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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 964/09·17.05.2010

Beschwerde gegen Kostenentscheidung mangels Beschwerdewertes zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Mindestbetrag von 200 € nach § 33 Abs. 3 RVG nicht erreiche. Zur Berechnung zog es den Differenzbetrag der Erstattungsansprüche aus der vorinstanzlichen Kostenentscheidung heran. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nach § 33 Abs. 3 RVG unter 200 € liegt; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach den Regelungen des RVG ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den in § 33 Abs. 3 RVG genannten Mindestbetrag von 200 € nicht erreicht.

2

Zur Ermittlung des Beschwerdewerts ist insoweit der Unterschied der aufgrund der vorinstanzlichen Kostenentscheidung festgestellten Erstattungsbeträge zugrunde zu legen.

3

Kostenentscheidungen können auf § 33 Abs. 9 RVG gestützt werden und sind bei der Berechnung von Erstattungsansprüchen und deren Differenzen zu berücksichtigen.

4

Beschlüsse nach § 33 RVG sind nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar, soweit diese Vorschrift Anwendung findet.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 9 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

3

Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,- € gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nicht erreicht wird. Aufgrund der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juni 2008 - 26 K 555/07 - getroffenen Kostenentscheidung, wonach der Beklagte 3,5/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen hat, errechnet sich bei dem im Beschluss vom 19. Juni 2009 festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 1.312,38 € ein Erstattungsbetrag in Höhe von 117,66 €. Dieser Betrag würde sich bei Zugrundelegung des mit der Beschwerde geltend gemachten Gegenstandswerts in Höhe von 3.093,88 € auf 234,28 € erhöhen. Die Differenz - und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes - beträgt danach nur 116,62 €.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.