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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 981/18·23.06.2019

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen einsetzbaren Vermögens zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurück. Streitpunkt ist, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen kann. Das Gericht stellt fest, dass ausreichendes Vermögen (Kontoguthaben, Bausparvertrag) vorhanden und dessen Einsatz zumutbar ist, sodass PKH und Beiordnung zu versagen sind. Die Verfahrenskostenentscheidung stützt sich auf §§166 VwGO, 114 ZPO und §90 SGB XII.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen einsetzbaren Vermögens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt Bedürftigkeit voraus; die Partei muss nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur teilweise oder in Raten aufbringen können.

2

Vermögen ist für die Prozessführung einzusetzen, soweit dies der Partei zumutbar ist; dabei ist § 90 SGB XII entsprechend zu beachten.

3

Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass vorhandenes Vermögen unpfändbar oder nach § 90 SGB XII nicht einzusetzen ist, ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die vorhandenen Guthaben die voraussichtlichen Kosten decken.

4

Die Kostenentscheidung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses kann auf § 188 VwGO gestützt und in Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO geregelt werden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 90 SGB XII§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 14115/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt danach u. a. voraus, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann. Die Klägerin ist jedoch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Prozesskosten selbst vollständig in einem Betrag aufzubringen. Sie kann diese durch Einsatz ihres Vermögens bestreiten. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 SGB XII entsprechend gilt. Die Klägerin verfügt über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens deckendes Vermögen, dessen Einsatz für die Prozessführung ihr zumutbar ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich in dem für die Prozessführung benötigten Umfang um nicht einzusetzendes Vermögen i. S. d. § 90 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB XII handelt. Auf dem Konto bei der E.         Bank mit der Kontonummer 000000000 ("TopZinsPaket") befand sich am 29. März 2019 ausweislich des von der Klägerin eingereichten Kontoauszugs ein Guthaben von 4.927,15 EUR. Der Kontoauszug betreffend das bei der Sparkasse L.        bestehenden Kontos (Kto.Nr. 00000000) wies am 30. April 2019 ein Guthaben von 2.841,66 EUR aus. Ferner verfügt die Klägerin über einen Bausparvertrag bei der E.         Bausparkasse C.       mit einem Guthaben i. H. v. 10.266,56 EUR.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.