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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 904/18·04.03.2019

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Unterhaltsvorschuss wegen Mitwirkungspflichtverletzung

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Ablehnung von Unterhaltsvorschussleistungen wird zurückgewiesen. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG verletzt hat. Das Gericht bestätigt, dass widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben zur Vaterschaft vorliegen, die keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage begründen. Daher war die Versagung der Prozesskostenhilfe zu Recht.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und Ablehnung von Unterhaltsvorschuss wegen Mitwirkungspflichtverletzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Klage mangels hinreichender Erfolgsaussicht aussichtslos erscheint.

2

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 3 UVG voraus; schuldhafte Verletzungen dieser Pflicht können zum Ausschluss der Leistung führen.

3

Schuldhafte Falschangaben oder widersprüchliche, unglaubwürdige Angaben, die keine Ansatzpunkte zur Ermittlung des Erzeugers bieten, begründen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht.

4

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten für Prozesskostenhilfe können erhebliche Glaubwürdigkeitszweifel des Klägers als tragfähiger Grund für die Versagung der Unterstützung herangezogen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1 Abs. 3 UVG§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1878/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

4

Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihren am 0.0.2007 geborenen Sohn G.    -M.    nicht zu, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist.

5

Das Verwaltungsgericht hat einen schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht auf die Gründe der Klageerwiderung gestützt, mit der im Einzelnen wiedergegeben wird, welche unterschiedlichen Angaben die Klägerin zur Person des Vaters von G.    -M.    bei der Antragstellung im Jahr 2007 beim Kreis Gütersloh, bei der weiteren Antragstellung nach Umzug am 0.0.0000 bei der Stadt Rheda-Wiedenbrück und schließlich im 0.0000 beim Beklagten gemacht hat.

6

Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die ihr auch im Widerspruchsbescheid vorgehaltenen Widersprüche zum Kerngeschehen um die Erzeugung des Kindes - z. B. einmalige Begegnung mit dem Kindesvater (so persönliche Angaben 2017) - oder mehrmaliges Treffen mit oder ohne Verabredung (so: 2007 und 2012), Austausch der eigenen Handy-Nummer mit dem Erzeuger (so persönliche Angaben 2007 und 2017) oder „wir haben keine Adressen, Telefonnummern o. ä. ausgetauscht. Da bin ich vorsichtig…“ (so: 2012), Name der Bar - hat sie auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, zumal sie sich damit nicht auseinandersetzt, sondern lediglich die eine oder andere Version (einmalige Begegnung, kein Austausch der Telefonnummern) wiederholt. Die daraus resultierende Wertung, die Klägerin sei unglaubhaft, ist gerechtfertigt. Schuldhafte Falschangaben, die aufgrund ihrer mangelnden Glaubhaftigkeit keine Ansatzpunkte zur Ermittlung des Erzeugers bieten, stellen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin dar.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.