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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 901/22·21.05.2023

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Hilfe-zur-Pflege-Sache zurückgewiesen

SozialrechtSozialleistungsrechtSozialverwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Hilfe zur Pflege; das Verwaltungsgericht lehnte mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es betont, dass Schonvermögen nur bei eindeutiger, vor Leistungsbeginn getroffener Zweckbindung anerkannt wird und Schenkungsrückforderungsansprüche als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen sind.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem Hilfe-zur-Pflege-Verfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; bloß entfernte Erfolgschancen genügen nicht.

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Vermögen, das als Schonvermögen wegen Zweckbindung geschützt werden soll, ist nur dann anzuerkennen, wenn die ausschließliche Zweckbestimmung vor Beginn des Leistungszeitraums eindeutig festgelegt, aus dem übrigen Vermögen ausgegliedert und textlich nachweisbar ist.

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Ein Schenkungsrückforderungsanspruch kann bei der Vermögenszurechnung als verwertbares Mittel berücksichtigt werden, sofern seine Durchsetzbarkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen und nach der Aktenlage als realisierbar erscheint.

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Die bloße Behauptung, der Anspruchsgegner weigere sich zu zahlen, reicht nicht aus, um die Verfügbarkeit eines Rückforderungsanspruchs im prozesskostenhilferechtlichen Sinne auszuschließen; konkrete Hinweise auf eine dauerhafte Unwirksamkeit der Durchsetzbarkeit sind erforderlich.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 25f BVG§ 25f Abs. 1 Satz 4 BVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5916/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.  aus M.  zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. März 2019 - 12 A 888/18 -, juris Rn. 9 m. w. N., und vom 2. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4.

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Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus:

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1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unabhängig von den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen, die es sich zu eigen gemacht hat, auch damit begründet, dass das Vermögen der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags auf Gewährung von Hilfe zur Pflege am 9. Juli 2021 "die Schonvermögensfreigrenze nach § 25f BVG von 6.912 Euro allein schon aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geldvermögens überschritten" haben dürfte, da dem Bestand des Girokontos i. H. v. 5.001,41 Euro die Rückkaufswerte der kapitalbildenden Sterbeversicherungen der Vorsorgekasse I.  X. i. H. v. 1.559 Euro und der Y. –Z.  i. H. v. 2.556,46 Euro hinzuzurechnen seien. Bereits dies ist - auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Bestattungsvorsorgevertrags - nicht zu beanstanden.

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Auch wenn der Einsatz des Vermögens nach § 25f Abs. 1 Satz 4 BVG eine Härte i. S. v. Satz 3 der Vorschrift bedeutet, soweit dadurch die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschwert würde, kommt es bei der Beurteilung einer solchen dem Vermögenseinsatz entgegenstehenden Härte maßgebend auf die vermögensrechtliche Zweckbestimmung an. Diese kann zur Vermeidung von Missbrauchsfällen und um zu gewährleisten, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist, allerdings in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn vor dem Beginn des Leistungszeitraums, für den die beantragte Sozialleistung begehrt wird, die ausschließliche Zweckbestimmung von dem Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen, der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist.

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Vgl. zum Pflegewohngeld OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris Rn. 60 ff. m. w. N. auch aus der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

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Dass die Versicherungssummen bzw. Rückkaufwerte in diesem Sinne als geschütztes Vermögen angesehen werden könnten, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der beiden Sterbegeldversicherungen sei nicht hinreichend verbindlich festgelegt, dass diese allein für Bestattungskosten eingesetzt werden könnten, wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der nunmehr eingereichte Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Unternehmen "Bestattungen G.  e.K." und die gegenüber den betreffenden Versicherern abgegebenen Erklärungen eines unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten des Bestattungsunternehmens sind auf den 22. November 2022 datiert, stammen also nicht aus der Zeit vor dem Beginn des Leistungszeitraums.

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Die Summe des Kontostands und der Versicherungswerte dürfte nach dem vorliegenden Kontoauszug Nr. 9 aus 2021 erstmals mit der Bargeldabhebung i. H.v. 50 Euro am 6. November 2021 unter die Schongrenze nach § 25f BVG gefallen sein.

