Streitwertfestsetzung bei Klage auf Milchsonderbeihilfe (OVG NRW, 12 E 909/17)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Festsetzung einer Milchsonderbeihilfe; streitig war die Bestimmung des Streitwerts. Das OVG stellte fest, dass § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden und § 52 Abs. 3 S. 1 GKG nicht einschlägig sei, weil zum Klagezeitpunkt keine bezifferte Geldleistung vorlag. Als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache diente ein vom Kläger vorgelegtes Schreiben; der Streitwert wurde auf 4.754,09 € festgesetzt. Die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 4.754,09 € festgesetzt; sonstige Beschwerdeanträge zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für Klagen, die auf Erteilung eines Verwaltungsakts mit Geldleistung gerichtet sind, bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG, wenn die Höhe der Leistung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht beziffert ist.
§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine konkrete Geldforderung angegeben oder ableitbar ist.
Zur Bestimmung der Bedeutung der Sache kann auf vom Kläger den Verwaltungsakten vorgelegene Schreiben abgestellt werden, die seine bei Klageerhebung bestehende Erwartung über die zu erwartende Leistung konkretisieren.
Die Kostenregelung in Beschlussverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; Beschlüsse nach § 66 GKG sind unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 8247/17
Tenor
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2017 auf 4.754,09 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nicht einschlägig, weil der Kläger zwar einen Verwaltungsakt - Bewilligungsbescheid über eine Milchsonderbeihilfe - begehrte, eine bezifferte Geldleistung zum nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung insoweit jedoch nicht angegeben war. Mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossene Bestimmungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 MilchSonBeihV kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Bezifferung daraus ableiten lässt, dass die vom Kläger letztlich begehrte Geldleistung auf den Betrag beschränkt war, der sich bei Anwendung des in § 3 Abs. 1 MilchSonBeihV genannten Mindestbeihilfesatzes von 0,36 Cent je Kilogramm gelieferte Kuhmilch ergibt. Andererseits ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung, ausgehend von dem erst später gemäß § 3 Abs. 2 MilchSonBeihV bestimmten Beihilfesatz von 0,88 Cent/kg, möglich war.
Die Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs. 1 GKG ergibt sich aus der Höhe der begehrten oder besser erwarteten Milchsonderbeihilfe. Da, wie ausgeführt, deren Höhe zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder durch Heranziehung des Beihilfesatzes gemäß § 3 Abs. 1 MilchSonBeiV konkretisiert (beziffert) werden noch auf den Betrag abgestellt werden konnte, der sich aus dem erst später gemäß § 3 Abs. 2 MilchSonBeiV bestimmten Beihilfesatz ergibt, ist die Höhe anderweitig zu bestimmen. Dazu kann auf das Schreiben der E. N. vom 4. Mai 2017 abgestellt werden, das der Kläger zu den Verwaltungsakten gereicht hatte und in dem von einem Mindestbeihilfesatz von 0,71 Cent/kg ausgegangen wird. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem genannten Beihilfesatz lediglich um eine Erwartung gehandelt hatte. Da die Klage jedoch im Ergebnis die sich auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 MilchSonBeihV ergebende, d. h. die zu erwartende Milchsonderbeihilfe betraf, spiegelt der im dem Schreiben genannte Beihilfesatz eben die Erwartung des Klägers bei Klageerhebung wieder und konkretisiert damit zugleich die Bedeutung der Sache für ihn. Bei Anwendung dieses Beihilfesatzes ergibt sich der als Streitwert festgesetzte Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).