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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 914/16·15.01.2017

Beschwerde gegen Unterbringungsentscheidung (Jugendhilfe) zurückgewiesen

SozialrechtJugendhilfe (SGB VIII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Unterbringung ihres Sohnes in einer 5‑Tage‑Gruppe. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungserheblichkeit unzulässig war und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand. Insbesondere war kein Widerspruchs‑Vorverfahren nach §68 VwGO durchgeführt. Zudem sind die wunsch‑ und wahlrechtlichen Vorgaben des §36 SGB VIII nicht verletzt ersichtlich.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin als unbegründet/unanfechtbar zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus; ist die Erfolgschance nur entfernt, ist PKH zu versagen.

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Vor Klageerhebung gegen eine Maßnahme mit Regelungscharakter ist grundsätzlich das Widerspruchs‑Vorverfahren nach §68 VwGO durchzuführen; dessen Unterlassung führt zur Unzulässigkeit der Klage.

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Auch wenn eine Unterbringungsentscheidung nicht schriftlich ergeht, kann sie eine Maßnahme mit Regelungscharakter und damit einen Verwaltungsakt darstellen.

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Bei Unterbringungsentscheidungen nach SGB VIII ist das Wahl‑ und Wunschrecht nach §36 SGB VIII zu beachten; dem Wunsch ist nur zu entsprechen, sofern dadurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen und der Hilfeplan dies nicht entgegensteht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII§ 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2093/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Ihre Klage, die in der Sache darauf zielt, dass die Beklagte den Sohn der Klägerin, N.      , der seit dem 29. März 2016 im Rahmen stationärer Erziehungshilfe in einer

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5-Tage-Gruppe in L.    -H.       untergebracht ist, statt dessen in einer solchen Gruppe in U.         , B.        oder T.        unterbringen soll, hat auch in Ansehung der Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Letzteres ist hier der Fall. Die Klage dürfte bereits unzulässig sein.

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Zwar kann insoweit im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht darauf abgestellt werden, dass dem Klagebegehren die Bestandskraft des - erst nachträglich erlassenen - Bescheides vom 19. Juli 2016 entgegensteht, mit dem die Beklagte der Klägerin Erziehungshilfe in Gestalt der Unterbringung ihres Sohnes in der besagten Gruppe in L.    -H.       bewilligt hat. Denn das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin war vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 19. Juli 2016 entscheidungsreif. Allerdings war die Klage zum Zeitpunkt der Bewilligungs-/Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs deshalb unzulässig, weil die Klägerin im Hinblick auf die jedenfalls nach der Klagebegründung spätestens im Februar 2016 getroffene Entscheidung der Beklagten, den Sohn der Klägerin in einer 5-Tage-Gruppe in L.    -H.       unterzubringen, keinen Widerspruch eingelegt und damit kein Vorverfahren durchgeführt hatte (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn man davon ausgeht, dass die entsprechende Unterbringungsentscheidung von der Beklagten erst im März 2016 getroffen wurde. Dass diese Entscheidung der Beklagten seinerzeit - anders als der spätere Bescheid vom 19. Juli 2016 - nicht schriftlich ergangen ist, stellt das Vorliegen einer Maßnahme mit Regelungscharakter, also eines Verwaltungsakts nicht infrage. Die seinerzeitige Klageerhebung beim unzuständigen Amtsgericht T.        stellt weder eine Widerspruchseinlegung dar noch befreit sie von der Durchführung eines Vorverfahrens.

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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klage ab dem Entscheidungs-/Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs auch in der Sache keinen Erfolg gehabt dürfte. Zwar hat das Jugendamt, wenn eine Hilfe außerhalb der Familie erforderlich wird, das betroffene Kind bzw. den betroffenen Jugendlichen und dessen Personensorgeberechtigte bei der Auswahl der Einrichtung zu beteiligen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind (§ 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII). Wünschen das Kind bzw. der Jugendliche und dessen Personensorgeberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII geboten ist (§ 36 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII). Hiervon ausgehend dürfte die Entscheidung über die Unterbringung in der 5-Tage-Gruppe in Q.    -H.       nicht zu beanstanden sein, weil die Beklagte - nachvollziehbar und unwidersprochen - vorgetragen hat, dass die tatsächlich im März 2016 erfolgte Unterbringung keinen Aufschub mehr duldete und Anfragen bei Einrichtungen in U.         und B.        , die sich als Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin darstellten, seinerzeit erfolglos geblieben waren. Es lagen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Situation ab dem Eintritt der Entscheidungs-/Bewilligungs-reife geändert hatte oder zu einem bestimmten zukünftigen Termin ändern würde. Solches hat auch die Klägerin selbst weder in ihrer Klagebegründung noch mit der Beschwerde geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).