Zurückweisung des Antrags auf Berufungszulassung nach § 78 AsylVfG mangels klärungsbedürftiger Frage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil keine grundsätzlich klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Frage aufgezeigt und die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht erfüllt wurden. Das Vorbringen beschränkte sich auf eine bloße Nichtteilung der Gefahrenwürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne dessen Begründung substantiiert zu begegnen. Zur Frage der Gefährdung der Gorani im Kosovo verweist das Gericht auf ständige Rechtsprechung und Lageberichte.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG mangels klärungsbedürftiger Frage und unzureichender Darlegung verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass eine grundsätzlich klärungsbedürftige, d.h. über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art dargetan wird.
Ein ausschließliches Bestreiten oder bloße Zuwidermeinung zur Würdigung des Verwaltungsgerichts genügt nicht zur Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage; es ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen erforderlich.
Die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind einzuhalten; unzureichende, knapp gehaltene Vorträge, die keine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz aufzeigen, führen zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Vorliegende gefestigte Rechtsprechung und belastbare Lageberichte können dazu führen, dass eine behauptete Rechts- oder Tatsachenfrage nicht als klärungsbedürftig anzusehen ist und somit die Zulassung versagt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 896/02.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der sich allein auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG berufende Kläger hat eine grundsätzlich klärungsbedürftige, d.h. eine über seinen Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art weder aufgezeigt noch den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt. Er bringt lediglich im Stile einer äußerst kurzen Berufungsschrift zum Ausdruck, dass er die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der von ihm behaupteten ihn betreffenden Gefahrenmomente nicht teilt. Zum einen betreffen diese Umstände nur seinen Einzelfall, zum anderen setzt er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Im Übrigen ist die Frage, ob die Minderheit der Gorani im Kosovo asylrechtsrelevanten oder abschiebungsrechtlich relevanten Gefahren ausgesetzt ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits verneinend geklärt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 13 A 3678/00.A -und vom 10. Januar 2003 - 13 A 51/03.A -; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. August 2001 - 10 L 1261/91 -. Hiervon abzurücken und den vorliegenden Rechtsstreit einer Berufung zuzuführen, geben das Vorbringen des Klägers und die Erkenntnislage gemäß Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. November 2002 - 508- 516.80/3YUG - und UNHCR-Bericht vom 8. März 2002 keinen Anlass.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.