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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 944/18·20.12.2018

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des VG Düsseldorf ab. Entscheidungsgegenstand war, ob die Sache zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört oder an die ordentlichen Gerichte verweist. Das Gericht sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und bestätigte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Betreuungsangelegenheiten.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

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'Hinreichende Aussicht auf Erfolg' bedeutet nicht Gewissheit des Erfolgs, wohl aber, dass die Erfolgschance nicht nur entfernt sein darf; bei nur entfernter Erfolgsaussicht ist PKH zu versagen.

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Betreuungsangelegenheiten gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und unterfallen damit grundsätzlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (§ 13 GVG; § 271 Nr. 1 FamFG).

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§ 23a Abs. 1 Satz 2 GVG, die die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Familiensachen regelt, begründet nicht die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und führt nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts über Anträge dieser Art können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 13 GVG§ 271 Nr. 1 FamFG§ 23a Abs. 1 Satz 2 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7076/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Senat legt den Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 dahingehend aus, dass noch nicht unmittelbar Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2018 erhoben, sondern zunächst lediglich Prozesskostenhilfe für eine solche beabsichtigte Beschwerde beantragt werden soll.

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Mit diesem Inhalt ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Für die in Aussicht genommene Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2018 besteht keine Erfolgsaussicht. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zutreffend für unzulässig erklärt. Für das Begehren der Kläger, die Bestellung von Frau N.       L.     als Betreuerin der Tochter der Kläger aufzuheben und sie, die Kläger, als Betreuer zu bestellen, ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Nach dieser Vorschrift gehören vor die ordentlichen Gerichte unter anderem die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierzu zählen gemäß § 271 Nr. 1 FamFG Betreuungssachen, die unter anderem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung umfassen.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus § 23a Abs. 1 Satz 2 GVG, nach dem lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für Familiensachen nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG eine ausschließliche ist. Diese Regelung betrifft lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht aber die Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten als solche. Dementsprechend kann daraus keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgeleitet werden. Diese ergibt sich zudem nicht daraus, dass die Kläger meinen, in der Zivilgerichtsbarkeit werde ihnen kein rechtliches Gehör gewährt.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.