PKH abgelehnt und Rückforderung von UVG-Leistungen wegen verspäteter Heiratsanzeige
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe gegen eine Rückforderungsentscheidung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Streitpunkt war, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die Klägerin ihre Eheschließung unverzüglich anzeigen musste. Das OVG wies die Beschwerde ab: Die Erfolgsaussicht sei nur entfernt und die verspätete Anzeige rechtfertige die Rückforderung. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Rückforderungsentscheidung und PKH-Antrag als unbegründet abgewiesen; Rückzahlungspflicht nach UVG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht Gewissheit des Erfolgs erforderlich; die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss jedoch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; liegt die Erfolgschance nur in weiter Ferne, ist PKH zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Wer nach dem UVG Leistungen bezieht, ist verpflichtet, eine Eheschließung unverzüglich anzuzeigen (§ 6 Abs. 4 UVG); eine schuldhafte Unterlassung kann zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen führen.
Die Frage der Anspruchsberechtigung nach dem UVG richtet sich danach, ob die Berechtigte zum relevanten Zeitpunkt alleinerziehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG war; eine erneute Eheschließung schließt den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aus.
Hinweise in Merkblättern und wiederkehrende Verpflichtungen zur Abgabe von Erklärungen entbinden nicht von der Anzeigepflicht; wiederholte Hinweise und Formularanforderungen begründen keine Erleichterung der Mitteilungspflicht und rechtfertigen bei unterlassener Anzeige Rückforderungsansprüche.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 12413/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin - unter Berücksichtigung des bisher nicht angegeben Einkommens ihre jetzigen Ehemannes, der im Grundsatz ihr gegenüber unterhaltspflichtig sein dürfte - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Es spricht alles dafür, dass die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG verpflichtet ist, die für ihren Sohn B. (und auch ihren Sohn B1. ) im Zeitraum vom 11. Dezember 2013 bis zum 30. September 2015 bezogenen Leistungen nach dem UVG zurückzuerstatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hält die Klägerin nichts Entscheidendes entgegen.
Maßgeblich ist, dass sie ihre Eheschließung am 11. Dezember 2013 der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt hat, wozu sie gem. § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet war. Der Familienstand war für die Zahlung der UVG-Leistungen erheblich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
Auf die Verpflichtung, namentlich eine Heirat unverzüglich mitzuteilen, ist die Klägerin seit Aufnahme der UVG-Leistungen regelmäßig jährlich nicht nur ausdrücklich hingewiesen worden, indem ihr jeweils das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss übersandt wurde, sondern sie musste auch jeweils die Erklärung ausfüllen, in der sie u. a. ihren Familienstand (und eine etwaige bestehende Lebensgemeinschaft) anzugeben hatte. Das ist vor ihrer Eheschließung zuletzt noch im Januar 2013 erfolgt. Der Klägerin hat ihre (erneute) Eheschließung weit verspätet erst in der jährlichen Formblatterklärung vom 10. September 2015 angezeigt, weshalb es zur Überzahlung kam.
Soweit sie mit der Beschwerde (wiederholend) darauf abhebt, ihr früherer Ehemann habe sich vor dem Familiengericht anlässlich des Scheidungsverfahrens zur Leistung von Unterhalt für beide Söhne ab Januar 2012 direkt an die Beklagte verpflichtet, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Da die Klägerin spätestens seit ihrer erneuten Eheschließung am 11. Dezember 2013 nicht mehr alleinerziehend i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG war, stand ihr kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihre Söhne zu, weshalb ein Rückgriff der Beklagten auf den leiblichen Vater der Kinder insoweit von vornherein ausscheidet. Dies hat die Beklagte dem Kindesvater gegenüber auch im Schreiben vom 23. September 2015 mitgeteilt und die gegen diesen bestehende Forderung aus § 7 UVG insoweit zeitlich beschränkt.
Bedenken gegen die Höhe der Rückzahlungspflicht werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.