Beschwerde gegen Wertfestsetzung bei Asylbewerberleistungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen Verfahren wird zurückgewiesen. Streitpunkt war die Bemessung des Gegenstandswerts nach den bis zum KostRMoG geltenden Vorschriften (BRAGO, GKG a.F.). Das OVG bestätigt die Bemessung nach der Bedeutung der Sache und stellt fest, dass der Streitwert dem Differenzbetrag zwischen AsylbLG-Leistungen und Regelbedarf entspricht. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Gegenstandswerts zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber nach Maßgabe der bis zur KostRMoG geltenden §§ 10, 8 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. nach Ermessen festzusetzen.
Bei Leistungsstreitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann der Gegenstandswert durch den Differenzbetrag zwischen den laufenden AsylbLG-Leistungen und den Regelbedarfleistungen bestimmt werden.
Für die Wertfestsetzung sind nur die Leistungspositionen maßgeblich, die hinreichend als Streitgegenstand in Antrag und Schriftsatz bezeichnet und im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind.
In einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden außergerichtliche Anwaltskosten nicht erstattet; die Kostenentscheidung richtet sich aus den einschlägigen Vorschriften (u.a. BRAGO, VwGO, GKG a.F.).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1744/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Antrag verfolgen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 2.776,00 DM bzw. 1.419,35 Euro festzusetzen, ist nicht begründet.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Anwendung der hier gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch maßgebenden Regelungen der §§ 10 und 8 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG - in der vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG geltenden Fassung (GKG a.F.) - nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Recht auf 792,50 Euro (= 1.550,00 DM) als dem Differenzbetrag zwischen den laufenden Hilfen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 AsylbLG und den Regelsatzleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 11 BSHG festgesetzt. Dass die Kläger auch die konkrete Gewährung einmaliger Beihilfen wie einer Bekleidungspauschale erstrebten, kann dem Antrag aus der Klageschrift vom 3. August 2001 und den dazu von Seiten der Kläger eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden. Ihre Argumentation zielte auf eine generelle Bewilligung von Sozialhilfeleistungen an Stelle von Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nicht maßgeblich für das hinter dem Klageantrag stehende Interesse ist es, dass lediglich der Beklagte im Schriftsatz vom 18. Februar 2004 im Nachhinein auch in den Leistungszeitraum fallende Bekleidungshilfen zu den nach Maßgabe von § 2 AsylbLG zu gewährenden Leistungen zählt. Entscheidend ist vielmehr, dass solche bestimmten Bekleidungsbeihilfen auf Seiten der Kläger weder im vorgelagerten Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Anklang gefunden haben und somit nicht Streitgegen-
stand geworden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F. in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.