Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Kostenbeiträgen der Jugendhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Streitgegenstand waren Bescheide über einen anteiligen Kostenbeitrag für drei Monate; das VG setzte den Gegenstandswert auf 984,72 € fest. Das OVG bestätigt dies, weil nur der bezifferte Kostenbeitrag streitgegenständlich war und nicht die gesamten Jugendhilfekosten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 984,72 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren richtet sich nach §§ 33 Abs. 1 Alt. 2, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 3 GKG.
Ist der Streitgegenstand eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, bildet die Höhe der geltend gemachten Geldleistung einen maßgeblichen Anhaltspunkt für die Bemessung des Gegenstandswerts.
Bei Bescheiden, die lediglich einen anteiligen Kostenbeitrag festsetzen, ist nicht der gesamte von der Behörde behauptete Betrag der erbrachten Leistung, sondern nur der tatsächlich streitige (bezifferte) Beitrag als Gegenstandswert zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 188 VwGO und § 33 RVG; eine gebührenfreie Verfahrensfeststellung kann angeordnet werden, ohne Erstattungspflichten zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 4215/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert danach zutreffend auf 984,72 Euro festgesetzt. Streitgegenständlich waren ausweislich der Klageschrift vom 15. August 2018 die Bescheide vom 6. Dezember 2016 und vom 25. Juni 2018 sowie der Widerspruchsbescheid 18. Juli 2018, mit denen ein Kostenbeitrag für die Monate November 2016 bis Januar 2017 in Höhe von jeweils 328,24 Euro (x 3 = 984,72 Euro) festgesetzt worden war. Dass lediglich der benannte Zeitraum von drei Monaten Verfahrensgegenstand war, stellt auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht in Frage, sondern verweist mit der Beschwerde ebenfalls auf die "drei streitigen Monate". Entgegen der Auffassung der Beschwerde war indessen keine "Gesamtforderung von 7.542,93 Euro" Gegenstand der Bescheide bzw. der Klage. Dieser Betrag, der sich aus den Kosten der Hilfe für die Monate November 2016 (4.455,50 Euro), Dezember 2016 (1.590,36 Euro) und Januar 2017 (1.497,07 Euro) ergibt, stellt die Kosten der von der Beklagten nach ihren Berechnungen geleisteten Jugendhilfe dar. Diese Kosten werden jedoch, anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin möglicherweise meint, mit den angegriffenen Bescheiden - diese beinhalten lediglich den wesentlich geringeren, oben genannten anteiligen Kostenbeitrag - nicht zurückgefordert, so dass auch eine Gegenstandswertfestsetzung in dieser Höhe nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).