Beschwerde gegen Jugendhilfeentscheidung zur Internatsunterbringung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendete sich gegen eine Verwaltungsentscheidung, Jugendhilfe für die Internatsunterbringung seines Sohnes zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil das Verwaltungsgericht fehlende Erfolgsaussichten festgestellt hat: Nach Entscheidungen des Amtsgerichts steht das Recht zur Inanspruchnahme der Mutter zu. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung zur Gewährung von Jugendhilfe für Internatsunterbringung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt dem Antragsteller die rechtliche Befugnis zur Inanspruchnahme einer Sozialleistung, kann ihm daraus die Befugnis zur wirksamen Verweigerung dieser Leistung fehlen und somit die Klage erfolglos sein.
Bei der Entscheidung über die Beschwerde nach § 166 VwGO ist die Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten zulässig, wenn die Vorinstanz begründete Anhaltspunkte dafür darlegt.
Beschwerde- und Beschlussverfahren gemäß § 166 VwGO sind in der Regel gerichtskostenfrei; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann ausgeschlossen werden (vgl. § 188 S.2 VwGO i.V.m. § 127 ZPO).
Beschlüsse, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO ergehen, sind unanfechtbar und schließen den Rechtsweg gegen den Beschluss selbst aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1446/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) für die Klage verneint, die sich gegen die Entscheidung des Beklagten richtet, Jugendhilfe für die Unterbringung des Sohnes B. des Klägers in einem Internat in I. zu gewähren. Es hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 verwiesen. Darin wird im wesentlichen dargelegt, nach den derzeit vorliegenden Entscheidungen des Amtsgerichts Köln sei B.s Mutter alleinige Inhaberin des Rechts zur Inanspruchnahme von Jugendhilfe für die Unterbringung des Kindes im Internat; damit sei der Kläger z.Zt. nicht befugt, eine solche Hilfegewährung wirksam abzulehnen. Diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten, der der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten ist, ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.