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Oberverwaltungsgericht NRW·12D A 1476/98.O·28.04.1999

Finanzbeamter: Aberkennung des Ruhegehalts wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Ruhestandsbeamter legte Berufung ein, beschränkt auf das Disziplinarmaß, nachdem ihm wegen jahrelang unrichtiger Einkommensteuererklärungen das Ruhegehalt aberkannt worden war. Das OVG hielt die Höchstmaßnahme für unausweichlich, da über sieben Jahre vorsätzlich Steuern hinterzogen bzw. zu hinterziehen versucht und Belege verfälscht worden waren. Finanzielle Belastungen und familiäre/psychische Dauerbelastungen seien weder unverschuldet noch eine schockartig ausgelöste Ausnahmesituation. Auch tadellose Dienstzeit und Geständnis rechtfertigten keine mildere Maßnahme; ein Unterhaltsbeitrag wurde mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt.

Ausgang: Berufung gegen die Aberkennung des Ruhegehalts als unbegründet verworfen; Höchstmaßnahme bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Berufung im Disziplinarverfahren auf das Disziplinarmaß beschränkt, sind die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die Würdigung des Dienstvergehens der Vorinstanz für das Rechtsmittelgericht bindend.

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Die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist regelmäßig geboten, wenn ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und das Ansehen des öffentlichen Dienstes endgültig verloren hat; bei Eintritt in den Ruhestand tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich die Aberkennung des Ruhegehalts.

3

Vorsätzliche Steuerhinterziehung eines Beamten begründet wegen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten einen erheblichen Vertrauens- und Ansehensschaden; dies gilt in gesteigertem Maße für Beamte der Finanzverwaltung.

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Die Vorlage verfälschter Belege zur Durchsetzung unberechtigter steuerlicher Vorteile erhöht das disziplinarrechtliche Gewicht des Dienstvergehens durch das Hinzutreten von Urkundenfälschung und dokumentiert besondere kriminelle Energie.

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Von der Höchstmaßnahme kann ausnahmsweise nur bei auf andere Weise nicht abwendbarer unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage oder einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation abgesehen werden; eine selbst mitverursachte finanzielle Überforderung und psychische Dauerbelastungen erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 153 a Abs. 1 StPO§ 57 LBG NW§ 57 Satz 3 LBG§ 76 Abs. 1 DO NW§ 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW§ 153a StPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 13 K 1293/97.O

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen.

Gründe

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I.

3

Der am 3. Januar 19 in N. geborene Ruhestandsbeamte trat am 15. Mai 1953 beim Finanzamt J. als Steueranwärter in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein- Westfalen ein. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst wurde er mit Urkunde vom 31. Juli 1954 zum Steuerassistenten und mit Urkunde vom 1. September 1954 zum Beamten auf Probe ernannt. Beamter auf Lebenszeit wurde er am 20. Januar 1961. Seine Ausbildung für den gehobenen Dienst begann er am 1. April 1963; die Laufbahnprüfung bestand er am 27. März 1965 mit dem Gesamturteil "ausreichend". Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 wurde er zum Steuerinspektor ernannt. In der Folgezeit wurde er mehrfach, zuletzt am 10. Oktober 1983 zum Steueramtsrat, befördert.

4

Nach Tätigkeiten bei den Finanzämtern J. , Hamm und N. -Außenstadt wurde der Ruhestandsbeamte zum 1. Mai 1975 an die damalige Großbetriebsprüfungsstelle N. - heute Finanzamt für Großbetriebsprüfung N. - versetzt. Wegen der dem Beamten zur Last gelegten Vorwürfe wurde seine Versetzung an das Finanzamt M. zum 25. Juli 1996 angeordnet. Diesen Dienst trat er zunächst wegen einer Erkrankung nicht an. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des Monats September 1996 vorzeitig mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.

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Die dienstlichen Leistungen des Ruhestandsbeamten wurden zuletzt durchweg mit "vollbefriedigend" bewertet.

