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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 914/18·09.04.2019

Beschwerde gegen Rückforderung nach UVG und Versagung von PKH zurückgewiesen

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtLeistungsgewährung und ErstattungsansprücheAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen und die Versagung von Prozesskostenhilfe. Zentral ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob Mitteilungspflichten verletzt wurden. Das Gericht hält die Erfolgsaussichten für nur entfernt und bestätigt die Rückerstattungspflicht wegen verspäteter Anzeige der Eheschließung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Rückforderungs- und PKH-Entscheidung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende, nicht nur fernste Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat.

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Bei der Auslegung des Begriffs der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass Erfolg nicht gewiss sein muss, aber Erfolgschancen nicht lediglich entfernt sein dürfen (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG).

3

Wer eine Eheschließung nicht unverzüglich anzeigt, verstößt gegen die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG und kann zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschussleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG verpflichtet werden.

4

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG besteht nicht für Zeiten, in denen die Mutter nicht mehr alleinerziehend ist; deshalb scheidet ein Rückgriff der Behörde auf den Kindesvater für diese Zeiten grundsätzlich aus.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 6 Abs. 4 UVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 12414/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin - unter Berücksichtigung des bisher nicht angegeben Einkommens ihre jetzigen Ehemannes, der im Grundsatz ihr gegenüber unterhaltspflichtig sein dürfte - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Es spricht alles dafür, dass die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG verpflichtet ist, die für ihren Sohn B.       (und auch ihren Sohn B1.         ) im Zeitraum vom 11. Dezember 2013 bis zum 30. September 2015 bezogenen Leistungen nach dem UVG zurückzuerstatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hält die Klägerin nichts Entscheidendes entgegen.

7

Maßgeblich ist, dass sie ihre Eheschließung am 11. Dezember 2013 der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt hat, wozu sie gem. § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet war. Der Familienstand war für die Zahlung der UVG-Leistungen erheblich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG).

8

Auf die Verpflichtung, namentlich eine Heirat unverzüglich mitzuteilen, ist die Klägerin seit Aufnahme der UVG-Leistungen regelmäßig jährlich nicht nur ausdrücklich hingewiesen worden, indem ihr jeweils das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss übersandt wurde, sondern sie musste auch jeweils die Erklärung ausfüllen, in der sie u. a. ihren Familienstand (und eine etwaige bestehende Lebensgemeinschaft) anzugeben hatte. Das ist vor ihrer Eheschließung zuletzt noch im Januar 2013 erfolgt. Der Klägerin hat ihre (erneute) Eheschließung weit verspätet erst in der jährlichen Formblatterklärung vom 10. September 2015 angezeigt, weshalb es zur Überzahlung kam.

9

Soweit sie mit der Beschwerde (wiederholend) darauf abhebt, ihr früherer Ehemann habe sich vor dem Familiengericht anlässlich des Scheidungsverfahrens zur Leistung von Unterhalt für beide Söhne ab Januar 2012 direkt an die Beklagte verpflichtet, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Da die Klägerin spätestens seit ihrer erneuten Eheschließung am 11. Dezember 2013 nicht mehr alleinerziehend i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG war, stand ihr kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihre Söhne zu, weshalb ein Rückgriff der Beklagten auf den leiblichen Vater der Kinder insoweit von vornherein ausscheidet. Dies hat die Beklagte dem Kindesvater gegenüber auch im Schreiben vom 23. September 2015 mitgeteilt und die gegen diesen bestehende Forderung aus § 7 UVG insoweit zeitlich beschränkt.

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Bedenken gegen die Höhe der Rückzahlungspflicht werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.