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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1140/15·29.07.2015

Abweisung des PKH-Antrags für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtÄrzte- und HeilberufsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Zulassungsgründe nicht dargetan sind. Entscheidend war, dass das erstinstanzliche Begehren auf Zugang zur Ausübung der Pneumologie abzielte und kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Titelerkennung bestand.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht und nicht dargetaner Zulassungsgründe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §§ 114 ZPO, 166 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen der in § 124 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus; ein Zulassungsantrag ist abzulehnen, wenn der Antragsteller diese nicht substantiiert darlegt (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO).

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Für die Entscheidung über den Zugang zur Ausübung eines Fachgebiets kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Zuerkennung einer Facharztbezeichnung an, wenn die Behörde bzw. Beklagte die Ausübung nicht zu untersagen verlangt; fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, ist die Klage unbegründet.

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Die Ärztekammern sind nach § 39 HeilBerG NRW zuständig für die Entscheidung, ob eine Bezeichnung nach §§ 33 ff. HeilBerG geführt werden darf; diese Zuständigkeit setzt nicht zwingend eine bereits bestehende Kammerzugehörigkeit voraus.

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Zur Begründung der Zuständigkeit genügt in vielen Fällen die substantielle Darlegung der Absicht, im Kammerbezirk eine entsprechende ärztliche Tätigkeit auszuüben; für Inhaber ausländischer Weiterbildungsnachweise gelten die Sonderregelungen des § 19a WO und § 40 HeilBerG NRW.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 166 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 33 ff. HeilBerG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 796/14

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. März 2015 wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 114 ZPO, 166 VwGO).

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Dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vorliegen. Seine Ausführungen im Zulassungsantrag beruhen - wie die Ausführungen auf Seite 3 des Zulassungsantrags zeigen - auf der Annahme, Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils sei das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Verleihung der Facharztbezeichnung auf dem Teilgebiet der Lungen- und Bronchialheilkunde bzw. die Feststellung, dass seine „Weiterbildung“ in Großbritannien mit einer entsprechenden Weiterbildung im Bundesgebiet gleichwertig sei.

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Diese Annahme trifft aber nicht zu. Gegenstand des Urteils war der im Tatbestand formulierte Antrag,

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„den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Zugang zur Lungen- und Bronchialheilkunde und deren Ausübung zu gestatten“.

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Für die Entscheidung über diesen Antrag kommt es aber entscheidungserheblich nicht darauf an, ob dem Kläger die Facharztbezeichnung zuzuerkennen ist oder eine Tätigkeit in Großbritannien den Anforderungen an eine Weiterbildung im Sinne der §§ 33 ff. HeilBerG NRW genügt. Der Kläger bedarf zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Lungen- und Bronchialheilkunde weder einer „Gestattung“ von Seiten der Beklagten, noch ist hierfür die Zuerkennung der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“ (Pneumologe)“ nach entsprechender Weiterbildung erforderlich. Dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Deren Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger, der im Bundesgebiet die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere Medizin“ erworben hat, auf dem Fachgebiet der Lungen- und Bronchialheilkunde tätig werden dürfe. Vor diesem Hintergrund fehlte es der Klage mit dem vom Verwaltungsgericht formulierten Begehren schon - was vom Verwaltungsgericht offen gelassen wurde - am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

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Dass der Kläger, wie er nunmehr mit seinem Zulassungsantrag geltend macht, zumindest sinngemäß die Verleihung einer Facharztbezeichnung begehrt hat, ist nicht anzunehmen. Der Senat ist zwar in seinem Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 B 707/14 - , auf den es auch in seinem Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 E 690/14 - (Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das beim Verwaltungsgericht anhängige erstinstanzliche Klageverfahren 5 K 796/14) Bezug genommen hat, davon ausgegangen, das Begehren des Klägers sei sinngemäß hierauf gerichtet gewesen (vgl. Bl. 2 des Beschlusses - 13 B 707/14 - sowie Bl. 2 des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2015 - 13 E 191/15 - (Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2015 - 13 E 106/15 -, mit welchem der Senat eine  Beschwerde des Klägers gegen die erneute Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zurückgewiesen hat)). Der Kläger hat aber hierzu mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 (Bl. 4 und 5) ausgeführt, „Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich offensichtlich willkürlich einen Antrag des Antragstellers kreiert, den dieser jedoch nie gestellt hat, und versagt diesen, von ihm selbst geschaffenen Antrag die Aussicht auf Erfolg.“ Ihm gehe es um den „Zugang zur Lungen- und Bronchialheilkunde und deren Ausübung“. Mit Schriftsatz vom 3. März 2015 (Bl. 1) und vom 6. Mai 2015 (Bl. 1) hat er dies nochmals bestätigt.

