Beschluss zu Gegenstandswert bei AFBG-Maßnahmebeitrag: Darlehen voll zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Der Senat änderte die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren und setzte den Gegenstandswert auf 3.492,10 Euro fest. Streitgegenstand war, ob bei einem nach § 12 AFBG teils als Zuschuss, teils als Darlehen gewährten Maßnahmebeitrag die Darlehenssumme nur anteilig oder in voller Höhe wertbestimmend ist. Das Gericht entschied, dass das wirtschaftliche Interesse nach der gesamten Höhe des Maßnahmebeitrags zu bemessen ist und die Darlehenssumme voll anzusetzen ist. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde in der Wertfestsetzung teilweise stattgegeben: Gegenstandswert auf 3.492,10 Euro festgesetzt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist nach der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bei einem nach § 12 AFBG teils als Zuschuss, teils darlehensweise gewährten Maßnahmebeitrag bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers nach der gesamten Höhe des Maßnahmebeitrags.
Eine Darlehenssumme ist auch dann in voller Höhe gegenstandswertbestimmend anzusetzen, wenn dem Klagenden vorrangig um das Ob der Finanzierung (also um die Gewährung der Leistung) geht.
Die Kostenentscheidung in solchen Verfahren richtet sich nach § 188 Satz 2 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG; außergerichtliche Kosten können bei gerichtskostenfreien Verfahren nicht erstattet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3365/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert wird auf 3.492,10 Euro festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG; in Anwendung dieser Vorschrift ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
In der vorliegenden Streitkonstellation, in der Aufstiegsfortbildungsförderung in Gestalt eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG begehrt wurde, der gemäß § 12 Abs. 1 AFBG teils als Zuschuss und teils darlehensweise zu gewähren ist, bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers nach der gesamten Höhe des Maßnahmebeitrags,
vgl. mit eingehender Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 2 E 791/07 -, juris,
so dass die Darlehenssumme nicht nur anteilig - wie im angefochtenen Beschluss zur Hälfte - zu berücksichtigen ist. Auch im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist ein Darlehen in voller Höhe als gegenstandswertbestimmend anzusetzen, wenn es dem Klagenden vorrangig um das „Ob“ der Finanzierung seiner Ausbildung geht.
Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2001
- 3 E 113/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. April 1986 - 5 B 104.84 -, juris (nur Leitsatz); OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 1980 - 16 B 831/79 -, ZfSH 1980, 342, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. De-zember 1990 - 1 B 57/90 -, juris (nur Leitsatz); a. A. HessVGH, Beschluss vom 16. Mai 1986 – 9 TG 749/86 -, juris. Zur vollumfänglichen Berücksichtigung der Darlehenssumme in anderen Förderungsbereichen vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 18. Mai 1985 - 4 TE 3473/94 -, MDR 1996, 321, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. März 1987 - 12 E 6/87 -, BBauBl 1987, 536, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 16. August 1977 - II L 32.76 -, DÖV 1977, 797, juris (nur Leitsatz).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 152 Abs. 1 VwGO).