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Der Ruhestandsbeamte ist seit dem 17. November 1959 verheiratet. Aus der Ehe ist ein jetzt 31 Jahre alter Sohn hervorgegangen, der nach dem Studium der Physik und inzwischen abgeschlossener Promotion seit dem 1. Oktober 1998 bei einer H. Firma tätig ist. Der Ruhestandsbeamte erhält eine Pension in Höhe von 4.158 DM (Stand 1997) netto im Monat, die mit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 15. April 1997 um 25 v.H. gekürzt wurde. Seit dem 1. Januar 1999 arbeitet der Ruhestandsbeamte zusätzlich bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für ein monatliches Entgelt von 4.000 DM brutto. Die Ehefrau des Ruhestandsbeamten ist als Angestellte tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 DM. Die Eheleute sind Eigentümer einer im Jahre 1978 erworbenen Eigentumswohnung, die sie selbst bewohnen. Bis zu deren Verkauf am 1. November 1995 waren sie darüber hinaus zu je 50 v.H. Eigentümer einer fremdvermieteten Eigentumswohnung unter der Adresse L. straße 142 in N. - L. . Der monatliche Zinsdienst für die aktuellen Schulden beläuft sich nach den Angaben des Ruhestandsbeamten in der Berufungshauptverhandlung auf derzeit 6.500 DM.

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Der Ruhestandsbeamte ist bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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Mit der Anschuldigungsschrift vom 15. April 1997 wird dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seinen und seiner Ehefrau Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1989 bis 1995 gegenüber dem Finanzamt N. -Innenstadt eine Vielzahl unrichtiger Angaben machte sowie von ihm verfälschte Belege vorlegte und dadurch vollendete bzw. für das Kalenderjahr 1995 versuchte Einkommensteuerhinterziehung teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen hat. Dadurch soll der Beamte eine Steuerverkürzung für die Jahre 1989 bis 1994 in Höhe von insgesamt 25.907 DM bewirkt und für das Jahr 1995 in Höhe von 12.028 DM zu bewirken versucht haben.

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Das sachgleiche Strafverfahren (45 Js 304/96 StA N. ) wurde nach Zahlung einer Geldbuße von 10.000 DM nach § 153 a Abs. 1 StPO durch Verfügung der Staatsanwaltschaft N. am 18. Dezember 1996 eingestellt.

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Aufgrund der geständigen Einlassung des Ruhestandsbeamten und der vorliegenden Akten hat die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:

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"1. Werbungskosten bei den Einkünften der Vermietung und Verpachtung

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a) Zinsaufwendungen

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Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in N. , L. straße 142 machte der Ruhestandsbeamte im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1995 Zinsaufwendungen in der nachfolgend genannten Höhe als Werbungskosten geltend:

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1989 23.549,00 DM 1990 23.495,00 DM 1991 27.382,53 DM 1992 29.770,10 DM 1993 48.092,32 DM 1994 48.149,58 DM 1995 54.497,00 DM

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In Höhe der folgenden Teilbeträge standen diese Zinsaufwendungen jedoch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt bzw. waren entsprechende Aufwendungen dem Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau tatsächlich nicht entstanden:

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1989 : 3.674,00 DM 1990: 5.441,00 DM 1991: 5.070,00 DM 1992: 4.679,00 DM 1993: 23.802,00 DM 1994: 22.926,00 DM 1995: 18.875,00 DM

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Diese Zinsen standen in Wahrheit im Zusammenhang mit der eigengenutzten Wohnung Q. -F. -Straße 16 in N. . Damit sind sie zu Unrecht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht worden.

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In den zu Unrecht geltend gemachten Zinsaufwendungen ist ferner eine "Sonderzahlung" an das Beamtenheimstättenwerk in Höhe von je 19.039 DM für die Jahre 1993 und 1994 sowie für das Jahr 1995 in Höhe von 15.865 DM enthalten. Hinzukommt für das Jahr 1993 noch eine Vertragsgebühr in Höhe von 508 DM. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um Zinsaufwendungen, sondern um eine Darlehensrückzahlung.

