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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 9/23·23.02.2023

Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeablehnung für SGB IX‑Anspruch zurückgewiesen

SozialrechtSchwerbehindertenrechtLeistungen zur Teilhabe am Arbeitslebenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§151 SGB IX). Das Verwaltungsgericht verweigerte die Bewilligung wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg; das OVG weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass die Klägerin weder schwerbehindert noch durch die Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt ist, und betont, dass ein laufendes Gleichstellungsverfahren keine bereits bestehende Gleichstellung ersetzt. Mangels erfüllter Tatbestandsvoraussetzungen kommt ein geltend gemachter Ermessensfehler nicht zum Tragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen SGB IX‑Anspruch mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; sie ist nicht erst bei Gewissheit des Erfolgs zu gewähren, sie ist jedoch zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht nur entfernt ist.

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Ein Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ist konstitutiv; die mit der Gleichstellung verbundenen Rechte entstehen erst mit dem Erlass dieses Bescheids.

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Die Einleitung oder das Führen eines gesonderten Verfahrens zur Durchsetzung der Gleichstellung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Leistungen, die an eine bereits bestehende Gleichstellung anknüpfen.

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Sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen einer begehrten Leistung nicht erfüllt, kann ein behaupteter Ermessensfehler der Behörde nicht die Gewährung der Leistung begründen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 151 Abs. 1 i. V. m. § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) SGB IX§ 2 Abs. 2 SGB IX§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2841/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, sowie vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

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Letzteres ist hier der Fall. Es spricht nach gegenwärtigem Stand alles dafür, dass die Klägerin die begehrte begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 151 Abs. 1 i. V. m. § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) SGB IX nicht beanspruchen kann, weil sie weder schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX ist noch gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den schwerbehinderten Menschen auf Grund einer Feststellung durch die Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt worden ist.

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Der mit der Beschwerde wiederholte Verweis der Klägerin auf ein bei dem Sozialgericht Köln anhängiges Klageverfahren, in dem die Gleichstellung erstritten werden soll, führt nicht weiter. Solange die Klägerin durch die Bundesagentur für Arbeit nicht den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist, stehen ihr damit verbundene Rechte nicht zu. Denn der schwerbehindertenrechtliche Gleichstellungsbescheid ist ein konstitutiver Verwaltungsakt,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 - 2 B 79.10 -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - B 11 AL 57/01 R -, juris Rn. 19 und 26; Goebel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. (Stand: 25.07.2022), § 151 Rn. 31, m. w. N.,

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so dass der mit der Gleichstellung einhergehende Schutz für den Behinderten erst durch den entsprechenden Bescheid begründet wird,

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vgl. BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 7 ABR 18/18 -, juris Rn. 27, und Urteil vom 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 -, juris Rn. 24; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, 5. Aufl. 2023, SGB IX, § 151 Rn. 9; Jabben, in: BeckOK SozR, 67. Ed. 1.9.2020, SGB IX, § 151 Rn. 5,

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und zwar rückwirkend auf den Tag des Antragseingangs (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

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Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Hilfe nicht vor, kann der mit der Beschwerde ferner geltend gemachte Ermessensfehler von vornherein nicht zum Tragen kommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.