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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 903/18·30.01.2019

Beschwerde gegen Versagung von PKH und Unterhaltsvorschuss zurückgewiesen

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtAusländer- und Aufenthaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe und geltend Unterhaltsvorschuss für ihr 2013 geborenes Kind für Juli–August 2017. Streitpunkt war, ob die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2a Nr. 3 UVG vorliegt. Das OVG hält die Versagung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht für gerechtfertigt: Weder ein mindestens dreijähriger rechtmäßiger/geduldeter Aufenthalt noch die weiteren Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit/Leistungen nach SGB III) sind erfüllt; ein Mitwirkungsvorwurf ist unbegründet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe und den Unterhaltsvorschussantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht und Nichterfüllung der Ausnahmetatbestände zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlen diese, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen.

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Unterhaltsvorschuss nach dem UVG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Leistungsberechtigten lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen; Ausnahmen gelten nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Nr. 3 UVG.

3

Die Ausnahmevoraussetzung des § 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchst. a UVG erfordert einen mindestens dreijährigen rechtmäßigen oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet; kann ein solcher Aufenthalt nicht nachgewiesen werden, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

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Die Ausnahmevoraussetzung des § 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchst. b UVG ist nur erfüllt, wenn die Eltern erwerbstätig sind, Elternzeit nehmen oder Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen; der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch SGB begründet keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1 Abs. 2a Nr. 3 UVG§ 25 Abs. 3 AufenthG§ 1 Abs. 2a Nr. 2 Buchstabe c UVG§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG§ 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchstaben a und b UVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1773/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

4

Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihre am 4. März 2013 geborene Tochter B.       Francesca im Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2017 nicht zu, weil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2a Nr. 3 UVG nicht erfüllt waren. Der Vorhalt mangelnder Mitwirkung ist demgegenüber unberechtigt.

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Die Klägerin und ihre beiden Kinder waren in dem hier maßgeblichen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, also einer solchen im Sinne von § 1 Abs. 2a Nr. 2 Buchstabe c UVG. Diese wird einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, weshalb Leistungen nach dem UVG grundsätzlich ausgeschlossen sind. Ausnahmsweise kommt Unterhaltsvorschuss in Betracht, wenn die Betroffenen die in § 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchstaben a und b UVG genannten Voraussetzungen erfüllen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war mit ihren beiden Kindern seit 29. August 2016 in N.             gemeldet; ihre Aufenthaltserlaubnis datiert vom 12. Januar 2017; der Sohn F.        P.          ist zudem ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde am 2. März 2015 noch in Italien geboren. Deshalb kann bereits ein mindestens dreijähriger rechtmäßiger oder geduldeter Aufenthalt der Klägerin und ihrer Kinder im Bundesgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a UVG nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b UVG, weil sie weder erwerbstätig ist noch Elternzeit oder Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, sondern mit den Kindern bis heute Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, die zu keinem Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz führen. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen bedurfte es nicht der mit Schreiben vom 17. Juli und 4. August 2017 angeforderten sonstigen Unterlagen und Auskünfte, die sich im Wesentlichen auf den Vater der Kinder beziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.