Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Versagung von Prozesskostenhilfe; das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Es fehlten hinreichende Erfolgsaussichten, weil die Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife voraussichtlich unzulässig war. Maßgeblich war, dass die Drei‑Monats‑Frist nach §75 VwGO nicht eingehalten bzw. durch einen neuen Antrag erst ausgelöst worden ist. Gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; sie darf nicht erst bei Gewissheit, wohl aber nicht bei nur fern erscheinender Erfolgschance bewilligt werden.
Zur Prüfung der Erfolgsaussichten gehört die Vorprüfung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs; liegt dieser bereits voraussichtlich unzulässig ist PKH zu versagen.
Eine Untätigkeitsklage nach §75 VwGO ist unzulässig, wenn sie vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Antragstellung erhoben wird; ein vorangegangener Bescheid ohne Widerspruch löst die Frist nicht erneut aus.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und ZPO; Gerichtskosten können erlassen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7188/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Unabhängig davon, ob die Kläger mit der formularmäßigen Erklärung vom 18. Oktober 2022 nebst eingereichter Belege überhaupt ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend nachgewiesen haben, hatte die Klage in dem für die Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife,
vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 12 E 540/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 26. September 2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 16, m. w. N.,
keine Erfolgschance. Denn ungeachtet dessen, dass mit dem dem Antragsbegehren entsprechenden Bescheid der Beklagten vom 24. November 2022 das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für eine unveränderte Fortführung der Klage entfallen sein dürfte, war ihre am 13. Oktober 2022 erhobene Untätigkeitsklage voraussichtlich bereits von vornherein unzulässig. Der Senat teilt nach Aktenlage die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage entgegen § 75 Satz 2 VwGO vor Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung erhoben worden ist. Weil der ursprüngliche Antrag der Kläger am 8. Juni 2022 beschieden worden war und sie insoweit keinen Widerspruch eingelegt haben, konnte die Frist des § 75 Satz 2 VwGO allenfalls durch einen neuen Antrag (erneut) ausgelöst werden. Als entsprechend neuer Antrag der Kläger auf Gewährung eines Hausgebärdensprachkurses im Umfang von insgesamt vier Wochenstunden kommt voraussichtlich erst das von ihnen angeführte "erstmalige" Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. September 2022 in Betracht. Nach dessen Eingang bei der Beklagten waren noch keine drei Monate verstrichen, als die Klage am 13. Oktober 2022 erhoben worden ist. Die Drei-Monats-Frist lief auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des stattgebenden Bescheids der Beklagten vom 24. November 2022.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).