Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 947/03·08.03.2005

Beschwerde zurückgewiesen: Fehlende Eignungsfeststellung bei Anspruch nach § 23 Abs. 3 SGB VIII

SozialrechtJugendhilferecht (SGB VIII)Verwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Klage auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wird zurückgewiesen. Zentrales Problem war, dass keine gegenüber der Personensorgeberechtigten durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung der Eignung der benannten Pflegeperson vorlag. Die Klägerin konnte dieses entscheidungserhebliche Argument nicht substantiiert entkräften. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII setzt voraus, dass zuvor gegenüber der Personensorgeberechtigten durch Verwaltungsakt die Eignung der nachgewiesenen Pflegeperson festgestellt worden ist.

2

Fehlt eine solche vorherige Eignungsfeststellung, fehlt der Klage regelmäßig die hinreichende Aussicht auf Erfolg; dies kann zur Zurückweisung der Beschwerde nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO führen.

3

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführung nicht substanziiert darlegt, inwiefern das entscheidungserhebliche Vorbringen der Vorinstanz entkräftet ist.

4

Bei einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren können außergerichtliche Kosten unter den genannten Voraussetzungen nicht erstattet werden; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 188 S. 2 VwGO i.V.m. § 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1746/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), ist nicht zu beanstanden.

3

Der Klägerin ist es mit ihrer Beschwerdebegründung nicht gelungen, das - die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage selbständig tragende - Argument des Verwaltungsgerichts zu entkräften, für den geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII fehle es zumindest an einer gegenüber der Personensorgeberechtigten zuvor durch Verwaltungsakt zu treffenden Feststellung der Eignung der nachgewiesenen Pflegeperson.

4

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, FEVS 53, 151 (154) m.w.N.

5

Es trifft nicht zu, dass eine mit einem solchen Feststellungsbescheid endende Prüfung der Geeignetheit der Klägerin als Tagesmutter des Kindes N. +vernachlässigt werden konnte, weil sich die Ablehnung der Jugendhilfeleistung nicht auf eine Ungeeignetheit bezogen habe. Nicht nur, dass sich aus dem Vermerk des Beklagten vom 20. März 2000 etwas anderes ergibt; die Klägerin und ihr Ehemann räumen in ihrem Schreiben vom 5. März 2003 an das Jugendamt vielmehr auch selbst im 5. Abschnitt der Seite 2 den „damals durch Sie vorgetragenen Vorwurf der Ungeeignetheit" ein.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.