfügt worden.
Einen Ausschluss kann der Kläger auch nicht beanspruchen. Zwar wirkt sich das Vorliegen von Gründen, die den Arzt als Vertragsarzt ungeeignet erscheinen lassen, nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 NDO auf die Geeignetheit zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst aus, denn danach ist der Arzt u.a. dann ungeeignet zur Teilnahme am Notfalldienst, wenn Gründe vorliegen, die den Arzt als Vertragsarzt ungeeignet erscheinen lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass § 5 Abs. 1 NDO dem Vorstand der Beklagten auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt. Anders als der Kläger meint, ist das dem Vorstand der Beklagten eingeräumte Ermessen auch nicht auf Null reduziert. Dies gilt schon deshalb, weil der Arzt seiner Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst auch durch die Bestellung eines Vertreters genügen kann,
vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 ‑ B 6 KA 13/06 R -, juris,
und im Übrigen die Gründe für die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - hier Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung - nicht stets zwingend die fachliche und/oder persönliche Gewähr für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des Notfalldienstes in Frage stellen müssen. Dass der Kläger zur ordnungsgemäßen und qualifizierten Durchführung des Notfalldienstes nicht in der Lage ist, trägt er auch selbst nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).