Beschwerde gegen Ablehnung erhöhter Kostenübernahme für Arbeitsassistenz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer erhöhten Kostenübernahme für Arbeitsassistenz durch das Integrationsamt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§166 VwGO, §114 ZPO). Der Widerspruchsausschuss hat eine Ausnahmeregelung geprüft und die Klägerin wegen fehlender Substantiierung und widersprüchlicher Rechnungen nicht überzeugt; dolmetscherische Tätigkeiten gelten nicht als behinderungsbedingter Assistenzbedarf. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des Integrationsamts zur Ablehnung erhöhter Kostenübernahme für Arbeitsassistenz zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Widerspruchsausschuss kann in Ausnahmefällen das Budget für Arbeitsassistenz erhöhen, ist jedoch verpflichtet, dies auf der Grundlage substantiierten Tatsachenvorbringens zu prüfen.
Unterlässt die Antragstellerin den substantiierten Vortrag, dass alternative Beschaffungsmöglichkeiten unzumutbar oder unmöglich waren, rechtfertigt dies die Ablehnung einer höheren Vergütung.
Widersprüchliche oder unklare Rechnungsangaben des bisherigen Dienstleisters schwächen die Darlegung eines erhöhten Finanzbedarfs für Arbeitsassistenz.
Der Bedarf an Dolmetscherinnen für rein dolmetscherische Tätigkeiten ist nicht als behinderungsbedingter Bedarf im Sinne der Arbeitsassistenz zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 7681/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage hat jedenfalls aus den auf den Seiten 2 bis 5 Mitte des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Diese Gründe werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt
Insbesondere hat der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten nicht ausgeschlossen, dass das in Nr. 4.1 der Empfehlungen der C. für einen durchschnittlichen arbeitstäglichen Unterstützungsbedarf von mindestens 3 Stunden (und mehr) festgelegte Budget von 1.100,-- EUR in Ausnahmefällen angemessen erhöht werden kann. Er hat vielmehr unter Berücksichtigung des Tatsachenvorbringens der Klägerin das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint. So ist der Widerspruchsausschuss ausdrücklich auf die begehrte Erhöhung des Stundensatzes auf 21,50 EUR eingegangen und hat die Klägerin letztlich auch auf die Möglichkeit von privaten Anzeigen verwiesen. Dass die Klägerin derartige Anzeigen geschaltet hat, um Assistenzkräfte für einen Stundensatz von 15,-- EUR pro Stunde zu gewinnen, ist von ihr nicht vorgetragen worden. Auch hat sie nicht geltend gemacht, dass ihr eine solche Initiative unmöglich gewesen sei oder sonstige Hinderungsgründe bestanden hätten. Ebenso wenig geht die Beschwerdebegründung auf die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichtes ein, es sei aufgrund der widersprüchlichen Rechnungen völlig unklar, nach welchen Kriterien der bisherige Dienstleister abgerechnet habe und aus welchem Grund es ihm plötzlich nicht mehr möglich sein solle, auch weiterhin für den der Klägerin zur Verfügung stehenden Betrag zu arbeiten.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bedarf an Assistentinnen für eine Tätigkeit als Dolmetscherinnen nicht als behinderungsbedingter Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu berücksichtigen ist.
Die durch die Widerspruchsbegründung vom 7. Juli 2003 aufgeworfene Frage, ob die Klägerin grundsätzlich berechtigt ist, sich aufgrund ihres - im Übrigen nicht näher konkretisierten - "religiösen und kulturellen Hintergrundes" in ihrem Bemühen um Assistenzkräfte auf weibliche Assistenzkräfte zu beschränken, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Belang.
Ebenso wenig hängt unter den gegebenen Umständen die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage von der Beantwortung der Frage ab, ob die im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2003 dargelegten Gründe für die Einschätzung, dass eine Vergütung der Kosten der Arbeitsassistenz in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unvertretbar sei, Bedenken begegnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.