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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1182/17.A·27.06.2017

AsylG: Berufungszulassung und PKH wegen Gehörsrüge/Grundsatzrüge abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe sowie die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Abschiebungsverbote verneint hatte. Sie rügten u.a. eine Verletzung rechtlichen Gehörs und machten grundsätzliche Bedeutung geltend. Das OVG NRW lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab und wies den Zulassungsantrag zurück. Ein Aufklärungsmangel begründe regelmäßig keinen Gehörsverstoß i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; zudem fehlte es an einer substantiellen Darlegung und an entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen Fragen.

Ausgang: Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Aufklärungsmangel (unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung) begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und fällt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren regelmäßig nicht unter die Verfahrensmängel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO.

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Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dient nicht dazu, eine vermeintlich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung oder rechtliche Würdigung des Tatsachengerichts anzugreifen.

3

Eine Gehörsrüge ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn neben den Umständen der behaupteten Gehörsversagung dargelegt wird, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre und dass dies entscheidungserheblich sein kann.

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Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu formulieren sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufzuzeigen.

5

Ob ein Rückkehrer in Afghanistan Unterstützung durch Familie/Freunde erhält oder eine Erwerbs- und Existenzsicherung möglich ist, ist grundsätzlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und regelmäßig nicht einer abstrakt-generellen Klärung zugänglich.

Zitiert von (16)

14 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4656/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei X.         & E.    aus N.      wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

4

a. Eine Gehörsverletzung ergibt sich nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte - offenbar in Bezug auf den Kläger zu 3. - „ein weiteres ärztliches Attest im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht einholen müssen“. Der damit der Sache nach gerügte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

5

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A -, juris, Rn. 8, und vom 26. November 2013 - 5 A 2644/12.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3.

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Mit dem Zulassungsantrag wird auch weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass bzw. in welcher Hinsicht sich dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Klägers zu 3. eine weitergehende Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

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Soweit die Kläger - allerdings an anderer Stelle des Zulassungsvorbringens (vgl. S. 4 und 5 des Zulassungsantrags zu Ziff. IV) - allgemein auf eine unzureichende medizinische Versorgung in Afghanistan hinweisen, wenden sie sich sinngemäß allein gegen die Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht, insbesondere gegen dessen Annahme, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger führten „nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses“, und greifen damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils an. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber nicht geeignet, eine fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

8

Schließlich ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen des Klägers zu 3. zu seinem Gesundheitszustand übersehen oder übergangen hätte. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu 3. zu den behaupteten psychischen Problemen sowie das von diesem in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2017 vorgelegte Attest des Dr. med. X1.        N1.     vom 20. März 2017 (S. 32, 33 der Gerichtsakte zum Verfahren VG Minden 3 K 3443/15.A) zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (vgl. Protokollabdruck zum Verfahren 3 K 3443/15.A, S. 2 sowie Urteilsabdruck, S. 3 oben und S. 7/8). Im Übrigen ist der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe angenommen, die „Anforderungen an ein PTBS-Attest seien auf andere psychische Erkrankungen zu übertragen“, nicht zutreffend. Zu etwaigen „Anforderungen an ein ärztliches Attest“ verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es stellt vielmehr (allein) fest, dass die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen nicht die erforderliche Feststellung trügen, dass einer der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide.

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b. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe Feststellungen getroffen, die nach der Verhandlungsniederschrift von ihnen nicht vorgetragen worden seien. Es bleibe unklar, woher das Verwaltungsgericht die Feststellung getroffen haben will, dass ein Freund des Vaters der Kläger ihnen bei der Wiedereingliederung in Afghanistan helfen könne und wolle. Ein Gehörsverstoß ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Freund seines verstorbenen Vaters, der der Familie nach der Rückkehr aus dem Iran ein Haus in Herat zur Verfügung gestellt habe, sei noch in Afghanistan (Protokollabdruck zum Verfahren VG Minden 3 K 4656/16.A, S. 2). Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, berücksichtigt und gewürdigt. Es hat insbesondere angenommen, der noch in Afghanistan lebende „Freund der Familie“ könne den Klägern „bei einer Wiedereingliederung helfen“ (Urteilsabdruck, S. 7). Mit ihrem gegen diese Annahme gerichteten Einwand behaupten die Kläger schon nicht, dass ihr Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist, sondern beanstanden vielmehr - zulassungsrechtlich unerheblich - die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht.

