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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 893/05·18.07.2005

Beschwerde gegen Rechtswegverweisung an Sozialgericht als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtRechtswegverweisungZuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Beschwerdeverfahren die Änderung einer Verweisung des Verwaltungsgerichts an ein bestimmtes Sozialgericht. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da dem Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse am Beschreiten dieses Beschwerdewegs fehlt. Die Entscheidung begründet, dass das zunächst verwiesene Sozialgericht die örtliche Zuständigkeit abschließend klären kann. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen die Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens darlegt und der unmittelbar angerufene Gerichtsweg der einfachere und effektivere ist.

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Die Verweisung eines Rechtsstreits durch das verweisende Gericht begründet keine bindende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des empfangenden Gerichts.

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Die endgültige Feststellung der örtlichen Zuständigkeit kann nur durch eine unanfechtbare Entscheidung des angerufenen Gerichts herbeigeführt werden.

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Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des empfangenen Gerichts.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO§ 98 Satz 2 SGG§ 98 Satz 1 SGG§ 17a Abs. 2 und 3 GVG§ 57 SGG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1091/05

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Beschwerde, mit der der Kläger sich nicht gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den für den Rechtsstreit eröffneten Rechtsweg zu den Sozialgerichten wendet, sondern dem Sinne nach lediglich begehrt, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht E. zu ändern und den Rechtsstreit an das Sozialgericht B. zu verweisen, ist unzulässig. Für die Verfolgung dieses Begehrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse. Insoweit erweist sich eine Rechtsverfolgung vor dem Sozialgericht E. , das nach der Prozesslage letztverbindlich zur Entscheidung über die Frage nach dem örtlich zuständigen Sozialgericht zu entscheiden hat, als der einfachere und effektivere Weg.

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Im Ergebnis ebenso Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB 1/95 -, NJW 1996, 742.

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Durch die mit der Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg verbundene Verweisung des Rechtsstreits an das nach Auffassung des verweisenden Gerichts örtlich zuständige Gericht, wird - wie sich im Wege eines Umkehrschlusses aus dem Wortlaut des §§ 17a Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO ergibt - die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht bindend geregelt.

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Vgl. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., Rdnr. 37 und 38 zu § 17, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Demgemäß kann auch von einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die Beschwerde gegen den verweisenden Beschluss insofern keine Bindungswirkung ausgehen.

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Eine bindende Festlegung des infolge der Rechtswegverweisung örtlich zuständigen Sozialgerichts lässt sich vielmehr nur durch eine nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts E. herbeiführen, an das der Rechtsstreit durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen worden ist. Dieses Gericht ist nämlich auf Grund jenes Beschlusses nicht gehindert, sondern gegebenenfalls aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit gehalten, den Rechtsstreit in Anwendung des § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 und 3 GVG an das nach § 57 SGG zur Entscheidung berufene Sozialgericht weiterzuverweisen.

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Vgl. auch hierzu Bundesarbeitsgericht, a.a.O., und Kissel/Mayer, a.a.O.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.