Beschwerde zurückgewiesen: PKH-Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht; Kündigung während Elternzeit (§18 BEEG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO hatte, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen war. Die Aufgabe der Arztpraxis stellte einen besonderen Fall nach §18 Abs.1 Satz4 BEEG dar; ein Ermessensfehler der Behörde ist nicht ersichtlich. Kostenentscheidung folgt aus einschlägigen VwGO-/ZPO-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen; Rechtsverfolgung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, Aufgabe der Praxis als besonderer Fall (§18 Abs.1 Satz4 BEEG) bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich.
Der erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht so hoch angesetzt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe—der gleichberechtigte Zugang zu Gericht für Unbemittelte—vereitelt wird; PKH ist zu gewähren, wenn eine vergleichbare, ausreichend bemittelte Person die Rechtsverfolgung betreiben würde.
Erweist sich die Rechtsverfolgung nach dem vorgetragenen Sach- und Rechtsstand ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos und liegen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen vor, kann PKH versagt werden.
Die Aufgabe einer Arztpraxis kann einen „besonderen Fall“ i.S.v. §18 Abs.1 Satz4 BEEG darstellen, der eine außerordentliche Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise rechtfertigt; spricht die Sachlage überwiegend dafür und liegt kein Ermessensfehler vor, ist die zustimmende Entscheidung der Behörde gerichtlich zu bestätigen.
Bei der Überprüfung behördlicher Zustimmung zur Kündigung müssen die konkreten Interessen der Betroffenen substantiiert dargelegt werden; bloße pauschale Rügen genügen nicht, um ein Ermessensergebnis zu tilgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3070/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden.
Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au-gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff.
Ausgehend von diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Rechtsverfolgung der Klägerin die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlte. Denn ihre gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 27. Mai 2016 gerichtete Klage hatte bis zum Eintritt der Erledigung der Hauptsache
- wenn überhaupt - eine allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellten. Es sprach deutlich Überwiegendes, wenn nicht sogar alles dafür, dass die Bezirksregierung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Kündigung der Klägerin nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG für zulässig erklärt hatte. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Aufgabe der Arztpraxis, in der die Klägerin beschäftigt war, einen besonderen Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG darstellte, in dem die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden konnte, und auch kein Ermessensfehler der Bezirksregierung zu erkennen ist.
Die Beschwerde hält dem nichts Erhebliches entgegen. Der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Einwand der Klägerin, die Bezirksregierung habe eine "nicht weiter geprüfte Betriebsstillegung ausreichen … lassen", greift nicht durch; er geht an den von der Bezirksregierung angestellten Ermittlungen vorbei. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass es bei einer als gegeben anzusehenden (endgültigen) Aufgabe der Praxis für die daran anknüpfende Annahme eines besonderen Falles i. S. v. § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG noch darauf ankommen sollte, ob und in welchem Umfang die frühere Arbeitgeberin der Klägerin Anstrengungen unternommen hat, vor der Aufgabe einen Nachfolger für die Fortführung der Praxis zu finden. Die Klägerin vermag sich ebenso wenig mit Erfolg darauf zu berufen, dass ihre "Interessen …letztendlich unberücksichtigt geblieben" seien; welche konkreten Interessen der Klägerin dazu hätten führen sollen, dass die Bezirksregierung die beantragte Zustimmung zur Kündigung auch angesichts einer (endgültigen) Aufgabe der Praxis hätte versagen müssen, erschließt sich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).