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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 878/08·13.04.2009

Beschwerde gegen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) im vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beanstandete die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und wandte sich mit Beschwerde an das OVG. Streitpunkt war, ob die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 VV anwendbar ist. Das OVG verneint dies, weil Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §101 Abs.3 VwGO grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden und daher keine Terminsgebühr entsteht. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde wegen Anspruchs auf Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG setzt voraus, dass das betreffende gerichtliche Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorsieht; Verfahren, die nach Gesetz grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden, begründen keinen Anspruch nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 VV.

2

Es genügt nicht, dass sonstige Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil 3 VV erfüllt sind; wenn das gerichtliche Verfahren bei vollständiger Durchführung keine Terminsgebühr ausgelöst hätte, besteht kein Anspruch auf Terminsgebühr.

3

Die Aktivitäten der Prozessbevollmächtigten auf eine Vermeidung des Verfahrens oder auf zügige Einigung ändern die Anwendbarkeit des Entstehensgrundes nur dann, wenn das Gesetz für das Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung und damit die Entstehung einer Terminsgebühr vorsieht.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 3 VwGO§ Nr. 3104 VV RVG§ VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 686/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag die Antragstellerin die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht vorliegen. Insbesondere der Entstehensgrund für die Terminsgebühr nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 der VV ist nicht einschlägig, da sich die Bemühungen der Prozessbevollmächtigten auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen haben, das grundsätzlich nach § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Da die Antragstellerin sich mit der überzeugenden und durch obergerichtliche Rechtsprechung belegten Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach nur in Verfahren, in denen das Gesetz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung und damit auch das Entstehen einer Terminsgebühr vorsieht, der verfolgte Gesetzeszweck des gebührenrechtlichen Anreizes der Erzielung einer Terminsgebühr durch möglichst frühzeitige Einigungsversuche auch ohne Zutun des Gerichts erzielt werden kann, mit ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Grundsatz Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ob sich die Aktivitäten der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin schon auf eine Vermeidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und nicht nur auf eine zügige Einigung bezogen haben, spielt insoweit keine Rolle. Denn es genügt nicht, dass die sonstigen Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Teils 3 der VV erfüllt sind, solange es sich bei dem gerichtlichen Verfahren um ein solches handelt, das - wäre es bis zum Ende durchgeführt worden - keine Terminsgebühr ausgelöst hätte.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).