Festsetzung des Gegenstandswerts bei Jugendhilfeklage: 33.472,80 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit in einer verpflichtenden Jugendhilfe-Klage ein. Das OVG NRW änderte den angegriffenen Beschluss und setzte den Gegenstandswert auf 33.472,80 € fest, ausgehend vom Jahresbetrag der streitigen Leistung. Eine auf vier Monate beschränkte Bewertung lehnte das Gericht ab, da das Verpflichtungsurteil den gesamten noch offenen Zeitraum umfasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung erfolgreich; Gegenstandswert auf 33.472,80 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahren zur Durchsetzung laufender Jugendhilfeleistungen bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich nach dem Jahresbetrag der streitigen Leistung.
Eine Beschränkung des Gegenstandswerts auf einen anteiligen Zeitraum des Jahresbetrags kommt nicht in Betracht, wenn das Verpflichtungsurteil eine Regelung für einen längeren bzw. den gesamten noch offenen Leistungszeitraum trifft und damit das wirtschaftliche Interesse des Klägers diesen Zeitraum umfasst.
Die Beschwerde gegen eine Gegenstandswertfestsetzung ist nach § 33 RVG statthaft; über die Beschwerde kann gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG eine berichterstattende Einzelrichterin entscheiden.
Beschluss- und Kostenentscheidungen in solchen Beschwerdeverfahren richten sich nach § 33 Abs. 9 RVG und § 188 VwGO; das Verfahren kann gebührenfrei sein und eine Kostenerstattung entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 3524/17
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 33.472,80 festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Wert der streitigen Leistung auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege sich an dem Jahresbetrag der Leistung orientiert, der mit insgesamt 33.472,80 € ermittelt worden ist und den auch der Kläger zugrundelegt. Eine Beschränkung auf einen mit vier Monaten zu bemessenden Anteil des Jahresbetrages 2017 ist nicht angezeigt. Zwar ist Gegenstand der auf Jugendhilfeleistungen gerichteten Verpflichtungsklage regelmäßig nur der Sachverhalt, wie er sich bis zur letzten behördlichen Entscheidung darstellt, also hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 23. Dezember 2016
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2010,
- 12 E 1159/10 -, juris Rn. 9.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht in Ausnahme dazu angenommen, dass die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin, die "einen längeren Zeitraum zur Entscheidung gestellt hat", eine (den Anspruch ablehnende) Regelung für den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Klägerin getroffen hat. In Konsequenz daraus erstreckt sich der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts auf den gesamten noch offenen Zeitraum vom 1. September 2019 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Klägerin. Dies rechtfertigt es, hier nicht lediglich auf den anteiligen Zeitraum von September bis Dezember 2017 abzustellen, weil dies dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin nicht entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.