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b) Aufwendungen für einen Einbauschrank

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Des weiteren machte der Ruhestandsbeamte in seinen Einkommensteuererklärungen 1993 - 1995 bei den Einkünften aus der Vermietung der Wohnung L. straße zu Unrecht Abschreibungsbeträge für die Kosten der Anschaffung eines Einbauschrankes geltend. Dieses teils als Einbauschrank, teils als Wandschrank, teils als Raumteiler bezeichnete Möbel wurde nach Angaben des Beamten im Jahre 1993 für 14.500 DM angeschafft, im Jahre 1994 für 7.650 DM ergänzt sowie für 11.500 DM repariert. Für dieses Möbelstück beantragte der Ruhestandsbeamte Abschreibungsbeträge in Höhe von 2.900 DM (1993), 4.850 DM (1994) sowie 4.041 DM (zeitanteilig für 1995) als Werbungskosten. Das Finanzamt N. -Innenstadt anerkannte die Beträge für 1993 und 1994 in geltend gemachter Höhe sowie für 1995 zunächst in Höhe von 2.416 DM. Ebenfalls wurden die Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe von 11.500 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1994 anerkannt.

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Tatsächlich sind diese Möbel jedoch nicht in der fremdvermieteten Wohnung L. straße eingebaut worden. Diese Aufwendungen standen also nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; sie sind damit zu Unrecht als Werbungskosten geltend gemacht worden.

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c) Weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den Veranlagungszeitraum 1995

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In der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1995 setzte der Ruhestandsbeamte darüber hinaus die folgenden, nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der Eigentumswohnung L. straße stehenden Kosten in Höhe von 18.934,00 DM als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an: Reparaturkosten Aufzug 1.738,00 DM Sanierungskosten 2.585,00 DM Kosten Tresor incl. Einbau 735,00 DM Teppichboden 12.300,00 DM Zahlung an die Käuferin der Wohnung 1.576,00 DM

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Zu diesen Ansätzen ist im einzelnen festzustellen:

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Zum Nachweis der Aufwendungen für die Aufzugsreparatur fügte der Ruhestandsbeamte seiner Einkommensteuererklärung ein "An die Wohnungseigentümer Q. -F. -Str. 16 - 16c, 48151 N. " gerichtetes Schreiben der E. I. GmbH vom 22. November 1995 bei, in dem die Eigentümer der dortigen Wohneinheit Nr. 6, mithin der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau, zur Überweisung einer Sonderumlage aufgefordert wurden. Im Anschriftenfeld dieses Schreibens war die Bezeichnung "16c" handschriftlich nahezu unlesbar gemacht, so daß die verbleibende Anschriftenbezeichnung mit der Wohnungsanschrift des Ruhestandsbeamten übereinstimmte.

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Ebenso war auf der zum Nachweis der Sanierungskosten vorgelegten Kopie einer Abrechnung der E. I. GmbH vom 15. März 1995 der Hinweis auf die Eigentümergemeinschaft WEG Q. -F. -Str. 16 - 16c, N. mehrfach handschriftlich durchgestrichen, um auch hier über die Zugehörigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zur dort belegenen, selbstgenutzten Eigentumswohnung hinwegzutäuschen.

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Bezüglich der geltend gemachten Kosten für den Einbau eines Tresors legte der Ruhestandsbeamte einen Beleg vor, demzufolge er am 6. September 1995, somit nur 2 Wochen vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages über die Wohnung L. straße 142, einen Tresor zu einem Preis von 515,00 DM angeschafft hatte. Auf diesem Beleg brachte er handschriftlich den Vermerk "Einbaukosten Tresor 220,00 DM" auf, ohne diese Kosten nachzuweisen. In Wahrheit wurde der Tresor in der Privatwohnung des Ruhestandsbeamten eingebaut, so daß die dafür aufgewendeten Kosten nicht als Werbungskosten anzusetzen waren.

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Zum Nachweis der Kosten eines Teppichbodens in Höhe von 12.300,00 DM legte der Ruhestandsbeamte eine Kopie eines Kaufbelegs der Fa. K. , N. vor, auf dem er die Bezeichnung "Teppichboden" selbst ergänzte. Nach der eigenen Einlassung des Ruhestandsbeamten steht fest, daß die insoweit in Ansatz gebrachten Aufwendungen nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnung L. straße entstanden sind und damit zu Unrecht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht wurden.

