Beschwerde zur Prozesskostenhilfe bei Fortsetzung von Jugendhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Fortsetzung bzw. Verpflichtung zur Jugendhilfe bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres. Zum Zeitpunkt des PKH-Antrags war die Hilfe bereits bis zum 30.09.2002 aufgrund einer Absprache bewilligt. Das OVG hält die Klage für ohne hinreichende Erfolgsaussicht, weil Jugendhilfe zeitabschnittsweise zu bewilligen und im Hilfeplanverfahren (§36 SGB VIII) fortlaufend zu prüfen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Gewährung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Fortsetzung von Jugendhilfe bis zum 21. Lebensjahr als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; § 166 VwGO ist entsprechend § 114 ZPO anzuwenden.
Im Jugendhilferecht gilt der Grundsatz der zeitabschnittsweisen Bewilligung; Leistungen sind jeweils anhand der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse zu gewähren.
Der Träger der Jugendhilfe hat den Bedarf für jeden Bewilligungszeitraum neu festzustellen; Änderungen der Verhältnisse rechtfertigen abweichende Leistungen für den folgenden Zeitraum.
Das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) dient der aktuellen Bedarfsermittlung und steht einer einmaligen, pauschalen Gewährung einer Maßnahme bis zu einem bestimmten Alter entgegen.
Sind die begehrten Leistungen zum Zeitpunkt des PKH-Antrags bereits (teilweise) gewährt oder besteht kein hinreichender Rechtsanspruch, kann die Aussicht auf Erfolg der Klage und damit die Gewährung von PKH entfallen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1253/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage hatte teils zu keinem Zeitpunkt, teils jedenfalls nicht mehr in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Prozesskostenhilfe- Antrag gestellt hat, die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO. Bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war der Kläger bereits insoweit klaglos gestellt, als der Beklagte auf der Grundlage einer Absprache im Hilfeplangespräch vom 30. April 2002 eine Fortsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII zunächst bis zum 30. September 2002 bewilligt hatte. Soweit es dem Kläger darüber hinaus zunächst um eine Verpflichtung zur Hilfe bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres gegangen war, hatte seine Klage von vornherein keine Erfolgsaussicht. Auch im Jugendhilferecht gilt nämlich der Grundsatz zeitabschnittsweiser Bewilligung. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung sind auf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, immer wieder neu vom Träger der Jugendhilfe zu prüfen. Nur wenn die bei der vorangegangenen Hilfe gegebenen Verhältnisse fortbestehen, wird die konkrete Jugendhilfemaßnahme in gleicher Art auch für den nachfolgenden Zeitabschnitt erbracht. Ergeben sich hingegen Änderungen, wird nur entsprechend dem neuen Bedarf geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient auch das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung eines Maßnahmenpakets bis zum Erreichen eines bestimmten Alters kaum vereinbaren ließe.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/02 - FEVS 54, 342, 351.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.