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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 889/18·24.01.2019

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsvorschussverfahren zurückgewiesen

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das 2006 geborene Kind. Zentrale Frage ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG. Das OVG bestätigt die Versagung mangels hinreichender Erfolgsaussicht, weil die Angaben der Klägerin zu vage sind. Kostenfolgen: gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsvorschussfall als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht richtet sich nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und ist zu prüfen, wenn der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich nicht besteht.

2

Eine Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG umfasst alle Umstände, die der Behörde die Verfolgung des auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil ermöglichen.

3

Die bloße schriftliche Erklärung des Prozessbevollmächtigten über eine allgemeine Herkunftsangabe (z. B. "One-Night-Stand mit unbekanntem Mann") erfüllt regelmäßig nicht die Mitwirkungspflicht; es sind konkrete Angaben zu Ort, Anlass, zeitlichen Umständen und etwaigen eigenen Ermittlungen erforderlich.

4

Zur Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsbeurteilung kann im Regelfall die persönliche Vorsprache der Kindesmutter erforderlich sein; rein prozessanwaltliche Stellungnahmen sind hierfür nicht ohne weiteres ausreichend.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1 Abs. 3 UVG§ 7 Abs. 1 UVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2303/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

4

Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihren am 12. Oktober 2006 geborenen Sohn C.       nicht zu, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist.

5

Der Senat lässt offen, ob dies - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - bereits deshalb gilt, weil es der Klägerin nicht freisteht, ihrer Pflicht, bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, allein über eine schriftliche Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten nachzukommen und die (erneute) Vorsprache bei der Beklagten (etwa auch im Beistand des Prozessbevollmächtigten) abzulehnen. Regelmäßig dürfte der persönliche Eindruck zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kindesmutter und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erforderlich sein.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2011

7

-          12 B 1171/11 - , juris Rn. 7.

8

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren allein abgegebene Erklärung, das Kind sei aus einem sog. „One-Night-Stand“ mit einem nicht näher bekannten Mann“ hervorgegangen, stellt nämlich erkennbar keine ausreichende Mitwirkung i. S. d. § 1 Abs. 3 UVG dar. Diese erstreckt sich, worauf die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben, auf sämtliche Umstände bzw. Tatsachen, die die Beklagte in die Lage versetzen, den auf sie nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu verfolgen. Namentlich gehören dazu auch detaillierte Angaben zu Ort und Anlass des Zusammentreffens mit dem Erzeuger und etwaige Bemühungen der Kindesmutter, diesen nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zeitnah selbst zu ermitteln, sowie die allgemeine Verpflichtung, darauf bezogene Auskunftsbegehren der Behörde umfassend zu beantworten.

9

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018

10

7 A 10300/18 -, juris Rn. 24,OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2011, a. a. O.; VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11, juris Rn. 23; m. w. N.

11

Ausgehend davon sind die oben wiedergegebenen Angaben der Klägerin offenkundig zu vage und unvollständig, um Ansatzpunkte zur Ermittlung des Erzeugers liefern zu können. Sie stellen mangels jedweder Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin etwa mit Blick auf die seit der Geburt verstrichene Zeit zu weiteren Auskünften nicht in der Lage wäre, eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht dar.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.