Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen in einem Asylverfahren. Streitpunkt war, ob eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargetan wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil kein abstrakter, verallgemeinerungsfähiger Rechts- oder Tatsachensatz benannt wurde und nur die Sachverhaltswürdigung gerügt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil als unbegründet/ unzulässig verworfen; Zulassungsvoraussetzungen nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
Die bloße Rüge einer abweichenden Sachverhalts- oder Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht begründet keine Zulassungsbefugnis nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
Die spezialgesetzliche Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geht der gleichlautenden Aussage in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vor; die Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung sind entsprechend hoch.
Die Zulassungsvoraussetzungen des AsylG erfassen nicht die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit bzw. besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 5132/17.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat legt das Begehren des Klägers, der mit Schriftsatz vom 8. März 2018 wörtlich Berufung eingelegt und zugleich eine Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, dahingehend aus, dass die allein statthafte Zulassung der Berufung angestrebt wird (§ 78 Abs. 2, 4 Satz 1 AsylG).
Der in diesem Sinne verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, welcher der von dem Kläger zitierten gleichlautenden Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als speziellere Regelung vorgeht. Die Darlegung einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 13 A 753/17.A -, juris, Rn. 2, vom 14. September 2017 - 13 A 2111/17.A -, juris, Rn. 2, vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8.
Der Kläger benennt keinen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus den von ihm angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, juris, und vom 24. November 2009 - 10 C 23.08 -, juris, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Vielmehr greift er durch Angabe einzelner Randnummern der erstgenannten Entscheidung Obersätze des Bundesverwaltungsgerichts auf und subsumiert sodann die Umstände seines eigenen Falls mit anderem Ergebnis als das Verwaltungsgericht. Damit macht der Kläger tatsächlich keine Divergenz von dem höchstgerichtlichen Urteil, sondern eine aus seiner Sicht unzutreffende Würdigung durch das Verwaltungsgericht geltend. Solche Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Die hier anzuwendende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG sieht - wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt - die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor.
Soweit der Kläger Randnummer 18 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 - 10 C 23.08 -, juris, zitiert, legt er keinen Bezug dieser Textstelle zum vorliegenden Verfahren dar und zeigt nicht auf, inwieweit das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).