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Weiter gab der Ruhestandsbeamte in der Einkommensteuererklärung 1995 an, eine Zahlung an die Käuferin der Wohnung, Frau I. L. , in Höhe von 1.576 DM geleistet zu haben, den diese von ihm als Ersatz der ihr für den Einbau einer neuen Duschabtrennung und der Reparatur eines Warmwassergerätes entstandenen Kosten gefordert habe. Als Nachweis dieser von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen legte er eine Kopie eines entsprechenden Schreibens der Frau L. vom 20. November 1995 vor. Da ein zugehöriger Zahlungsnachweis fehlte, erkannte das Finanzamt N. -Innenstadt diesen Betrag bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1995 nicht an. Am 18. Oktober 1996 erklärte Frau L. , daß der Ruhestandsbeamte ihrer Aufforderung zur Übernahme der Kosten gar nicht nachgekommen sei. Die von dem Ruhestandsbeamten geltend gemachten Aufwendungen sind ihm demnach tatsächlich gar nicht entstanden.

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2. Unrichtige Angaben zu den erzielten Mieteinnahmen

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Der Ruhestandsbeamte versteuerte die in den Jahren 1991 bis 1995 aus der Vermietung der Eigentumswohnung L. straße erzielten Einnahme nicht in voller Höhe. Er erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen ab 1986 Mieteinnahmen einschließlich Umlagen in unveränderter Höhe von 11.100 DM. Dies entspricht einer Monatsmiete von 925 DM. Auf ausdrückliche Nachfrage des Finanzamtes erklärte der Beamte in einer Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1995 vom 24. September 1996, daß sich die Mieteinnahmen aus einer Kaltmiete von 731 DM (dies entspricht 9,50 DM pro m2), dem Entgelt für einen Kfz-Einstellplatz von 30 DM sowie Nebenkosten von 164 DM zusammensetzten. Tatsächlich hat der Beamte im Laufe der Zeit die Miete mehrfach erhöht und folgende Einnahmen in den Jahren 1991 bis 1995 nicht erklärt:

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1991 1.465,00 DM 1992 2.615,00 DM 1993 4.240,00 DM 1994 4.626,00 DM 1995 4.169,00 DM

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3. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

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a) Aufwendungen für eine Kommode

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In der Einkommensteuererklärung 1995 machte der Ruhestandsbeamte bei den Einkünften aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Finanzbeamter einen Abschreibungsbetrag in Höhe von 4.470 DM für eine angeblich in seinem häuslichen Arbeitszimmer befindliche Schreibkommode als Werbungskosten geltend. Diesbezüglich legte er die Fotokopie einer Rechnung der Firma B. T. GmbH aus H. vom 4. März 1995 vor, auf der eindeutig erkennbar der Name des Auftraggebers von C. M. in H.-H. M. überschrieben worden ist. Zudem wurde dem Wort "Kommode" in einer abweichenden Schrift das Wort "Schreib-" und die Zahl "1" vorangestellt. Dabei ist auffällig, daß diese Hinzufügung außerhalb der Linienführung des verwandten Belegvordrucks erfolgt ist. Schließlich ist der Rechnungsbetrag in Höhe von ursprünglich 4.900 DM unter Voranstellung der Zahl "1" auf 14.900 DM verändert worden.

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Der Beamte räumt ein, die Ursprungsrechnung entsprechend abgeändert und von dieser eine Kopie dem Finanzamt vorgelegt zu haben. Die Aufwendungen für diese Kommode sind somit zu Unrecht als Werbungskosten geltend gemacht worden.

