Zulassung der Berufung wegen Tuberkulose-Behandelbarkeit in Afghanistan zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob Tuberkulose in Afghanistan behandelt werden könne. Das OVG NRW verneint eine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich um eine einzelfallbezogene Frage handelt, die keiner abstrakten, fallübergreifenden Klärung bedarf. Zudem war die Behandlung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Grundsatzbedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage konkret herausgearbeitet und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt wird.
Fragen, die sich auf die spezifische Gesundheitsverfassung eines Ausländers und die Folgen seiner Rückkehr beziehen, begründen für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Die Beurteilung, ob eine Erkrankung im Abschiebezielstaat zu einer Verschlimmerung führt, ist regelmäßig als individuelle Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorzunehmen und kann nicht abstrakt fallübergreifend entschieden werden.
Fehlt zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ein fortbestehender Behandlungsbedarf, ist eine abstrakte Frage der Behandelbarkeit im Zielstaat für die Zulassung der Berufung nicht entscheidungserheblich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5800/13.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A -.
Gemessen daran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob die Tuberkuloseerkrankung in Afghanistan behandelt werden kann“,
keine grundsätzliche Bedeutung. Aus der gewählten Formulierung und der Begründung des Zulassungsantrages geht hervor, dass sie auf die spezielle Erkrankung des Klägers und deren Auswirkungen bei seiner Rückkehr nach Afghanistan abzielt. Mit seinem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger unter Hinweis darauf, dass er weiterhin erkrankt sei, nur die einzelfallbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Gefährdungsprognose mit Blick auf seine Erkrankung in Abrede, zeigt aber keinen allgemeinen über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die aufgeworfene Frage als allgemein auf die Behandelbarkeit von Tuberkuloseerkrankungen in Afghanistan gerichtet auslegt, weil sie so verstanden nicht entscheidungserheblich ist. Die Verschlimmerung einer Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, lässt sich aber nicht abstrakt und fallübergreifend beantworten, sondern erfordert eine individuelle Beurteilung etwa anhand des konkreten Krankheitsbildes, der Gesamtkonstitution des jeweiligen Ausländers und der benötigten Medikamente. Bei einer insoweit mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts oder unrichtiger Bewertung des Einzelfalls - für die hier nichts ersichtlich ist - besteht mit Blick auf die Rechtsmittelbeschränkung in asylrechtlichen Streitigkeiten (§ 78 AsylVfG) keine Berufungsmöglichkeit.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris, Rn. 15 und Beschluss vom 29. August 2012 - 10 B 35.12 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2007 - 25 ZB 07.30201 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 A 1121/05.A, juris, Rn. 6.
Hinzu kommt, dass die aufgeworfene Frage jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzustellen ist, auch mangels fortbestehenden Behandlungsbedarfs des Klägers nicht entscheidungserheblich ist. Denn ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. med. D. N. vom 5. Mai 2014 ist die eigentliche Behandlung, d.h. die tuberkulostatische Therapie mittlerweile abgeschlossen. Anhalt dafür, dass alsbald nach der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan mit einer erneuten Aktivierung der Tuberkulose zu rechnen ist, ergibt sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.