Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die vom Kläger aufgeworfene EU-rechtliche Frage für das Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich sei, da es an der notwendigen Feststellung eines aktiven Bekenntnisses fehlte. Eine Gehörsrüge greift nicht, weil sie nicht zur Überprüfung der Tatsachenwürdigung geeignet ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, Gehörsrüge unbehelflich, Kläger trägt Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass eine für die Vorinstanz bedeutende, bisher ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten ist.
Ist eine für die aufgeworfene Rechtsfrage notwendige Tatsache (etwa ein aktives Bekenntnis) von der Vorinstanz nicht festgestellt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für das Zulassungsverfahren.
Eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht dazu geeignet, die Überprüfung und Neubewertung von Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz durchzusetzen.
Die bloße Vornahme eines Formalakts (z. B. Taufe) begründet ohne substantiierte Darlegung der Ausrichtung der Lebensführung und der inneren Überzeugung nicht hinreichend ein ernsthaftes Glaubensbekenntnis und damit nicht automatisch eine Verfolgungsgefahr.
Die Kostenfolge im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; Kosten des Gerichts wurden nicht erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2469/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. März 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. ; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 11 ZB 16.30012 -, juris, Rn. 12.
Ausgehend hiervon ist die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob Art. 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit.b der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass eine schwerwiegende Verletzung der durch Art. 10 Abs. 1 GR Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK garantierten Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie anzunehmen ist, wenn religiöse Betätigungen oder Verhaltensweisen, die von einer Glaubenslehre, zu der sich der Kläger aktiv bekennt, vorgeschrieben und zentraler Bestandteil derselben sind oder die sich auf die religiöse Überzeugung des Klägers im Sinne einer besonderen Wichtigkeit für dessen Identität stützen, in dem betreffenden Herkunftsland strafbewährt verboten ist,- oder ob es erforderlich ist, dass ein sich zu einer bestimmten Glaubenslehre aktiv bekennender Antragsteller darüber hinaus nachweist, dass die von dieser Glaubenslehre als zentraler Bestandteil vorgeschriebenen religiösen Betätigungen oder Verhaltensweisen die in seinem Herkunftsland eine bei Strafe verbotene Glaubensbetätigung darstellen, für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität "besonders wichtig" und in diesem Sinne "unverzichtbar" sind,
die das Sächsische Oberverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union nahezu wortgleich bereits vorgelegt hat,
vgl. Beschluss vom 13. März 2015 - 1 A 349/13. A -, juris,
nicht entscheidungserheblich. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es, weil eine Tatsache - hier das aktive Bekenntnis des Klägers zu der christlichen Glaubens-lehre ‑, die vorliegen müsste, damit sich die vom Kläger aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde:
Das Verwaltungsgericht hat einen ernsthaften Glaubenswechsel des Klägers verneint, weil dieser schon die persönlichen Beweggründe für den geltend gemachten Glaubenswechsel nicht überzeugend verdeutlicht hatte (Urteil Seite 10 ff.). Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe sich hinsichtlich der Gründe für seine Hinwendung zum Christentum weitestgehend auf vage und pauschale Ausführungen beschränkt. Eine nähere Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten lasse sich nicht feststellen. Allein der Formalakt der Taufe genüge für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr nicht.
Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, juris, Rn. 8.
Fehlte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon an einem ernsthaften Glaubenswechsel und ließ sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wegen der dürftigen Angaben des Klägers keine Ausrichtung der privaten Lebensführung an christlichen Geboten feststellen, bestand kein Anlass zur Annahme, der Kläger könne ernstlich gewillt sein, seine christliche Religion im Heimatland auszuüben, sich mithin aktiv zum christlichen Glauben bekennen.
Soweit der Kläger meinen sollte, das Verwaltungsgericht hätte bei gebührender und zutreffender Würdigung der Art und Weise, wie er seinen Glauben in der Bundesrepublik Deutschland lebe bzw. praktiziere‚ zu dem Ergebnis gelangen müssen‚ dass ihm als „überzeugter evangelischer Christ“ bei Aufrechterhaltung dieser Praxis in seiner Heimat eine erhebliche Verfolgungsgefahr drohe‚ ist dies lediglich als Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu verstehen. Zur Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG führt dies nicht.
2. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger macht geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe seine Beweggründe für den geltend gemachten Glaubenswechsel nicht überzeugend verdeutlicht, und es habe die Anforderungen an den Sachvortrag auch angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur verkannt. Damit beanstandet der Kläger der Sache nach die - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Würdigung. Hierfür ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aber von vornherein nicht geeignet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).