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b) Aufwendungen für Fachliteratur

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Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1995 machte der Ruhestandsbeamte darüber hinaus Kosten in Höhe von insgesamt 1.350,12 DM für die Anschaffung von Fachliteratur als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In Höhe eines Teilbetrages von 492,05 DM handelt es sich ausweislich der vorgelegten Quittungen und Kassenbons um Anschaffungen von Literatur, die eindeutig nicht mit der damaligen beruflichen Tätigkeit als Großbetriebsprüfer im Zusammenhang standen und daher zu Unrecht als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Die hierzu vorgelegten Belege betreffen - wie sich aus den aufgedruckten, zum Teil handschriftlich durchgestrichenen Artikelbezeichnungen ergibt - den Kauf von Landkarten/Atlanten, Kunstbüchern, einem Roman und Klassikern in Höhe von insgesamt 492,05 DM.

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4. Unrichtige Angaben zu den Sonderausgaben und außergewöhn- lichen Belastungen für die Jahre 1992 und 1993

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Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 24. März 1993 machte der Ruhestandsbeamte u.a. eine Spende in Höhe von 140 DM an Greenpeace als Sonderausgabe geltend. Zum Nachweis fügte er eine Kopie einer Bescheinigung von Greenpeace e. V. vom 3. Februar 1993 bei, deren Original für den Sohn des Ruhestandsbeamten ausgestellt worden war. In der vorgelegten Kopie hatte der Ruhestandsbeamte den Vornamen des Spenders handschriftlich mit "I. -H." überschrieben. Das Finanzamt ließ den Betrag von 140 DM im Änderungsbescheid vom 27. April 1993 zum Sonderausgabenabzug zu.

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Weiterhin beantragte der Beamte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1993 die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages für den Sohn D. und gab hierzu wahrheitswidrig an, daß dieser über keine eigenen Einkünfte und Bezüge verfügte. Ausweislich der dem Finanzamt N. -Innenstadt auf Anforderung in Kopie übersandten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 des Finantamts Leipzig II für Herrn D. M. erzielte dieser jedoch Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.251 DM für 1992 sowie 6.417 DM für 1993. Wegen der aufgrund der unrichtigen Angaben unterbliebenen Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes waren die bisher in ungekürzter Höhe von jeweils 2.400 DM berücksichtigten Ausbildungsfreibeträge für das Jahr 1992 in Höhe von 651 DM und für das Jahr 1993 in Höhe von 817 DM zu Unrecht gewährt worden. Die ebenfalls vom Finanzamt M. II in Kopie übersandte, dort am 3. Januar 1994 eingegangene Einkommensteuererklärung 1993 des Sohnes D. M. ist - wie am Schriftbild eindeutig erkennbar - vom Ruhestandsbeamten ausgefüllt worden. Da die Einkommensteuererklärung 1993 des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau erst danach am 24. Januar 1994 beim Finanzamt N. -Innenstadt abgegeben wurde, war dem Ruhestandsbeamten die Höhe des von seinem Sohn in 1993 erzielten Bruttoarbeitslohnes bekannt.

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5. Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer

43

Durch die - vorstehend festgestellten - unrichtigen Angaben des Ruhestandsbeamten in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1995 wurde die Einkommensteuer wie folgt zu niedrig festgesetzt:

44

Einkommensteuer 1989 1.176,00 DM Einkommensteuer 1990 1.500,00 DM Einkommensteuer 1991 1.778,00 DM Einkommensteuer 1992 2.228,00 DM Einkommensteuer 1993 8.896,00 DM Einkommensteuer 1994 10.329,00 DM Einkommensteuer 1995 12.028,00 DM

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Für das Jahr 1995 war die Veranlagung noch nicht abgeschlossen, so daß es insoweit beim Versuch der Einkommensteuerhinterziehung blieb."

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Die Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der Ruhestandsbeamte unter Verletzung seiner sich aus § 57 LBG NW ergebenden Pflichten ein schweres Dienstvergehen begangen habe, indem er für die Jahre 1989 bis 1995 unrichtige Einkommensteuererklärungen abgegeben und sich dabei auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Das nötige zur Aberkennung des Ruhegehalts. Der Ruhestandsbeamte habe nämlich das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig und unwiderruflich verloren. Die Tatsache, daß der Ruhestandsbeamte mit durchweg positiven Beurteilungen über 40 Jahre tadelsfrei seinen Dienst versehen und in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, rechtfertige ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht; die dargelegten sonstigen Umstände des dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegten Verhaltens wögen derart schwer, daß eine mildere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts nicht in Betracht komme.

