Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichem Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verlangte die Heraufsetzung des Gegenstandswerts auf 2.229,67 €. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Festsetzung von bis zu 600 € (¼ des Streitwerts) und weist die Beschwerde zurück. Maßgeblich waren §§ 2, 23, 33 RVG i.V.m. §§ 52 Abs.1, 3 GKG und der Streitwertkatalog; die Beklagte wies Forderung und Titel nach. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren ist nach §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1 Satz1, 33 Abs.1 Fall2, Abs.9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs.1, 3 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen.
In selbständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme; ist kein selbständiges Vollstreckungsverfahren gegeben, kann der Gegenstandswert mit ¼ des Streitwerts der Hauptsache angesetzt werden.
Eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts setzt eine substantielle Darlegung voraus, aus der sich ergibt, dass die Bedeutung der Sache eine höhere Bewertung rechtfertigt; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn die Gegenpartei das Bestehen der Forderung und eines Titels nachweist und keine entkräftenden Einwendungen vorgebracht werden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 188 VwGO in Verbindung mit § 33 Abs.9 RVG; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei stellen und die Erstattung von Kosten versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2993/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann die gewünschte Heraufsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von 2.229, 67 € nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts durch das Verwaltungsgericht auf ¼ dieses Betrages ist nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem wird die angefochtene Festsetzung in Höhe von bis zu 600,- € gerecht. Sie entspricht Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges, wonach der Streitwert in - wie hier - selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme entspricht; im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwertes der Hauptsache. Der Kläger dringt mit seiner sinngemäß wohl vertretenen Ansicht, es habe sich nicht um ein selbständiges Vollstreckungsverfahren, sondern tatsächlich um einen die Forderung bzw. deren Nichtbestehen betreffenden Rechtsstreit gehandelt, weil der Beklagten keine Forderung gegen den Kläger zustehe, nicht durch. Die Beklagte hat unter dem 14. September 2012 das Bestehen der Forderung und eines Titels nachgewiesen. Dem hat der Kläger nicht mehr entgegengesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.