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2. Ungeachtet dessen erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage nach derzeitiger Aktenlage auch mit Blick auf den Einsatz von Schenkungsrückforderungsansprüchen der Klägerin gegen ihre Tochter nur als entfernt. Dass der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet. Da das Bestehen eines solchen Anspruchs für die Beurteilung als entsprechende, dem hier streitgegenständlichen Sozialleistungsanspruch womöglich entgegenstehende Vermögensposition erheblich ist, geht der Einwand der Klägerin fehl, dass die Prüfung solcher zivilgerichtlicher Ansprüche Sache der Zivilgerichte sei. Auch unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der an die Tochter übereigneten Eigentumswohnung und des Wohnungsrechts, auf das die Klägerin - zugunsten ihrer Tochter für eine bessere Verwertbarkeit der Wohnung - später verzichtet hat, und unter Anrechnung der von der Tochter an die Klägerin geleisteten Zahlungen i. H. v. 27.100 Euro, würde der verbleibende Rückforderungsanspruch zu einer Überschreitung des maßgeblichen Vermögensschonbetrags führen.

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Zu Unrecht meint die Klägerin, dass ein Schenkungsrückforderungsbetrag dem Vermögen erst bei Zufluss zugerechnet werden dürfe. Aus der von ihr insoweit angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts,

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BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R -, juris Rn. 13,

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ergibt sich dies nicht. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist dort nur in Bezug auf die Zurechnung eines erfüllten Schenkungsrückforderungsanspruchs als Einkommen thematisiert worden.

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Entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts spricht derzeit auch weit Überwiegendes dafür, dass ein entsprechender Anspruch der Klägerin ihr auch als bereites Mittel zur Verfügung steht. Aus der bloßen Behauptung, ihre Tochter verweigere eine Erfüllung des Schenkungsrückforderungsanspruchs, folgt - auch unter Beachtung des prozesskostenhilferechtlichen Maßstabs - nicht ansatzweise plausibel, dass eine solche Weigerung im Bedarfsfall tatsächlich der zeitnahen Realisierbarkeit des Anspruchs als bereites Mittel entgegenstünde. Die Klägerin führt bereits mit keinem Wort aus, dass sie überhaupt ein Rückzahlungsbegehren gegenüber ihrer Tochter in Betracht gezogen und auch ernsthaft geltend gemacht hätte und dass daraufhin eine ausdrückliche und nachvollziehbare Weigerung erfolgt wäre. In Anbetracht des Umstands, dass die Tochter der Klägerin den von ihr erzielten Verkaufserlös i. H. v. 108.000 Euro nach eigenen Angaben auf einem Eigen- bzw. Tagesgeldkonto angelegt hat und auch bereits Zahlungen in einer Höhe von insgesamt 27.100 Euro - z. T. ausdrücklich mit dem Verwendungszweck "Verkauf ETW" - geleistet hat, erscheint eine nunmehr angeblich an den Tag gelegte Verweigerungshaltung auch nicht als nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund führt die mit E-Mail vom 2. Februar 2023 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin pauschal abgegebene Erklärung der Tochter, dass sie die "angebliche Schenkung nicht zurückzahlen werde", nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine nicht rechtzeitige Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs der Klägerin. Eine ernsthafte Verweigerung der Anspruchserfüllung an sich, die auch unabhängig von der Möglichkeit staatlicher Auffangleistungen Bestand haben würde, ist nach dem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen der Klägerin fehl, die Rückforderung der Schenkung sei eine Härte nach § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG. Es ist nach dem Vorstehenden derzeit nicht ansatzweise erkennbar, dass sich die - aus Sicht der Klägerin zur Deckung der Pflegekosten erforderliche - Geltendmachung des Schenkungsrückforderungsanspruchs aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirken könnte. Soweit die Klägerin auf eine vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in Bezug genommene Entscheidung des 16. Senats des beschließenden Gerichts,

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OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, juris,

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verweist, sind die in der zitierten Entscheidung entwickelten Grundsätze auf das Recht der Kriegsopferfürsorge nicht zu übertragen, weil § 27g BVG eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte ermöglicht, wohingegen das seinerzeit der Entscheidung des 16. Senats zugrunde liegende Pflegewohngeldrecht eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte gerade nicht vorsah.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2015- 12 A 1628/14 -, juris Rn. 8 ff.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.