10

Abgesehen davon ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht dargelegt, weil die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.

11

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601 = juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 28, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 13 A 2386/13.A -, juris, Rn. 10.

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Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung enthält die Antragsschrift nicht. Es fehlt schon an jeglichen Angaben dazu, dass und warum der „Freund der Familie“ nicht bereit oder in der Lage sein sollte, den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan (wieder) in irgendeiner Form zu helfen.

13

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

14

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

15

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

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Diese Anforderungen erfüllen die von den Klägern aufgeworfenen Fragen nicht.

17

a. Die Frage,

18

„ob sich die strengen Anforderungen an ein PTBS-Attest im Hinblick auf die eingereichten ärztlichen Urkunden grundsätzlich auf andere psychische Erkrankungen, wie z. B. auf depressive Störungen und Suizidalität, übertragen lassen“,

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war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, „die Anforderungen an ein PTBS-Attest seien auf andere psychische Erkrankungen zu übertragen“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil allein festgestellt, dass die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen nicht die erforderliche Feststellung trügen, dass einer der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide.

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b.  Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage,

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„ob zu Gericht gereichte ärztliche Urkunden von dem Gericht zur Akte genommen werden müssen, insbesondere um dem Berufungsgericht die Möglichkeit der Verfahrenskontrolle zu ermöglichen und damit die Entscheidung der Verwaltungsgerichte zu überprüfen“,

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haben die Kläger schon nicht dargelegt, dass sich die Frage in dieser Form in einem (zugelassenen) Berufungsverfahren stellen würde.

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Sollte das diesbezügliche Vorbringen der Kläger (S. 4 des Zulassungsantrags unter Ziff. III) - entgegen der ausdrücklichen anwaltlichen Formulierung - nicht als Grundsatzrüge, sondern als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und damit als Verfahrensrüge zu verstehen sein, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand - auch wenn es die vom Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nach Durchsicht zurückgegeben und nicht zur Akte genommen hat - nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die von den Klägern zu 1. und zu  3. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hat das Verwaltungsgericht zur Gerichtsakte genommen (vgl. S. 38, 39 der Gerichtsakte zum Verfahren VG Minden 3 K 4656/16.A sowie S. 32, 33 der Gerichtsakte zum Verfahren VG Minden 3 K 3443/15.A. Dass (auch) der Kläger zu 2. ärztliche Atteste vorgelegt hat, ist sowohl im Protokoll zur mündlichen Verhandlung (Protokollabdruck zum Verfahren 3 K 4458/16.A, S. 4) als auch im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck, S. 3) erwähnt. Den Gesundheitszustand aller drei Kläger hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten berücksichtigt (Urteilsabdruck, S. 7 unten/8 oben).

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c. Die Frage,

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„ob eine depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung in Afghanistan ausreichend behandelbar sind“,

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ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie für das Verwaltungsgericht, das angenommen hat, dass keiner der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, nicht entscheidungserheblich war.

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d. Die im Zulassungsantrag unter Ziff. V aufgeworfene Frage,

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„ob grundsätzlich unterstellt werden kann, dass eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, in den Provinzen Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat grundsätzlich auf die Hilfeleistungen in Afghanistan verbliebener Familienangehöriger oder Freunde zurückgreifen kann und wenn ja, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einer schutz- und unterstützungsfähigen und -willigen Familie bzw. Freunden auszugehen“,

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ist, soweit sie sich im konkreten Fall überhaupt entscheidungserheblich stellen würde, jedenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Bereits der erste Teil der Frage lässt sich, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, ohne Weiteres - verneinend - beantworten. Es kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass eine alleinstehende Person, die die in der Frage genannten Merkmale erfüllt, auf die Hilfeleistungen von in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen kann. Ob eine nach Afghanistan zurückkehrende Person in ihrem Heimatland Hilfeleistungen von dort lebenden Familienangehörigen oder Freunden erhalten kann, ist vielmehr nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten.