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Der Beamte hat gegen das ihm am 6. März 1998 zugestellte Urteil am 17. März 1998 Berufung eingelegt. Er greift die tatsächlichen Feststellungen des Disziplinarurteils nicht an, hält aber die verhängte Sanktion für unangemessen. Zur Begründung führt er im wesentlichen an, die Disziplinarkammer habe die Motive seiner Handlungen unzureichend gewürdigt. Dabei gehe es insbesondere darum, daß ihm seinerzeit ausgelöst durch den Kauf der Eigentumswohnung in der L. straße in N. die finanziellen Probleme aufgrund von Fehleinschätzungen über den Kopf gewachsen seien. Hinzu seien die auch durch die finanziellen Probleme ganz erheblich verstärkten psychischen Probleme seiner Ehefrau gekommen. Diese hätten im Jahre 1963 nach dem Tode ihrer Mutter begonnen. Seine Frau sei auch erheblich suizidgefährdet, was sich schon bei einem Suizidversuch bestätigt habe. Weiterhin sei er in der fraglichen Zeit mit dadurch belastet gewesen, daß er eine 87jährige, unter der Alzheimerkrankheit leidende Dame, die Witwe eines verstorbenen Kollegen, regelmäßig über Jahre und erforderlichenfalls auch an den Wochenenden betreut habe. Zwischenzeitlich sei er auch selbst ein psychisch kranker Mann. Er bedauere die von ihm begangenen Verfehlungen zutiefst, hoffe aber, daß von dem Höchstmaß der Disziplinarmaßnahme abgerückt werde.

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Der Ruhestandsbeamte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Diesziplinarmaßnahme zu erkennen.

50

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

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die Berufung des Ruhestandsbeamten zu verwerfen.

52

Er hält die verhängte Disziplinarmaßnahme auch in Ansehung der vorgetragenen erheblichen finanziellen und psychischen Belastung für angemessen. Die positiven Beurteilungen des Ruhestandsbeamten und dessen über 40 Jahre tadelsfrei versehener Dienst könnten wegen des hohen Eigengewichts des Dienstvergehens ebenfalls keine mildere Maßnahme rechtfertigen.

53

II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat dem Ruhestandsbeamten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.

55

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie die darin vorgenommen Würdigung des Verhaltens des Ruhestandsbeamten das Rechtsmittelgericht binden, folglich nicht nochmals zur Überprüfung des Senats stehen. In der Berufungsinstanz ist dementsprechend nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist.

56

Bei der Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Dieser liegt in der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist, wie weit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und das Ansehen der Beamtenschaft sowie des einzelnen Beamten und seiner Behörde beeinträchtigt sind. Rein erzieherische Disziplinarmaßnahmen läßt das Disziplinarrecht daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, daß er für den öffentlichen Dienst zwar noch tragbar ist, aber erzieherischer Einwirkung bedarf. Hat der Beamte dagegen durch das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen Ansehen und Vertrauen endgültig verloren, so ist das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn dermaßen gestört, daß der Beamte für den öffentlichen Dienst regelmäßig untragbar geworden und sein weiteres Verbleiben in diesem Dienst für den Dienstherrn nicht länger zumutbar ist. Befindet sich der Beamte in einem solchen Fall noch im Dienst, ist als disziplinare Reaktion seine Entfernung aus dem Dienst in aller Regel unausweichlich. Ist der Beamte - wie hier - nach Begehen des Dienstvergehens in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, muß ihm aus Gründen der Gleichbehandlung in derartigen Fällen grundsätzlich das Ruhegehalt aberkannt werden.