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a) Ein solches Begehren zu Grunde gelegt, begründen die Ausführungen des Senats im  Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 B 707/14 - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es auf die dortigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Senat hatte sich in diesem Verfahren zu den Fragen verhalten, ob die Beklagte für die Anerkennung der Facharztbezeichnung zuständig ist (dies hat er trotz fehlender Kammerzugehörigkeit des Klägers bejaht) und die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (dies hat der Senat verneint).

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Abgesehen davon änderte sich an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aber auch dann nichts, soweit der Kläger eine Facharztbezeichnung erstrebte. In diesem Fall wäre die Klage abzuweisen gewesen, weil er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht dargetan hat. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 3. Juli 2014 -13 B 707/14 – Bezug genommen.

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b) Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 3. Juli 2014 zur Zuständigkeit der Beklagten im Falle einer begehrten Anerkennung einer Facharztbezeichnung nicht teilt. Ausgehend von den obigen Ausführungen ist diese Zuständigkeitsfrage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

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c) Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, wer für die Anerkennung eines fachlichen Weiterbildungsnachweises, der einem Weiterbildungsnachweis nach § 33 HeilBerG NRW gleichwertig ist, nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zuständig ist, ist für das im Urteil formulierte Klagebegehren nicht entscheidungserheblich.

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Ungeachtet dessen dürfte sich diese Frage im Falle des Klägers, der erklärt hat, die ärztliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausüben zu wollen, nach Maßgabe des nordrhein-westfälischen Landesrechts auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären lassen:

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Die Ärztekammern sind nach Maßgabe des § 39 HeilBerG NRW zuständig für die Entscheidung, ob der Arzt berechtigt ist, eine Bezeichnung nach § 33 HeilBerG NRW zu führen. Dies gilt auch in Fällen des § 40 HeilBerG NRW, der - da er sämtliche Staatsangehörigen eines europäischen Staates erfasst - grundsätzlich auch auf deutsche Staatsangehörige Anwendung finden kann, wenn es um die Anerkennung einer ausländischen Weiterbildung im Sinne des § 40 HeilBerG NRW geht. Insoweit stellt auch § 18 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der zuletzt geänderten Fassung vom 20. September  2014 (MBl. NRW S. 673) - WO - nicht auf die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, sondern nur auf den Besitz ausländischer Weiterbildungsnachweise ab. Die Bezugnahme auf die den Antrag stellende Person in § 40 Abs. 6 Satz 2 HeilBerG NRW bestätigt im Übrigen, dass der Gesetzgeber auch insoweit eine Zuständigkeit der Kammer unterstellt.

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Zur Begründung der Zuständigkeit der Beklagten ist nicht erforderlich, dass der Kläger im Kammerbezirk der Beklagten eine Berufstätigkeit aufnimmt oder dort seinen  gewöhnlichen Aufenthalt nimmt. Geschieht dies, hat dies zwar nach § 2 HeilBerG NRW eine Kammermitgliedschaft zur Folge. Der Gesetzgeber setzt aber, wie auch dem § 3 HeilBerG NRW zu entnehmen ist, nicht stets und zwingend eine bereits bestehende Kammerzugehörigkeit zur Begründung der Zuständigkeit voraus. Ebenso beschränkt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HeilBerG NRW die Aufgabe der Kammer, die fachliche (Weiterbildungs-) Qualifikation zu bescheinigen, nicht ausdrücklich auf Kammerangehörige. Die Regelung unterscheidet sich insoweit etwa von den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7, 11, 12 HeilBerG NRW, die ausdrücklich eine Kammerzugehörigkeit erfordern.

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Aus §§ 33 Satz 1 und 35 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW folgt nichts anderes. Dort heißt es zwar, Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die Anerkennung erhalten sie, wenn sie die vorgeschriebene Weitebildung durchlaufen haben. Insoweit genügt aber - auch aus Verhältnismäßigkeitsgründen -, dass der Antragsteller entsprechend § 19a Abs. 3 WO durch geeignete Unterlagen darlegt, im Kammerbezirk (nach WO: in Nordrhein-Westfalen) eine seinen Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (Satz 1). Damit dokumentiert er zugleich die Absicht, zukünftig Kammermitglied zu werden. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist nach § 19a Abs. 3 Satz 2 WO eine solche Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. Eine gleichlautende Regelung enthält § 19a Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 2. April 2011 in der Fassung vom 8. März 2014 (MBl. NRW. S. 474).

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Der Beschluss ist unanfechtbar.