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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1181/17.A·05.07.2017

Zulassungsantrag zur Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG prüft, ob tatsächliches Vorbringen unberücksichtigt blieb, Nachfragen unterblieben oder eine Überraschungsentscheidung vorliegt. Es verneint eine Gehörsverletzung, da das VG den Vortrag gewürdigt hat, kein substantiierter Begründungsinhalt zur Gehörsrüge vorliegt und der Kläger prozessuale Möglichkeiten nicht ungenutzt vorgetragen hat.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung zurückgewiesen; Gehörsverstoß nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.

2

Die bloße Beanstandung der Tatsachenwürdigung oder der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Gerichts begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen in der mündlichen Verhandlung auf unzureichende Substantiierung hinzuweisen oder Nachfragen zu stellen; die Darlegungs- und Beweislast für den Asylvortrag trägt der Kläger.

4

Eine Anhörungsrüge ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn sie konkret darlegt, welche Umstände die Gehörsversagung begründen und welches ergänzende Vorbringen bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgenommen worden wäre.

5

Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit dem ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2815/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

3

Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.

5

Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen hier keine Gehörsverletzung.

6

I. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich bereits nicht, dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die vom Kläger geschilderten Überfälle berücksichtigt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers wird sowohl im Tatbestand des Urteils wiedergegeben (Urteilsabdruck, S. 3 oben) als auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 6 oben). Letztlich wendet sich der Kläger – eher im Stile einer Berufungsbegründung – gegen die Würdigung des Vorbringens des Klägers durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine ‑ vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

7

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12.

8

Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Gericht es nach Auffassung des Klägers im Rahmen der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung Nachfragen an den Kläger zu stellen, insbesondere zu den Zeiträumen des Schulbesuchs, den getroffenen Vorsichtsmaßnahmen, den Erklärungen seines Vaters zur Gefährdungslage und den Überfällen. Es ist Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruchs lückenlos und substantiiert vorzutragen. Das Gericht war nicht verpflichtet, den Kläger auf etwaige Unstimmigkeiten oder unzureichende Substantiierung hinzuweisen. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen, widerspruchsfreien und substantiierten Vortrags bedurfte. Er musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im Klageverfahren wie angekündigt mit dem Vorbringen seiner Eltern und seiner Schwester N.     im Hinblick auf Widersprüche überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit zu einem entsprechenden Vortrag hatte, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wären er bzw. sein Prozessbevollmächtigter gehalten gewesen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen. Einem Beteiligten, der es unterlässt, die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das rechtliche Gehör nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise versagt worden.

9

Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäßen Vorwurf, das angefochtene Urteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Wie ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Abgesehen davon verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

10

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11 m. w. N.

11

Hiervon ausgehend stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Der Kläger musste damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht - wie angekündigt - die Angaben des Klägers nach Eingang der Akten bezüglich der Verwandten des Klägers überprüft und – ohne vorherigen Hinweis auf etwaige Widersprüche - gegebenenfalls zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis gelangen werde.

12

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schließlich nicht darin, dass das Verwaltungsgericht nach Eingang der Akten der Verwandten des Klägers ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden hat, denn auf die Durchführung einer solchen hatte der Kläger auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO) und dies nicht von einem bestimmten Verfahrensergebnis abhängig gemacht, sondern ausschließlich davon, dass das Gericht, was der Fall war, eine Zeugeneinvernahme seiner Eltern für entbehrlich hielt. Dass der Verzicht dennoch unwirksam geworden sein könnte, legt der Kläger nicht dar. Eine von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Vorstellung des Klägers vom Ausgang des Klageverfahrens rechtfertigt nicht die Annahme, der erklärte Verzicht sei unwirksam (geworden).

13

II. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht dargelegt, weil die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.

14

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601 = juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 28, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 2386/13.A -, juris, Rn. 10.

15

Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung enthält die Antragsschrift nicht. Es fehlt an jeglichen konkreten Angaben dazu, was noch vorgetragen worden wäre bzw. von welchem Vortrag abgesehen worden ist.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).