57

Der von der Disziplinarkammer festgestellte Sachverhalt, den der Senat seiner Beurteilung zugrundezulegen hat, macht bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles eine Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten als schwerste Disziplinarmaßnahme unausweichlich. Das von dem Ruhestandsbeamten noch in seiner aktiven Zeit begangene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Der Beamte hat über einen Zeitraum von sieben Jahren unrichtige Einkommensteuererklärungen abgegeben und infolgedessen vorsätzlich Steuern in Höhe von ca. 26.000 DM hinterzogen sowie in Höhe von ca. 12.000 DM versucht zu hinterziehen. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung, welche zugleich eine schwere Verletzung der sich aus § 57 Satz 3 LBG ergebenden Beamtenpflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten beinhaltet, ist (selbst schon im Versuchsstadium) ein ins Gewicht fallendes Delikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, daß sich der Beamte durch strafbares Verhalten unberechtigt Steuervorteile verschafft hat (bzw. verschaffen wollte), obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 - DVBl. 1995, 622.

59

Ein solches Verhalten eines Beamten führt auch zu erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit. Das gilt in gesteigertem Maße bei einem Finanzbeamten, dessen dienstliche Aufgabe es gerade ist, die an den Staat abzuführende Steuer gerecht festzusetzen.

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Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile des 2. Disziplinarsenats vom 19. Oktober 1995 - 12d 3156/94.O - und vom 15. März 1996 - 12d 3213/95.O -.

61

Zusätzliches Gewicht erlangt das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten vorliegend noch dadurch, daß er sich in Tateinheit mit der vollendeten bzw. versuchten Steuerhinterziehung auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. So ist der Ruhestandsbeamte nicht davor zurückgeschreckt, Belege hinsichtlich der darauf enthaltenen Namensangabe, des ausgewiesenen Rechnungsbetrages oder des angegebenen Liefergegenstandes zu verändern und diese im Original oder in Kopie zum Nachweis zu Unrecht geltendgemachter Aufwendungen vorzulegen. Hierdurch hat er - über die sonstigen wahrheitswidrigen Angaben hinausgehend - eine besondere kriminelle Energie bewiesen. Dies kommt zu den hier ohnehin bereits erschwerenden Umständen hinzu, daß der Ruhestandsbeamte sein steuerunehrliches Verhalten über Jahre fortgesetzt und dabei mit steigender Intensität betrieben hat. Dementsprechend hat sich der Betrag der Steuerverkürzung auch von Jahr zu Jahr erhöht.

62

Hiervon ausgehend hat der Ruhestandsbeamte durch das festgestellte Dienstvergehen die Vertrauensgrundlage für eine weitere Tätigkeit als Beamter zerrüttet und sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit würde kein Verständnis dafür aufbringen, daß ein solcher Beamter, der über Jahre unbeirrt und - sei es auch in schwieriger Situation - aus Eigennutz wichtige öffentliche Belange mißachtet hat, im öffentlichen Dienst verbleibt bzw. das Ruhegehalt behält. Ihr Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes ingesamt wäre dann erheblich erschüttert. Dabei steht für die disziplinare Bewertung nicht im Vordergrund, ob und in welchem Umfang das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Disziplinarrechtlich bedeutsam ist vielmehr, ob ein Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen. An letzterem besteht hier kein Zweifel.

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Das Vorbringen des Ruhestandsbeamten zu den Motiven der Tat betreffend angeblich in seiner Person vorliegende Mildungsgründe führt hier zu keiner milderen Disziplinarmaßnahme.

