Berufung verworfen: Rechtsmittelbelehrung im Zulassungsbeschluss ausreichend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren; der Senat ließ die Berufung zu und setzte eine Monatsfrist zur Begründung. Die Begründung wurde nicht fristgerecht eingereicht, der Kläger rügte die Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, da die Belehrung den Anforderungen des § 58 VwGO genügt; weder fehlende Hervorhebung noch die Nennung nur der Hausanschrift oder das Unterlassen eines Hinweises auf den elektronischen Rechtsverkehr machen sie unwirksam.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerechter Berufungsbegründung; Rechtsmittelbelehrung im Zulassungsbeschluss ausreichend
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist bei zweistufigen Rechtsbehelfen auch über die Frist zur Begründung des Rechtsmittels zu belehren; die Frist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Zulassungsbeschlusses.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht unzulänglich, nur weil sie nicht durch eine Überschrift oder optische Absetzung vom Tenor getrennt ist; sie kann Bestandteil der Beschlussgründe sein, muss aber ihre Hinweisfunktion erfüllen und nicht in der Begründung verborgen werden.
Eine Belehrung muss nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang informieren; das Fehlen eines solchen Hinweises macht die Belehrung nicht unrichtig, sofern keine irreführenden Zusätze vorhanden sind.
Es besteht keine Pflicht, in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der fristwahrenden Einlegung oder Übersendung im elektronischen Rechtsverkehr hinzuweisen; die Angabe der Hausanschrift als Sitz des Gerichts genügt i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO und ist nicht zwangsläufig irreführend.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 249/14.A
Leitsatz
Eine Rechtsmittelbelehrung (hier: über die Berufungsbegründung) ist nicht deshalb unzulänglich, weil sie nicht mit einer entsprechenden Überschrift versehen und optisch vom Beschlusstenor abgesetzt worden ist.
Das Gericht muss nicht darüber belehren, dass die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Übersendung der Begründung auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs fristwahrend erfolgen kann.
Eine Rechtsmittelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft oder irreführend, weil allein die Hausadresse des Gerichts genannt wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und beantragte im April 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Durch Bescheid vom 5. Februar 2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an, das für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Aachen durch Urteil vom 6. Juni 2014 abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 18. August 2015 die Berufung zugelassen. Am Ende des insgesamt zweiseitigen Beschlusses heißt es:
„Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).“
Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. August 2015 zugestellt worden. Nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass die Berufung nicht innerhalb eines Monats begründet worden und deshalb unzulässig sei, hat er am 8. Oktober 2015 die Begründung übersandt. Der Kläger macht geltend, wegen Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung gelte die Jahresfrist.
II.
Die Berufung ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
Der Kläger hat die Berufung nicht fristgerecht begründet. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. August 2015 wirksam zugestellt worden. Eine Begründung der Berufung hat er erst am 8. Oktober 2015 übersandt.
I. Die Monatsfrist für die Begründung der Berufung ist mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses wirksam in Lauf gesetzt worden.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diese Vorschrift erfasst auch die Berufungsbegründung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d. h. die Begründungsfrist, zu belehren. Dies gilt auch, wenn es der Einlegung des Rechtsmittels selbst (hier: nach § 78 Abs. 5 Satz 3 des seinerzeit noch geltenden AsylVfG) nicht bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = juris, Rn. 17, m.w.N. und vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, BVerwGE 109, 336 = juris, Rn. 16 ff.
Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger im Beschluss, mit dem der Senat die Berufung zugelassen hat, den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügend belehrt worden.
1. Die Rechtsmittelbelehrung ist nicht deshalb unzulänglich, weil sie nicht mit einer entsprechenden Überschrift versehen und optisch vom Beschlusstenor abgesetzt worden ist. Dies ist rechtlich nicht erforderlich. § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO, wonach das Urteil die Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt für Urteile und findet für in ihrer Bedeutung vergleichbare Beschlüsse zwar in seinem Kern, nicht hingegen in allen Einzelheiten Anwendung. So lässt sich § 117 VwGO etwa für urteilsvertretende Beschlüsse nicht entnehmen, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe voneinander abgesetzt werden müssen. Nichts anderes gilt für die Rechtsmittelbelehrung. Diese kann auch Bestandteil der Beschlussgründe sein, muss dabei allerdings ihre Hinweis- und Belehrungsfunktion erfüllen. Sie darf etwa nicht in einer vielseitigen Begründung versteckt werden, sondern sollte nach den sachlichen Erwägungen zur Begründung des Beschlusses an dessen Ende gerückt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 -, juris, Rn. 4, m.w.N.