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Die weiteren, umfangreichen Ausführungen des Zulassungsantrags unter Ziff. V zeigen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Sie beschränken sich auf allgemeine Ausführungen - insbesondere zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, zur Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, zu Anzahl und zur Situation von Binnenvertriebenen, zur (Sicherheits-)Lage in Kabul, zu politischen Einschätzungen zu der Frage, ob Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden sollten oder nicht, und zu einer vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung für Afghanistan - ohne allerdings einen Bezug zum konkreten Fall und insbesondere der oben zitierten Frage erkennen zu lassen. Den Ausführungen lässt sich auch durch Auslegung nicht entnehmen, welche - möglicherweise andere als die unter Ziff. V formulierte - konkrete Frage, die auch im Berufungsverfahren erheblich wäre, die Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig halten.

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e. Die unter den Ziff. VI und IX des Zulassungsantrags formulierten Fragen,

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„ob eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, in den Provinzen Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie oder Freunden eine Arbeitsstelle finden kann, um damit seinen Lebensunterhalt sicher zu stellen“

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und

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„ob eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, insbesondere wenn diese psychisch unter einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, in den Provinzen Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie oder Freunden eine Arbeitsstelle finden kann“,

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sind - unabhängig davon, ob sie sich im Fall der Kläger, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr nach Afghanistan Hilfe durch einen Freund ihres Vaters erhalten können, entscheidungserheblich stellen würden - einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Denn die Beantwortung der Frage, ob ein Rückkehrer in den genannten Provinzen Afghanistans eine Arbeitsstelle finden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Verhältnissen am konkreten Rückkehrort, von Alter und Geschlecht des Rückkehrers, von dessen (Aus-)Bildung, Berufserfahrung und persönlichen Fähigkeiten.

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Aus dem gleichen Grund hat auch die unter Ziff. VII - ohne weitere Begründung - formulierte Frage,

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„ob eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die psychisch unter einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, jeweils auch ohne Hilfe der Familie oder Freunden den Lebensunterhalt sichern kann“,

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keine grundsätzliche Bedeutung. Auch sie lässt sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich wäre, jedenfalls nicht allgemeingültig, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantworten.

39

Soweit die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen insoweit - jedenfalls sinngemäß - die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, als arbeitsfähigen Männern ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen drohe ihnen bei einer Rückkehr keine extreme Gefahrsituation, wobei hinzukomme, dass ihnen ein Freund der Familie bei einer Wiedereingliederung helfen könne, rügen sie damit eine vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.

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f. Schließlich kommt der Frage,

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„ob für eine als „verwestlicht“ wahrgenommene Person, insbesondere wenn die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt und/oder die ein Erscheinungsbild und/ oder westlichen Lebensstil übernommen haben, so dass sie mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden, in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben besteht“,

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die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage zielt offenbar auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein aufgrund der Tatsache eines Aufenthalts des Ausländers in Deutschland und einer damit zusammenhängenden „Verwestlichung“ des Erscheinungsbilds und/oder des Lebensstils. Dabei bleibt allerdings schon unklar, worin die Kläger den behaupteten Klärungsbedarf „in rechtlicher Hinsicht“ sehen. In der Rechtsprechung ist jedenfalls geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit" der Gefahr für „diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris.

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Auch in dem Fall einer als „verwestlicht“ wahrgenommenen Person ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG (nur) bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu gewähren.

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Die Frage, ob aufgrund einer „Verwestlichung“ die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Denn die Beurteilung, ob für die betroffene Person eine konkret-individuelle Gefahr im oben genannten Sinne vorliegt, erfordert eine Prüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).