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Zwar kann es eine auf andere Weise nicht zu beseitigende unverschuldete wirtschaftliche Notlage unter Umständen ausnahmsweise rechtfertigen, von einer sonst unausweichlichen Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Die - wie von dem Ruhestandsbeamten angeführt - durch eine "Fehleinschätzung" der mit dem zwecks Nutzung als Mietobjekt vorgenommenen Kauf einer zweiten Eigentumswohnung nach Abzug erwarteter Mieteinnahmen verbundenen finanziellen Belastung eingetretene wirtschaftliche Notlage seiner Familie ist hier allerdings nicht unverschuldet entstanden. Vielmehr ist der Ruhestandsbeamte ein vorhersehbar hohes wirtschaftliches Risiko eingegangen, wenn er sich zusammen mit seiner Ehefrau bereits wenige Jahre nach dem Erwerb der selbst genutzten Eigentumswohnung Q. -F. -Straße 16, bevor diese vollständig entschuldet war, zum Kauf einer weiteren ca. 200.000 DM teuren Eigentumswohnung entschlossen hat, die in vollem Umfang fremdfinanziert werden mußte. Dies dokumentiert auch in Verbindung mit weiteren vorgenommenen teuren Anschaffungen sowie einer großzügigen Unterstützung des Sohnes einen Lebensstil, der den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Familie des Klägers nicht angepaßt war. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer mußte der Ruhestandsbeamte - zumal als Finanzbeamter - von vornherein mit einkalkulieren. Des Weiteren fehlt es auch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß in der fraglichen Zeit der begangenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich keine andere Möglichkeit bestanden haben soll, einen Ausweg aus der finanziellen Notsituation zu finden. So ist hier etwa für eine bei einem finanziellen Engpaß in erster Linie gebotene Einschränkung der Ausgaben nichts erkennbar.

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Einen weiteren anerkannten Milderungsgrund stellt es dar, wenn ein Beamter in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation (Zwangslage) versagt hat. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind hier aber ebenfalls nicht erfüllt. Dafür spricht bereits, daß im Falle des Ruhestandsbeamten keine "Kurzschlußreaktion", kein "Augenblicksversagen" in Rede steht, sondern ein über eine längere Zeit, nämlich mehrere Jahre, mit zunehmender Intensität ausgeführtes und fortgesetztes Fehlverhalten, welches eher den Eindruck eines planmäßigen und durchdachten Vorgehens vermittelt. Darüber hinaus hat es sich bei den von dem Ruhestandsbeamten angeführten belastenden Umständen - starke psychische Probleme der suizidgefährdeten Ehefrau, zusätzliche eigene Belastung durch die Betreuung einer alten, an der Alzheimerkrankheit leidenden Person - nicht um schockartig einwirkende plötzliche Ereignisse, sondern um Zustände von längerer Dauer gehandelt. Derartige Zustände einer psychischen Dauerbelastung fallen aber nicht unter die eng umgrenzten Voraussetzungen des oben angeführten Milderungsgrundes der psychischen Ausnahmesituation im Disziplinarrecht. Ob im Zusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 a StPO anderes gelten kann - dort hatte die Staatsanwaltschaft die psychische Belastungssituation des Ruhestandsbeamten mitberücksichtigt -, bedarf hier keiner Entscheidung. Was ferner die eigene "zwischenzeitlich" schlechte psychische Verfassung des Ruhestandsbeamten nach Aufdeckung der Tat und Einleitung disziplinarer Maßnahmen betrifft, so kann diese die zuvor begangenen Handlungen nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen.

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Soweit der Ruhestandsbeamte schließlich auf sein zuvor untadeliges Verhalten während seiner langjährigen Dienstzeit verweist, ist dies zwar zu seinen Gunsten mit in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, kann es aber letztlich in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens und des hier anzunehmenden endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlustes die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht hindern. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, daß sich der Ruhebestandsbeamte im Strafverfahren und Disziplinarverfahren voll geständigt gezeigt hat.

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Von der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 76 Abs. 1 DO NW hat der Senat abgesehen, weil der Ruhestandsbeamte unter Mitberücksichtigung seiner Angaben in der Berufungshauptverhandlung hierauf nicht angewiesen ist. Seine derzeitigen Einkünfte reichen zusammen mit denjenigen seiner Ehefrau aus, um den Unterhalt der Eheleute zu sichern. Der mittlerweile im Beruf stehende Sohn bedarf einer finanziellen Unterstützung nicht mehr. Soweit der Ruhestandsbeamte sein gekürztes Ruhegehalt zur Schuldentilgung bzw. für den Zinsdienst verwendet haben mag, folgt daraus für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nichts Gegenteiliges. Denn dessen Zweck besteht nicht darin, dem Beamten die Tilgung von Schulden bzw. die Leistung von Schuldzinsen zu ermöglichen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil des 2. Disziplinarsenats vom 4. Februar 1994 - 12d A 2307/92.O.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW.