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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 97/16·25.04.2016

PKH-Bewilligung für BAföG-Klage nach Vorlage von Formblatt 3

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG/StudienförderungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Entscheidung wird erfolgreich; der Klägerin wird rückwirkend ab 12.04.2016 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bei Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Das Gericht sieht persönliche und wirtschaftliche Fördervoraussetzungen erfüllt sowie hinreichende Erfolgsaussichten der BAföG-Klage nach Vorlage eines ausgefüllten Formblatts 3 und zusätzlicher Erklärungen. Die Beschwerdeverfahren sind gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH für erste Instanz ab 12.04.2016 bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat sowie nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Bei der Prüfung von BAföG-Ansprüchen ist das Elterneinkommen unter Berücksichtigung einschlägiger Freibeträge (insbesondere § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG) zu berücksichtigen; dies kann die Förderberechtigung beeinflussen.

3

Nachträglich vorgelegte und glaubhaft gemachte Erklärungen (z.B. Formblatt 3) können zur Neubewertung des Elterneinkommens und damit zu veränderten Erfolgsaussichten der Klage führen; dies rechtfertigt ggf. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

4

Bei stattgebender Beschwerde kann das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei entschieden werden; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann ausgeschlossen werden (§ 188 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG§ 14 b Abs. 1 Satz 1 BAföG§ SGB II§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4891/15

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 12. April 2016 für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.        aus X.      bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls mit der im Tenor ausgesprochenen zeitlichen Beschränkung begründet.

3

Die Klägerin erfüllt nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

4

Die Klage hat, nachdem der Vater der Klägerin das Formblatt 3 unter dem 11. April 2016 erneut ausgefüllt und die Klägerin dieses am 12. April 2016 vorgelegt hat, auch hinreichende Aussichten auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

5

Vom maßgeblichen Einkommen des Vaters der Klägerin, das von der Beklagten mit 697,72 € ermittelt und so vom Verwaltungsgericht zugrundegelegt wurde, dürfte auf der Grundlage dieser jetzt eingereichten Erklärung des Vaters ein weiterer Freibetrag von 535 € gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG für die nicht in einer Eltern-Kind-Beziehung zur Klägerin stehende jetzige Ehefrau des Vaters der Klägerin abzuzie-hen sein, so dass der Klägerin bei einem monatlichen Gesamtbedarf von 578 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 b Abs. 1 Satz 1 BAföG) im Bewilligungszeitraum 9/15 bis 7/16 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustehen dürfte. Das gilt auch, soweit die der Klägerin im Bewilligungszeitraum gewährten SGB II-Leistungen anrechenbar wären. Aus der am 12. April 2016 eingereichten Erklärung des Vaters der Klägerin auf Form-blatt 3 ergibt sich, dass dieser gegenüber seiner Ehefrau T1.      T2.          unter-haltspflichtig ist und diese im Bewilligungszeitraum keine Einnahmen erzielt hat. Diese Eintragungen im Formblatt 3 hat die Klägerin zudem durch Vorlage einer gesonderten Erklärung ihres Vaters und dessen Ehefrau vom 24. April 2016 glaubhaft gemacht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.