Diesen Anforderungen genügt die Belehrung, die am Ende des einschließlich Rubrums nur zwei Seiten langen Tenorbeschlusses abgedruckt ist.
2. Ferner ist die Rechtsmittelbelehrung in dem Zulassungsbeschluss auch nicht deshalb unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Rechtsmittelbelehrung nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang belehren, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen. Ein solches Erfordernis ist § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu entnehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 = juris, Rn. 23, sowie Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - NVwZ-RR 2010, 36 = juris, Rn. 2, und vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 -, juris, Rn. 5.
Die Rechtsmittelbelehrung im Zulassungsbeschluss ist hinsichtlich des Vertretungserfordernisses auch nicht irreführend. Eine Belehrung, die die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben enthält, ist gleichwohl fehlerhaft, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 = juris, Rn. 23, m.w.N., sowie Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 ‑, NVwZ 1997, 1211 = juris, Rn. 7.
Die Belehrung enthält keine weiteren Zusätze, die darauf schließen lassen könnten, die Berufung könne auch ohne anwaltliche Vertretung begründet werden.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Zulassungsbeschluss ferner nicht darauf hinweisen, dass die Begründung auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs fristwahrend erfolgen kann. § 58 Abs. 1 VwGO erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Belehrung über die für den Rechtsbehelf bzw. seine Begründung geltenden Formvorschriften, sondern lediglich über die Frist. Deren Erwähnung steht auch der Annahme entgegen, die Belehrung „über den Rechtsbehelf“ schließe eine Belehrung über geltende Formerfordernisse ein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - IV C 74.74 -, BVerwGE 50, 248 (252) = juris, Rn. 18 ff.; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 61; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 58 Rn. 10.
Die Rechtsmittelbelehrung im Zulassungsbeschluss ist ferner nicht geeignet, hinsichtlich der Form des Rechtsbehelfs einen Irrtum hervorzurufen, welcher die Rechtsmitteleinlegung erschweren könnte. Sie enthält keine - überobligatorischen - Angaben zur Form und ist deshalb weder unvollständig noch irreführend, was die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs angeht. Nur wenn aber über den Mindestinhalt hinaus auf Formerfordernisse hingewiesen wird – etwa: der Rechtsbehelf könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden –, hält die Rechtsprechung teilweise die unterlassene Erwähnung der elektronischen Übermittlung für irreführend und geeignet, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. März 2012 - 1 A 11258/11 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. Februar 2011 - 2 N 10.10 -, juris, Rn. 3; OVG S.-A., Urteile vom 24. November 2010 - 4 L 115/09 -, juris, Rn. 37, und vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 -, juris, Rn., 27; a. A. OVG Bremen, Urteil vom 8. August 2012 - 2 A 53/12.A -, NVwZ-RR 2012, 950 = juris, Rn. 17 ff., sowie Beschluss vom 25. August 2015 - 2 LB 283/14 -, juris, Rn. 31ff.; BFH, Urteile vom 20. November 2013 - X R 2/12 -, BFHE 243, 158 = juris, Rn. 15 ff., und vom 18. März 2014 - VIII R 33/12 -, BFHE 146, 1 = juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R -, juris, Rn. 17 ff.
4. Die Belehrung ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil allein die Hausadresse des Oberverwaltungsgerichts genannt ist. Der Kläger meint, damit werde fälschlich nahegelegt, die Einlegung könne nur auf dem Postwege – und nicht etwa auch per Telefax – erfolgen. Dem ist nicht zu folgen. § 58 Abs. 1 VwGO fordert ausdrücklich eine Belehrung über den Sitz des Gerichts. Dies ist die Hausanschrift. Zusätzliche – rechtlich auch nicht geforderte – Angaben über die Form des Rechtsbehelfs bzw. der Begründung enthält die Rechtsmittelbelehrung hier nicht. Vor diesem Hintergrund fehlen jegliche Anhaltspunkte für die vom Kläger geltend gemachte Irreführung.
II. Einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 VwGO hat der Kläger nicht gestellt, Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist, nachdem der Prozessbevollmächtigte die Berufung am 8. Oktober 2015 begründet hat, inzwischen auch die Frist für den Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO verstrichen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.