Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gehörsverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen mit der Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert darlegte (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Das Gericht stellte klar, dass nicht jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln ist und materielle Rügen nicht in Verfahrensfehler umgedeutet werden können. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG setzt eine nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegte, entscheidungserhebliche Gehörsverletzung voraus.
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht jedoch keine Verpflichtung, jeden einzelnen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln.
Aus der Nichterwähnung einzelner Teile des Vorbringens in den Entscheidungsgründen folgt nicht ohne weiteres, das Gericht habe sich nicht damit befasst; die Entscheidung muss nur die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe angeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Rüge einer Gehörsverletzung ist unzulässig, wenn der Beteiligte im Kern materielle Einwendungen gegen Tatsachen- und Beweiswürdigung vorbringt, die nicht als Verfahrensfehler qualifizieren und daher nicht über die Zulassung der Berufung wegen Gehörsverletzung durchdringen können.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20a K 4726/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist dabei allerdings davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.
Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 B 15.20 D –, juris, Rn. 6, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Nach diesen Maßgaben zeigt der Kläger nicht auf, mit dem angefochtenen Urteil in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Vielmehr richtet er sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, welches seinen Vortrag zum Verfolgungsschicksal zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt und im Übrigen auch fehlerhaft eine Möglichkeit zur Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG bejaht habe. Diese Einwände sind dem materiellen Recht zuzuordnen. Mit ihnen kann er unter Berufung auf einen Verfahrensfehler wie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durchdringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).